Der Lizenzvertrag. Michael Groß

Der Lizenzvertrag - Michael Groß


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licensing responsibilities including, but not limited to:

       1.1 identifying the potential market and prospective licensees, contacting and visiting prospective and existing Licensees, maintaining a website, engaging in public relations campaigns and responding to bona fide leads on prospective licensees, facilitating the negotiation, execution and administration of licensing transactions;

       1.2 pursuing to completion the execution of X Patent License Agreements (X PLAs) with prospective licensees as set forth in Section ... above;

       1.3 receiving and distributing revenues earned pursuant to Appendix Y hereto determining whether Licensees are making payments in a timely manner (within the reasonable expectations of LA);

       1.4 reporting to Licensors in accordance with the Terms and forwarding to Licensors in a timely manner all written notices received from Licensees under applicable X PLAs, subject to Section ... below;

       1.5 arranging and conducting semi-annual Licensing Committee meetings pursuant to the Licensing Committee Bylaws (Appendix Z hereto) and Section ... below.

       2. Licensors’ Responsibilities All Licensors agree to license all Essential X Patents which are owned or licensable, by such Licensor and each of its Affiliates, now or at any time in the future, including without limitation those patents listed in Appendix A according to the Terms herein and under the terms of the X PLA. Notwithstanding the foregoing sentence, such patents do not include any patents that, if licensed, would require a payment of royalties by Licensors to unaffiliated third parties. All Licensors further agree to:

       2.1 submit patents for determination of essentiality according to the terms and procedures set forth in the Patent Submission Letter (Appendix B hereto);

       2.2 provide LA with a list of their Essential X Patents (Appendix A hereto) which list shall be subject to additions and deletions as posted on LA’s extranet site for Licensors;

       2.3 become a member of the Licensing Committee, agree to the terms of membership and accept the Bylaws of the Licensing Committee as set forth in Appendix Z;

       2.4 periodically update their patent list with additional patents from their portfolios that are counterparts to patents that an independent patent evaluator has determined are Essential X Patents; and agree that:

       2.4.1 European patents listed in connection with EP patents that have been determined essential by the independent evaluator can be added to the patent list;

       2.4.2 counterparts to patents that have been determined essential by the independent evaluator can be added to the patent list according to terms agreed upon by Licensing Committee.

       6. Beispiel für Rechte am Ergebnis in Forschungs- und Entwicklungsverträgen

      380

      Beispiel 555

       1. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an dem technischen Wissen, das anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Entwicklung des Sensorsystems entstanden ist. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über das technische Wissen frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

       2. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Programmentwicklung entstanden sind. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AG, in dessen Projekt die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

       3. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechte an den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Sensorsystementwicklung entstanden sind. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über die gewerblichen Schutzrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AG, in dessen Projekt die gewerblichen Schutzrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

       4. AN wird zunächst jede während der Projektarbeit entstandene Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anmelden und AG nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses des jeweiligen Patentamts über die erfolgte Anmeldung informieren. Spätestens 5 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist werden die Vertragsparteien sich einigen, in welchen weiteren Staaten korrespondierende Anmeldungen auf wessen Namen und auf wessen Kosten vorgenommen werden sollen. Hat ein Vertragspartner kein Interesse an der Anmeldung in weiteren Staaten, der Weiterverfolgung von Anmeldungen oder Aufrechterhaltung von Schutzrechten, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem anderen Vertragspartner dies mitzuteilen, damit der andere Vertragspartner unter Einhaltung sämtlicher Fristen selbst die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen kann. Der diese Rechte anbietende Vertragspartner hat – soweit erforderlich – bei diesen Maßnahmen mitzuwirken (z.B. notarielle Übertragung eines Patents).

       5. Werden bei der Erfüllung des Auftrags und/oder bei der Verwertung der Entwicklungsergebnisse schon vorhandenes Know-how, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (Erfindungen, Anmeldungen, erteilte Schutzrechte) benötigt, so erhält AG insoweit ein nichtausschließliches, unterlizenzierbares, nicht übertragbares, entgeltliches Nutzungsrecht.

       6. Die Bedingungen für die Erteilung von Nutzungsrechten gemäß 1. bis 5. werden – soweit erforderlich – in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

      55 S. Groß, Heidelberger Mustervertrag 79, Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 5. Aufl., Ziffer 7., und oben die beiden Übersichten in Rn. 373.

G. Funktion der einfachen Lizenz

       I. Allgemeines

      381


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