Der Lizenzvertrag. Michael Groß
MDR 1982, 895, 896, d.h. eine aufschiebend bedingte Übereignung des Patents auf den einfachen Lizenznehmer unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer das Patent auf einen Dritten überträgt, ist nicht gangbar, wie Rosenberger, GRUR 1983, 204, zu Recht darlegt. 25 Vgl. Rn. 362. 26 Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3, Art. 40 Abs. 3 GPÜ. 27 BGBl. I 1986, 1446; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 108 zu § 15; siehe auch Richtlinie 2004/48/EG v. 29.4.2004, ABl. L 195, 16 ff., Art. 13 Abs. 1b) = „mindestens“ eine Lizenzgebühr. 28 Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15. 29 Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15; BGH, 23.3.1982, GRUR 1982 S. 411 = BGHZ 83, 251, 255.
III. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber Patentverletzern
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Als Ausfluss des obligatorischen Charakters einer einfachen Lizenz ist es anzusehen, dass der Inhaber der einfachen Lizenz kein eigenes Recht zur Klageerhebung gegenüber Patentverletzern hat.30 Dem einfachen Lizenznehmer stehen nur – entsprechend dem Wesen eines obligatorischen Rechtes31 – Ansprüche gegen den Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte zu. Daher hat er weder Unterlassungsansprüche gegen einen Patentverletzer, noch kann er von ihnen aus eigenem Recht Schadensersatz verlangen. Dies erscheint auch wirtschaftlich nicht ungerechtfertigt, da Benkard32 zu Recht darauf hinweist, dass der einfache Lizenznehmer immer damit rechnen muss, dass noch andere den Gegenstand des Patentes herstellen oder verkaufen können.
30 RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; Fischer, GRUR 1980, 374; Struwe, GRUR-Prax 2015, 413. 31 Vgl. dazu Rn. 39, 381. 32 Benkard, PatG, Rn. 100 zu § 15.
IV. Übertragung der einfachen Lizenz
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Auch hier ist zunächst wieder zwischen der Vollübertragung durch Verkauf und der Vergabe von Unterlizenzen zu unterscheiden.
Die einfache Lizenz ist ebenso wenig durch einen Verkauf übertragbar wie die ausschließliche.33 Auch hier ist auf das besondere Vertrauensverhältnis, das für Lizenzverträge typisch ist, hinzuweisen. Dementsprechend betont der Bundesgerichtshof, unter Hinweis auf die Rechtslehre, die Personen- und Betriebsgebundenheit der einfachen Lizenz, so dass die Überlassung der Benutzungsbefugnis einer besonderen Gestattung bedürfe.34
Allerdings ist auch hier – entsprechend der herrschenden Meinung – der Fall einer sog. Betriebslizenz zu berücksichtigen. Bei einer solchen erscheint die Möglichkeit der Übertragung allerdings nur zusammen mit der Produktionsstätte als möglich.35
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Zur Erteilung von Unterlizenzen ist der Inhaber einer einfachen Lizenz nach herrschender Meinung nicht berechtigt.36 Auch hierbei handelt es sich wieder um einen Ausfluss des obligatorischen Charakters der einfachen Lizenz. Aus diesem obligatorischen Charakter wird abgeleitet, dass die einfache Lizenz personen- bzw. betriebsgebunden ist, so dass die Erteilung einer Unterlizenz grundsätzlich ausgeschlossen ist.37 Der Bundesgerichtshof weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Vergabe von Unterlizenzen die eigene Nutzungsmöglichkeit des Lizenzgebers beeinträchtigen kann und die Befugnis zur Erteilung oder zu einer anderen Art der Überlassung der Benutzungsbefugnis an einen Dritten durch den einfachen Lizenznehmer diesem durch eine besondere Gestattung eingeräumt werden müsse.38
Für den Inhaber einer einfachen Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, gilt insofern nichts Besonderes.39
33 Vgl. dazu Rn. 367; vgl. auch Hoeren, CR 2013, 345 ff. 34 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 35 Vgl. Rn. 372. 36 Benkard, PatG. Rn. 105 zu § 15; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 55 zu § 9; Rasch, S. 100; Reimer, PatG, Anm. 83 zu § 9; Schade, S. 71; §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 549 BGB a.F. = 553 BGB n.F. 37 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277; Benkard, PatG, Rn. 70, 99 ff. zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 44 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 83 zu § 9. 38 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 39 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 73 ff.
V. Vererbung der einfachen Lizenz, Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft
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Für die Vererbung von einfachen Lizenzen gilt dasselbe wie für ausschließliche Lizenzen. Es darf auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden.40 Dasselbe gilt auch für den Abschluss mit Gesellschaften.41
40 Vgl. Rn. 370. 41 Vgl. Rn. 371.
VI. Persönliche und Betriebslizenzen
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Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Rn. 372 ff. verwiesen.
I. Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten
1. Schadensersatzanspruch des Patentinhabers
a) Allgemeines
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Wird ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, kommen verschiedene Ansprüche – sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche – in Betracht. Dabei werden im Rahmen von Verletzungsprozessen in der Regel beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, und zwar der Schadensersatzanspruch für bereits stattgefundene Schutzrechtsverletzungen und der Unterlassungsanspruch für zukünftig zu erwartende Verletzungshandlungen.
Soweit die Verletzung eines Patents in Frage steht, ist die Eintragung des Patentinhabers in die Patentrolle von wesentlicher Bedeutung. Die Eintragung wirkt zwar weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend, sie hat jedoch Bekanntmachungs- und Legitimationsfunktion1 und verschafft dem eingetragenen Patentinhaber die erforderliche Legitimation gegenüber dem Patentamt und den Gerichten. Zur Geltendmachung des Patentschutzes als Patentinhaber ist regelmäßig daher nur der legitimiert, der in die Patentrolle eingetragen ist.2
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Handelt der Verletzer schuldhaft, kann ihm also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so ist der Patentinhaber berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.3 Den Anspruch auf Schadensersatz verliert der Patentinhaber weder durch die Erteilung einer einfachen noch einer ausschließlichen Lizenz.4
Anderer Meinung ist Lutter, der die Auffassung vertritt, dass die Erteilung einer Lizenz eine Abspaltung des dem Patentinhaber zustehenden Benutzungsrechtes darstelle.5 Bei der ausschließlichen Lizenz werde das Benutzungsrecht des Patentinhabers erschöpft, so dass ihm nunmehr die „nuda proprietas“ verbleibe. Der Verletzer greife daher nur in das Recht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz, nicht dagegen in das des Lizenzgebers ein. Diese Auffassung erscheint unzutreffend,