Der Lizenzvertrag. Michael Groß

Der Lizenzvertrag - Michael Groß


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      Besondere Probleme ergeben sich, wenn es um den Export einer Ware geht, die nur im Inland geschützt wird. Hier soll nach herrschender Meinung eine Ausfuhrlizenz nicht erforderlich sein. Dies wird aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet, das für Schutzrechte Anwendung finden soll. Bei dieser Begründung wird jedoch übersehen, dass das Territorialitätsprinzip für die hier zugrunde liegende Fallgestaltung wenig aussagen kann, da es nur besagt, dass im Ausland vorgenommene Handlungen nicht die durch das Schutzrecht geschaffene Position verletzen können, da der Schutz eben nur auf das Inland begrenzt ist.

      Bei der Frage des Exports geht es aber nicht nur um die Beurteilung von Handlungen, die im Ausland vorgenommen wurden, sondern auch um Verhaltensweisen im Inland. Die Lieferung erfolgt vom Inland aus; hier wird der Exporteur zunächst einmal tätig.

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      In vielen Fällen wird man allerdings annehmen können, dass dem Exporteur stillschweigend eine Lizenz erteilt ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Lizenzgeber weiß, dass die Ware exportiert werden soll. Aus den genannten Umständen kann sich jedoch ergeben, dass eine Berechtigung zum Export nicht erteilt werden sollte. Diese Lösung vermeidet die sonst unausweichliche Folge, dass sich der Lizenzgeber durch die Lizenzerteilung auf solchen Auslandsmärkten, für die kein selbstständiges Schutzrecht besteht, in der Person des Lizenznehmers einen höchst unerwünschten Konkurrenten schafft. Bedenkt man, dass in vielen Fällen eine Lizenz nur erteilt wird, weil der Lizenzgeber auf dem betreffenden Markt infolge staatlicher Maßnahmen selbst nicht tätig werden kann, so wird deutlich, dass eine solche Begrenzung des Vertriebs durchaus sinnvoll sein kann.

      Bei der Herstellungslizenz ist dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, den Gegenstand selbst zu produzieren. Auch diese Art der Lizenz wird in ihrer reinen Form nur in Ausnahmefällen vorliegen, etwa bei eigenem Verbrauch des Lizenznehmers. Ist dies nicht der Fall, so wird regelmäßig eine Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und -nehmer hinzukommen, die die Abnahme der produzierten Ware sichert. Auch ein Dritter kann zu diesem Zweck dem Vertrag beitreten.

      Ein Lohnfertigungsvertrag zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Unternehmer nur eine Herstellungsbefugnis, aber keine positive Benutzungsbefugnis besitzt. Dies könnte man als die negative Seite der Lizenz bezeichnen. Die positive Seite der Lizenz hingegen fehlt, die Herstellungsbefugnis beseitigt nur die Rechtswidrigkeit des Eingriffes. Die Stellung des Unternehmers ist in etwa vergleichbar mit derjenigen eines Malers, der zu Ausbesserungsarbeiten in eine Wohnung gerufen wird, aber deshalb noch nicht zum Mieter der Wohnung wird.

      Beim Lohnfertigungsvertrag hat der Unternehmer keinen Anspruch auf die Gestattung der Fertigung. Nur in den engen Grenzen des § 642 BGB gewährt ihm das Gesetz eine Entschädigung, wenn der Besteller eine notwendige Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Beim Lizenzvertrag dagegen besteht positiv ein Anspruch auf Einräumung des Benutzungsrechts gegen den Lizenzgeber.

      Beim Lizenzvertrag trägt vor allen Dingen der Lizenznehmer das wirtschaftliche Risiko, während dies beim Lohnfertigungsvertrag genau umgekehrt ist. Hier trifft den Unternehmer nur sein typisches Unternehmerrisiko, während das Risiko für den Lizenzgegenstand, seine Absetzbarkeit und seinen Markterfolg allein beim Besteller liegt.

      Ein Sonderfall der Herstellungslizenz ist die Entwicklungslizenz. Bei der Entwicklungslizenz überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Berechtigung, den Gegenstand der Lizenz selbst weiterzuentwickeln. Meist wird der Lizenzgeber hierzu durch hohe Entwicklungskosten veranlasst werden, die bis zur Produktionsreife des Gutes anfallen werden und die er nicht allein tragen will. Namentlich der wirtschaftlich schwächere Lizenzgeber wird sich nach einem potenten Lizenznehmer umsehen, mit dem er sein Risiko teilen kann.

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