Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke
ee) Konnexität bei Kartellregressklagen
e) Besonderer Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)
cc) FlyLAL-Lithuanian Airlines
dd) Tibor-Trans, Erfolgsort: Marktort, an dem der Schaden eintritt
ee) Konsequenzen für die gerichtliche Praxis und offene Fragen
f) Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes?
g) Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit
2. Internationale und örtliche Zuständigkeit nach ZPO
b) Gerichtsstand des Erfüllungsortes
c) Gerichtsstand der Niederlassung
d) Gerichtsstand des Vermögens
e) Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit
g) Kein besonderer Gerichtsstand des Sachzusammenhangs
h) Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
b) Torpedoklage in Drittstaaten
II. Rechtsweg und Zuständigkeit deutscher Gerichte
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Die Wahl des richtigen Forums spielt eine gewichtige Rolle bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen und ist regelmäßig hochumstritten. Hierfür ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zunächst die Frage zu klären, ob deutsche Gerichte zur Sachentscheidung berufen sind. Eng damit verknüpft ist die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit.1 Sodann werden die Besonderheiten beleuchtet, die in Kartellzivilprozessen für den richtigen Rechtsweg, die sachliche und funktionale Zuständigkeit, die Klageverbindung und den Instanzenzug bestehen.2
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Das Zuständigkeitsrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet. Gerade auf europäischer Ebene ist die Entwicklung im vollen Gange. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) 2015 in der Sache Hydrogen Peroxide SA (CDC)3 auf eine Vorlagefrage des LG Dortmund hin erste Grundsätze aufgestellt hatte, sind weitere wichtige Entscheidungen ergangen, namentlich:
– flyLAL-Lithuanian Airlines (flyLAL)4 und Tibor-Trans5 zum deliktischen Gerichtsstand,6
– Apple Sales International (Apple)7 zu Gerichtsstandsklauseln,8
– In dem spanischen Vorlageverfahren RH ./. Volvo9 hat der EuGH zum Verhältnis des deliktischen Gerichtsstands nach der EuGVVO und der örtlichen Zuständigkeit nach nationalem Verfahrensrecht zu befinden.10
1 Beides unter I, Rn. 3ff. 2 Siehe zu alledem unter II, Rn. 190ff. 3 EuGH, 21.5.2015, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 – Hydrogen Peroxide SA (CDC). 4 EuGH, 5.7.2018, Rs. C-27/17, ECLI:EU:C:2018:533 – flyLAL-Lithuanian Airlines. 5 EuGH, 29.7.2019, Rs. C-451/18, ECLI:EU:C:2019:635 – Tibor-Trans. 6 Siehe Rn. 57ff.; 74ff.; 79ff. 7 EuGH, 24.10.2018, Rs. C-595/17, ECLI:EU:C:2018:854 – Apple Sales International. 8 Siehe Rn. 107ff. 9 EuGH, Rs. C-30/20 – RH/AB Volvo u.a. 10 Siehe Rn. 90ff.
I. Internationale und örtliche Zuständigkeit
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Die internationale Zuständigkeit ist die Kompetenz eines nationalen Gerichts, über einen vorgelegten Sachverhalt mit internationalem Bezug zu entscheiden.11 Ihr Vorliegen ist in Deutschland von Amts wegen zu prüfen12 und, anders als die örtliche Zuständigkeit (§§ 513 Abs. 2 und 545 Abs. 2 ZPO), der Berufung13 und Revision14 zugänglich. Die streitgegenständlichen Kartellrechtsverstöße haben oftmals eine grenzüberschreitende