Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke
EuGVVO. Siehe zum Vorabentscheidungsersuchen des LG Dortmund, 29.4.2013, 13 O (Kart) 23/09, ECLI:DE:LGDO:2013:0429.13O.KART23.09.00, NZKart 2013, 472: EuGH, 21.5.2015, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn. 56 – Hydrogen Peroxide SA (CDC), wonach an dem Ort des Gerichts geklagt werden kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder ggf. eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann. 97 Hutschneider/Bäuerle, WuW 2019, 257f.; Richter, NZKart 2019, 1154, 1158. 98 Wurmnest, NZKart 2017, 2, 10; andere Gerichtsstandorte, die bislang noch nicht so stark genutzt wurden, könnten an Bedeutung gewinnen, wie etwa Spanien durch die vielen Verfahren zum Trucks-Kartell.; siehe auch Oest/Hess/Janutta, CCZ 2017, 273, 278ff. 99 Siehe hierzu Mäger, NZKart 2018, 3ff. 100 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 2019/C 384 I/01 („Withdrawal Agreement“). 101 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung), ABl. 2012 L 351/1. 102 Art. 67 Abs. 1 Withdrawal Agreement. 103 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. 2008 L 177/6. 104 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), ABl. 2007 L 199/40. 105 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Lugano, 30.10.2007, 2007/712/EG, ABl. L 339 v. 21.12.2007. 106 Art. 92 Abs. 1 Withdrawal Agreement. 107 Art. 86 Abs. 1 Withdrawal Agreement. 108 Art. 67 Withdrawal Agreement. 109 Vgl. Rn 2.15 des Explanatory Memorandum (Explanatory Memorandum Competition (Amendment etc.) EU Exit) Regulations 2019 No. 93); für eine Beibehaltung der §§ 47A, 58A des Competition Act 1998, BCLWG, July 2017, Conclusions and recommendations on the implications of Brexit for UK competition law and policy. abrufbar unter: http://www.bclwg.org/wp-content/uploads/2017/07/BCLWG-Conclusions-and-Recommendations-Final.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020). 110 The Bar Council, Brexit Papers, CJEU Jurisprudence, June 2017, S. 9f., abrufbar unter: http://www.barcouncil.org.uk/media/575190/brexit_paper_9_-_cjeu_jurisprudence.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020). 111 Vgl. dazu auch den Aufsatz von Mäger, NZKart 2018, 3, 7. 112 The Bar Council, Brexit Papers, CJEU Jurisprudence, June 2017, S. 4, abrufbar unter: http://www.barcouncil.org.uk/media/575190/brexit_paper_9_-_cjeu_jurisprudence.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020); dies beträfe Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich und Schweden. 113 Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. v. 31.12.1972, Nr. L 299/32. 114 Vgl. die § 36 bzw. § 39 EuGVVO; bei der Vollstreckung eines britischen Urteils in Deutschland würde es dann wieder einer Vollstreckbarkeitserklärung bedürfen (vgl. Art. 31 des Brüsseler Übereinkommens). 115 Die umgesetzten Vorgaben der Kartellschadensersatzrichtlinie betreffen nur grenzüberschreitende Sachverhalte. Fälle, die keinen Handel zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, werden hingegen allein nach bestehendem niederländischem Recht beurteilt. 116 Die Schadenssumme wird gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt, die Grundlagen der Schadensbemessung müssen dennoch angegeben werden. Auch Art. 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie sieht die Möglichkeit eines unbezifferten Klageantrags vor. 117 Zum Umgang mit diesen Torpedoklagen Sander/Breßler, ZZP 2009, 159. 118 Zu der möglichen Unzulässigkeit einer solchen Klage vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen v. 11.12.2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn. 51 – Hydrogen Peroxide SA (CDC); Brand, IPRax 2016, 314, 315f.; zu Torpedoklagen im Patentrecht zu Art. 29 EuGVVO Patentrecht vgl. Sack, GRuR 2018, 893, 895ff., der die Ansicht vertritt, dass eine nachfolgende Leistungsklage Vorrang vor einer vorangegangenen negativen Feststellungsklage hat. 119 Schlussanträge des GA Jääskinen v. 11.12.2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn. 51 – Hydrogen Peroxide SA (CDC); der EuGH hat zu den Ausführungen in seinem Urteil keine Stellung genommen. 120 Brand, IPRax 2016, 314, 315f.; zu der Rechtsprechung vor den nationalen Gerichten vgl. Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 5 Rn. 78. 121 Der Gesetzgeber sah das Kostenrisiko als „wesentlichen Faktor für die bislang geringe Bedeutung des privaten Rechtsschutzes im Kartellrecht“ an; siehe BT-Drs. 15/3640, S. 69. 122 Das OLG Düsseldorf hat (mit Beschluss vom 18.2.2015, VI-W (Kart) 1/15, ECLI:DE:OLGD:2015:0218.VI.W.KART1.15.00, NJOZ 2015, 1963) entgegen dem Beschluss des OLG München vom 3.4.2012, W 416/12 Kart, ECLI:DE:OLGMUEN:2012:0403.W416.12.0A, BeckRS 2015, 10396 in Sachen „Fernsehwerbezeiten“ entschieden, dass der Streitwert für Streithelfer gleich hoch angesetzt wird wie für die Beklagten. Dies sollte nach hier vertretener Auffassung auch für den neuen § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB gelten. Der Gesetzgeber hat sich aber entschieden, einen anderen Weg zu beschreiten: § 89a Abs. 3 Satz 2 GWB enthält nun jedoch eine Kostendeckelung. Bei mehreren Streitverkündungen darf im Falle mehrerer Nebenintervenienten die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen auf insgesamt den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen. 123 Dieses „loser pays all“-Prinzip ist etwa in § 91 Abs. 1 ZPO verortet. 124 Dazu Langen/Teigelack, BB 2014, 1795, 1797. 125 So z.B. Klumpe, NZKart 2019, 405. 126 Vgl. dazu etwa Langen/Teigelack, BB 2014, 1795, 1796ff.; Koch, WuW 2013, 1059; Bien, NZKart 2013, 12. 127 Im Vereinigten Königreich wurde durch den Consumer Rights Act 2015 eine Optout-Lösung eingeführt, vgl. dazu Eckel, WuW 2015, 4, 7, die erste Sammelklage überhaupt der National Pensioners Convention gegen Pride Mobility Products (Mobility Scooters Class Action) wurde im Mai 2017 zurückgenommen. Inzwischen sind mehrere Sammelklagen anhängig. Auch die Niederlande haben sich für ein Opt-out-System entschieden, in dem eine „Stichting“ die Anspräche für die Klägergruppe durchsetzt und nun auch Schadensersatz erstreiten kann (zuvor war das nicht möglich), siehe hierzu das am 1.1.2020 in Kraft getretene Wet Afwikkeling Massaschade in Collectieve Actie (WAMCA). 128 Walter Hugh Merricks CBE v. Mastercard Inc