Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst. Patrick Lerm
Tatbestände bis ins kleinste Detail kennt. Es genügt, dass der Täter eine ungefähre Vorstellung über ein verbotenes Handeln hat.
Die Schuldfähigkeit einer Person liegt vor, wenn der Täter fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch fähig ist, in dieser Einsicht zu handeln. Schuldausschließungsgründe finden ihre Grundlage in den §§ 19 ff. StGB. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist (§ 19 StGB). § 21 StGB regelt den Tatbestand der verminderten Schuldfähigkeit.
Wenn der Irrtum über das Verbot unvermeidbar war, besteht ein Schuldausschließungsgrund.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte (§ 17 I StGB – Verbotsirrtum). Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden gem. § 17 II i. V. m. § 49 StGB.
Rechtsfolgen
Es wird zwischen Hauptstrafen, wie Freiheits- oder Geldstrafe, und Nebenstrafen, wie zum Beispiel ein Fahrverbot, unterschieden.
Maßnahmen, hier Maßregeln der Besserung und Sicherung, stellen keine Strafe dar, sondern sind Maßnahmen der Resozialisierung bzw. der Spezialprävention.
Nebenfolgen sind mit einer Verurteilung verbunden. Nebenfolgen einer Straftat sind der Verlust der Amtsfähigkeit, Verlust der Wählbarkeit oder Verlust des Stimmrechtes.
Strafen | Maßnahmen | Nebenfolgen |
---|---|---|
Nur bei vorhandener Schuld. | Schuld ist nicht erforderlich. | Treten zusätzlich ein. |
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