Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst. Patrick Lerm
Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine konkrete Gefahr (für Leib und Leben).
Gegenwärtige Gefahr
Die gegenwärtige Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige Gefahr (für Leib und Leben).
Erhebliche Gefahr
Eine erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Legaldefinition der erheblichen Gefahr findet sich in § 14 II S. 2 BPolG.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel: Wenn sich gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.
Gegenwärtige erhebliche Gefahr
Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis für ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.
In diesem Kapitel erfolgt eine einführende Darstellung in das Strafrecht. Grundsätzlich wird zwischen formellen und materiellem Strafrecht unterschieden.
Das formelle Strafrecht wird hauptsächlich durch die Strafprozessordnung (StPO) abgebildet. Das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafnebengesetze (BtmG, WaffG, AuslR, etc.). bilden das materielle Strafrecht ab.
Abbildung zur Einteilung des StGB
Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit von bestimmten menschlichen Verhaltensweisen, die als sozialschädlich angesehen werden und deren Rechtsfolgen. Das StGB wird in einen Allgemeinen Teil (Voraussetzungen der Strafbarkeit) und einen Besonderen Teil (strafbare Handlungen und deren Rechtsfolgen) unterteilt.
Die Strafgesetze in der Übersicht
Im Strafrecht gibt es verschiedene Prinzipien, die zu beachten sind:
■ Analogieverbot: Keine Strafe bei straffreien Verhaltensweisen, die Straftaten ähnlich sind.
■ Bestimmtheitsgebot: Der Bürger muss erkennen können, was verboten ist.
■ Verbot der Doppelbestrafung: Niemand darf wegen derselben Tat zweimal bestraft werden.
■ Rückwirkungsverbot: Für Handlungen in der Vergangenheit dürfen nur die damals geltenden Gesetze angewendet werden.
■ Keine Strafe ohne Gesetz: Man darf nur für durch das Gesetz verbotene Handlungen bestraft werden.
Weitere Prinzipien des deutschen Strafrechts sind:
■ § 3 StGB: Tatortprinzip
■ § 4 StGB: Flaggenprinzip
■ § 5 StGB: Schutzprinzip
■ § 6 StGB: Weltrechtsprinzip
■ § 7 StGB: Weitere Auslandstaten
■ § 8 StGB: Zeit der Tat
■ § 9 StGB: Ort der Tat
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Deliktsarten i. S. d. § 12 StGB:
Deliktsarten gemäß § 12 StGB
Maßgebend für die Einstufung ist die im Gesetz angedrohte abstrakte Freiheitsstrafe, nicht die in der Verurteilung festgesetzte Freiheitsstrafe.
Eine Straftat kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen. Um eine Straftat zu begehen ist also eine Handlung oder eine Nicht-Handlung erforderlich.
Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten. Verhalten kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen.
Wann handelt also jemand im strafrechtlichen Sinne?
Strafrechtliches Handeln liegt vor, wenn jemand seinen Willen einsetzt. Ohne Willen liegt keine Handlung vor. Nur bei völligem Ausschluss des geistigen Steuerungsapparats liegt keine Handlung vor.
Tun | Unterlassen |
---|---|
Das Entfalten von – wenn auch nur geringer – Kraft oder körperlicher Aktivität, die in irgendeiner Weise verändernd in die Außenwelt eingreift. | Das Nicht-Entfalten von Aktivität und Nicht-Eingreifen in ablaufende Kausalprozesse. |
Vom Willen getragenes menschliches Verhalten kann folgendermaßen charakterisiert werden:
Übersicht: Vom Willen getragenes menschliches Verhalten |
---|
■ Offensichtliche Handlung — Das Schlagen eines anderen Menschen.— Das Einschlagen einer Scheibe im Zug.■ Bewegungen im Zustand bloßer Bewusstseinsstörung Verhalten im Rauschzustand (Alkohol, Drogen, etc.).■ Impulsive Handlungen Taten im Affekt.■ Automatisierte Handlungen Überreaktion einer eingeübten Handlung.■ Mit willensbeugender Gewalt Eine andere Person zu einem Verhalten zwingen. |
Diese o. g. Handlungen sind strafbar.
Weiterhin gibt es Handlungen, die nicht vom menschlichen Willen getragen werden.
Übersicht: Vom Willen nicht getragenes menschliches Verhalten |
---|
■ Bloße Körperreflexe Das Schlagen nach einer Wespe und dabei eine andere Person treffen■ Bewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit Im Rausch krampft der A und tritt dabei aus und trifft den P am Knie.■ Bewegungen im Schlaf oder Krampf Während |