Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen. obert Paul Simon

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Aufklärung ist dagegen nicht mehr relevant. Zweitens folgt die Ermittlung dessen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher dies versteht. Unerheblich ist, ob tatsächlich eine Person die Aufmachung so verstanden hat, sondern es zählt allein die abstrakte Eignung zur Irreführung. Im letzten Schritt wird festgestellt, ob die getätigte Aussage und das Verbraucherverständnis auseinanderfallen. Ist dies der Fall, ist die Information irreführend.26

      Außerhalb des Anwendungsbereichs der LMIV, insbesondere wenn Informationen im B2B-Verkehr verbleiben, ist dagegen § 5 UWG als Irreführungsmaßstab allein anwendbar.

      25 Siehe nur Meisterernst, § 9 Rn. 21; Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 46. 26 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 7 Rn. 17–39, 54–57; Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 45–47; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG § 5 Rn. 105–106. 27 Hagenmeyer, LMIV, Art. 8 Rn. 6; Dévényi, EFFL 2011, 210 (212); Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 45. 28 Vgl. Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 8 Rn. 46; Voit, in: Voit/Grube, Art. 8 Rn. 47. 29 Im Kontext mit Informationen an Verbraucher ist das UWG im Lichte der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – UGP-Richtlinie) auszulegen. 30 Siehe nur Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 23; Ruess, in: MüKo Lauterkeitsrecht, Bd. 1, UWG § 5 Rn. 130. 31 Grube, in: Voit/Grube, Art. 7 Rn. 24–27; BGH, Urt. v. 2.12.2015, Az. I ZR 45/13 (Himbeer-Vanille-Abenteuer II), ZLR 2016, 520, Rn. 23; Meisterernst, § 9 Rn. 28; Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 7 Rn. 177, siehe aber auch Rn. 178–180; a.A. Fezer, VuR 2015, 289 (291–292); Köhler, WRP 2014, 637 Rn. 28, allerdings auch Rn. 8–11. 32 Vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, C.113 LMIV Art. 7 Rn. 176–177; Michalski/Riemenschneider, BB 1994, 588 (588–589)

       5. Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum als verpflichtende Angaben

      Zunächst wird der Anwendungsbereich dieser Pflichtangabe dargestellt. Dabei zeigt sich, dass TTI das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum als Pflichtangabe derzeit nicht ersetzen können.

       a. Mindesthaltbarkeitsdatum

      Das MHD bezeichnet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. r LMIV

      „das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält“.

       b. Verbrauchsdatum

      Für gewisse Lebensmittel wie beispielsweise Salat oder verschiedene Obst-, Gemüse- und Fleischsorten gilt wegen ihrer physikalischen bzw. chemischen Beschaffenheit Art. 24 Abs. 1 LMIV:

      „Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“

       c. Abgrenzung


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