Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst. Patrick Lerm
dass die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich vom Tatort entfernt.
Soweit zu den theoretischen Grundlagen der Entscheidung.
Für die Ausformulierung der Entscheidung gibt es ein kleines Schema, welches die Abarbeitung vereinfacht:
1. Kurzwiedergabe des Sachverhaltes
2. Benennung des beeinträchtigten Rechtsgutes
3. Feststellung, ob bereits ein Schaden eingetreten ist / ggf. Benennung der Straftat
4. Repressives Einschreiten möglich / nicht möglich
5. Schadensprognose (ist ein Schadenseintritt / Schadensvertiefung möglich)
6. Präventives Einschreiten möglich / nicht möglich
7. Feststellung der Art der Rechtsgutverletzung
8. Entscheidung zu repressiven / präventiven Einschreiten
Anhand der drei Sachverhaltskonstellationen und des Schemas finden sie auf den folgenden Seiten die entsprechenden Ausformulierungen:
Fall 1
Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zugeht.
Fall 2
Sie sehen die Person, wie diese gerade den Automaten besprüht.
Fall 3
Sie sehen, dass die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich vom Tatort entfernt.
Fall 1
1. Die Person hat eine Spraydose in der Hand und läuft zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten zu.
2. Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.
3. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten.
4. Repressives Einschreiten ist nicht möglich.
5. Die Person könnte mit dem Besprühen beginnen. Der Schadenseintritt steht unmittelbar bevor.
6. Präventives Einschreiten ist möglich.
7. Es handelt sich um eine bevorstehende RGV.
8. Ich schreite präventiv ein.
Fall 2
1. Ich sehe gerade die Person, wie diese gerade den Fahrausweisautomaten besprüht.
2. Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.
3. Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.
4. Repressives Einschreiten ist möglich.
5. Die Person könnte immer weiter sprühen. Daher ist eine Schadensvertiefung möglich.
6. Präventives Einschreiten ist möglich.
7. Es handelt sich um eine anhaltende RGV.
8. Ich schreite zunächst präventiv ein (um die Schadensvertiefung zu verhindern), anschließend repressiv.
Fall 3
1. Ich sehe, wie die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich anschließend vom Tatort entfernt.
2. Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.
3. Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.
4. Repressives Einschreiten ist möglich.
5. Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich. Die Person entfernt sich vom Tatort.
6. Es handelt sich um eine abgeschlossene RGV.
7. Ich schreite repressiv ein.
Eine Empfehlung
Unabhängig davon, ob die Aufgabenstellung eine Entscheidung fordert, ist es ratsam, ständig eine kurze Entscheidungsprüfung im Kopf zu machen. Denn: Polizeiliche Situationen sind dynamisch. Je nachdem, wie das polizeiliche Gegenüber reagiert und je nach Fortschritt der Tathandlung(en) kann sich Ihr Einschreiten verändern.
Der Begriff der Gefahr taucht im BPolG mehrfach auf:
§ 3 Bahnpolizei
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, [...]
§ 14 Allgemeine Befugnisse
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren [...]
§ 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr,[...]
§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, [...]
§ 47 Sicherstellung
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, [...]
Gefahren lassen sich grundsätzlich durch die zeitliche Nähe des möglichen Schadenseintrittes und Intensität, d. h. das mögliche Schadensausmaß, unterscheiden.
Abgrenzung abstrakte Gefahr von der konkreten Gefahr
Abstrakte Gefahr = Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Einritt eines Schadens zwar möglich, er steht jedoch im Einzelfall noch nicht bevor.
Man spricht auch von der generellen Möglichkeit, dass ein Schaden eintritt.
► Beispiel: Wenn sich Personen im Gleisbereich aufhalten, bestünde (ganz allgemein) eine Gefahr für Leib und Leben.
Konkrete Gefahr = 3-stufige bzw. 3-schichtige Polizeigefahr
Diese ist definiert in § 14 II S. 1 BPolG: Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen.
Aus dieser Definition leiten sich drei Tatbestandsmerkmale4 ab:
1. TBM | 2. TBM | 3. TBM |
---|---|---|
Gefahr im Einzelfall (konkret) | Öffentliche Sicherheit oder Ordnung | Aufgabenbereich |