Die zehn wichtigsten Themen für Bürgermeister. Группа авторов

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darf ich Geld in die Hand nehmen, um einen Verein, eine soziale Einrichtung oder ein kommunales Unternehmen zu unterstützen, da sie wichtige Aufgaben in der Gemeinde, Stadt oder Landkreis übernehmen? Zu welchen Bedingungen darf ich ein Grundstück an ein Unternehmen veräußern oder erwerben? Darf ich für ein Unternehmen den Kaufpreis mindern, wenn es sich im Gegenzug verpflichtet, Arbeitsplätze zu schaffen? Um diese oder ähnliche Fragen zu beantworten, müssen sich Bürgermeister nicht mehr nur mit den Vorschriften des Kommunal-, des Haushalts- oder des Steuerrechts auskennen, sondern inzwischen auch mit denen des Beihilferechts der Europäischen Union.

      Das Beihilferecht soll die Mitgliedstaaten daran hindern, bestimmten Unternehmen finanzielle Vorteile zu gewähren, die den Wettbewerb im Europäischen Binnenmarkt verfälschen können. Die Idee dahinter ist die Erkenntnis, dass die dafür aufgebrachten Haushaltsmittel für andere staatliche Aufgaben nicht mehr zur Verfügung stehen und dass hierdurch ineffiziente oder unwirtschaftliche Unternehmen zum Nachteil wirtschaftlicher Unternehmen gestützt werden. Staatliche Beihilfen sind daher gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten. Doch Beihilfen sind nicht per se „schlecht“: Sie sollen etwa dort gewährt werden dürfen, wo die wirtschaftliche Effizienz der Märkte nicht gewahrt wird, also Waren und Dienstleistungen von Unternehmen nicht in der erforderlichen Qualität oder Quantität angeboten werden. Zur Behebung eines solchen Marktversagens liefern die beihilferechtlichen Vorschriften verschiedene Instrumente, mit deren Hilfe Beihilfen gewährt werden können, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

      Dieses Kapitel soll die Bürgermeister daher darüber informieren, wie die Beihilfevorschriften funktionieren, wie sie auf kommunale Vorhaben anzuwenden sind und welche Möglichkeiten bestehen, die nicht unerheblichen Risiken zu meistern. Denn ein Verstoß gegen das Beihilferecht kann bedeuten, dass das Vorhaben eingestellt und die bereits erbrachten Leistungen nebst Zinsen zurückgefordert werden müssen. Dass das betroffene Unternehmen dadurch sogar insolvent gehen kann, nimmt das Beihilferecht ausdrücklich in Kauf.

       1.1Ausgangsfall

      Die Stadtwerke GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Stadt. Sie versorgt die Stadt nicht nur mit Energie, sondern betreibt auch das Bad, das aus einem Sport- und einem Freizeitbereich besteht. Im Sportbereich des Hallenbades findet insbesondere auch das Schwimmen der Schulen und Vereine statt. Der Sportbereich kann außerhalb der Schwimmzeiten der Schulen und Vereine aber auch von anderen Badegästen genutzt werden. Der Freizeitbereich besteht dagegen aus einem Erlebnisbereich mit Wasserrutschen und aus einer Saunalandschaft. Das Bad wird vornehmlich von Einwohnern der Stadt und der umliegenden Gemeinden genutzt. Allerdings ist das Bad auch für den Tourismus wichtig. Aufgrund der Grenznähe wird das Bad auch von Besuchern des nahegelegenen Mitgliedstaats N besucht.

      Trotz steigender Umsatzzahlen können die Aufwendungen für die Instandhaltung des Bades und die Aufwendungen für den Betrieb nicht gedeckt werden, sodass die Verluste des Badbetriebs dauerhaft ausgeglichen werden müssen. Da das Bad über ein Blockheizkraftwerk wirtschaftlich mit der Energiesparte der Stadtwerke GmbH verflochten ist, können die Verluste des Badbetriebs im Rahmen des steuerlichen Querverbunds mit den Gewinnen der Energiesparte verrechnet werden, sodass die Stadtwerke nur Steuern auf den um die Schwimmbadverluste reduzierten Gewinn zahlen muss. In den nächsten fünf Jahren wird mit einem Verlustausgleich in Höhe von bis zu 500000 € jährlich gerechnet. Der Bürgermeister der Stadt fragt sich daher, ob er die Verluste des Bades ausgleichen darf. Insbesondere wird von einer Fraktion im Stadtrat die Auffassung vertreten, dass hierdurch gegen das Beihilferecht der Europäischen Union verstoßen wird.

       1.2Rechtliche Rahmenbedingungen

      Zunächst ist ein Überblick über die beihilferechtlichen Bestimmungen des europäischen Primär- (Verträge der Europäischen Union) sowie des Sekundär- und Tertiärrechts (Verordnungen, Richtlinien, Mitteilungen, Unionsrahmen und Leitlinien) notwendig. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, befinden sich in der primärrechtlichen Regelung des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Diese Vorschrift begründet das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen:

       „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

      Das Prüfungsschema stellt sich somit wie folgt dar:

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       1.3Rechtliche Bewertung des Ausgangsfalls

      Der Bürgermeister der Stadt möchte mit Hilfe dieses beihilferechtlichen Prüfungsschemas nun ermitteln, ob die Stadtwerke GmbH die Verluste des Bades ausgleichen darf.

       1.3.1Beihilfetatbestand

      Der Verlustausgleich des Badbetriebs würde nicht dem grundsätzlichen Beihilfeverbot unterfallen, wenn es sich bei ihm bereits nicht um eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt.

       1.3.1.1Unternehmen


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