Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke


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Verstöße anwendbar sind, die zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels führen können, kaum jemals fehlen.33 So hat das LG München I den Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, obwohl sowohl die Klägerin, als auch sämtliche Beklagte ihren Sitz im Inland hatten. Das Argument für den Auslandsbezug lautete, dass die Klägerin auch Forderungen ausländischer Zedenten geltend machte und damit der Ort des schädigenden Ereignisses möglicherweise im Ausland am Sitz des Zedenten lag.34

       b) Allgemeiner Gerichtsstand

      aa) Maßstabbildung

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      In kartellrechtlichen Schadensersatzfällen ist die Grundregel von der Klage am Heimatgericht durch eine Reihe von zusätzlichen besonderen Gerichtsständen (siehe sogleich) indes stark modifiziert. Dies erscheint auch richtig, denn bei Kartellfällen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten regelmäßig Unternehmen sind, die sich durchaus in vielen Rechtsordnungen versiert zu bewegen verstehen und die überdies durch das ihnen vorgeworfene – und zumeist behördlich festgestellte – grenzüberschreitende Verhalten erst Anlass zu der Klage geboten haben. Wer Andere im europäischen Ausland kartellrechtlich schädigt, muss damit rechnen, von jenen dort verklagt zu werden. Nur so wird der Effizienz kartellrechtlicher Schadensersatzklagen genüge getan, weil andernfalls die durch ein Kartell mutmaßlich Geschädigten gezwungen wären, in einer anderen als der ihnen vertrauten Jurisdiktion Klage zu erheben.

      bb) Prozessuale Anforderungen

      Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen – gegen die kartellrechtliche Schadensersatzklagen im Regelfall erhoben werden – wird durch Art. 63 Abs. 1 EuGVVO bestimmt. Demnach kann die Klage bei der sachlich und funktional zuständigen Gerichtsbarkeit des

       a) satzungsmäßigen Sitzes,

       b) des effektiven Hauptverwaltungssitzes oder

       c) der Hauptniederlassung einer juristischen Person erhoben werden.

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      Durch die autonome Bestimmung des Sitzes einer juristischen Person werden Konflikte über die Zuständigkeit vermieden.38 Der Kläger kann zwischen den drei genannten Gerichtsständen wählen.

       c) Besondere Gerichtsstände

      aa) Maßstabbildung

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      bb) Prozessuale Anforderungen – Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen


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