Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH
Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
Lieferleistungen umschreiben somit Aufträge, in denen vertraglich Lieferinhalte und deren Abwicklung bestimmt werden, für die vom Auftraggeber ein Entgelt an den Auftragnehmer gezahlt wird.
Lieferleistungen werden i. d. R. nach der Verfahrensordnung für die nationale Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vergeben, ggf. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), sofern die UVgO noch nicht eingeführt ist.
Für die Vergabe öffentlicher EU-weiter Vergaben ist die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) anzuwenden.
Dienstleistungen
Bei einer Dienstleistung handelt es sich um eine besondere Art von Leistung, die in Form einer Dienstleistung erbracht wird. Es findet hier Herstellung und Verbrauch gleichzeitig statt. Die Dienstleistung setzt sich aus „Dienst“ und „Leistung“ zusammen.
Eine Dienstleistung ist die Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers (Unternehmens) im Auftrag eines anderen.
Eine Dienstleitung ist somit ein immaterielles Gut, bei dem die Leistungserbringung im Vordergrund steht. Eine Dienstleistung kann sowohl von natürlichen Personen wie auch von juristischen Personen erbracht werden. Beide Personenkreise werden gleichbedeutend als Dienstleistender bezeichnet.
Allgemein werden vier Arten von Dienstleistungen unterschieden:
• Personenbezogene Dienstleistungen
Als personenbezogen werden die Dienstleistungen bezeichnet, die entweder an einer Person oder zusammen mit einer Person erbracht werden und nur durch eine direkte Beteiligte des Dienstleistungsempfängers durchgeführt werden können.
Personenbezogene Dienstleistungen sind z. B. die Leistungen, die Lehrer, Ärzte oder Pfleger erbringen.
Diese Form der Dienstleistung kommt ausschließlich dadurch zustande, dass der Kunde in die Vorbereitung und den Ablauf einer Maßnahme einbezogen wird, wobei die persönliche Beteiligung des Kunden unabhängig davon ist, ob sie aktiv oder passiv ausgestaltet ist.
• Sachbezogene Dienstleistungen
Bei der sachbezogenen Dienstleistung tritt der Dienstleister nicht oder nur in untergeordneter Form in Erscheinung. Die Leistung ist somit unabhängig von der Person des Dienstleisters und richtet sich nach einem Gegenstand aus. Zu den sachbezogenen Dienstleistern gehören z. B. Versicherungen, Lieferdienste, Speditionen, Banken.
• Produktbegleitende Dienstleitungen
Produktbegleitende Dienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die von Unternehmen ergänzend zu materiellen Gütern, sowohl selbst produzierten wie auch gehandelten Gütern, angeboten werden.
Produktbegleitende Dienstleistungen gehören zu den industrienahen Dienstleistungen, die Unternehmen als Serviceleistung im Zuge des Verkaufs ihrer Produkte bereitstellen. Sie sind damit Teil der sog. sekundären Dienstleistungen, die neben dem materiellen Produkt einen zusätzlichen Nutzen für den Kunden bieten.
Dies können z. B. Wartungsarbeiten (Leistungen nach dem Kauf) und Beratungsgespräche (Leistungen vor dem Kauf) sein.
• Originäre Dienstleistungen
Originäre Dienstleistungen werden von Unternehmen oder Dienstleistern erbracht, die selbst keine Güter produzieren oder mit Gütern handeln und die ausschließlich Dienstleistungen erbringen.
Die originären Dienstleistungen konzentrieren sich ausschließlich auf die Erbringung von Leistungen, die dem Kunden unmittelbar dienen und sich exklusiv an dessen Bedürfnissen orientieren. Hierzu zählen z. B. Reinigungsdienste, Dienste von Krankenhäusern oder Abschleppunternehmen.
Eine besondere Form der originären Dienstleistungen sind die sog. wissensintensiven Angebote von Freiberuflern, z. B. Anwälten.
Anschauliche Beispiele für gängige Dienstleistungen sind Leistungen, die z. B. Verkäufer, Reinigungskräfte, kaufmännische Angestellte, Ärzte, Rechtsanwälte, Handwerker usw. erbringen.
Bei gemischten Leistungen (z. B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Anteil der zu liefernden Leistung wertmäßig überwiegt.
Freiberufliche Leistungen
Als freiberufliche Leistungen werden geistig-schöpferische Leistungen bezeichnet, die von Personen aus der Berufsgruppe der freien Berufe erbracht werden.
Ein ausführlicher Katalog aller freien Berufe, die freiberufliche Leistungen anbieten dürfen, ist im Einkommensteuergesetz unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 (EStG) zu finden.
Freiberufliche Leistungen werden z. B. im Wesentlichen von folgenden Berufsgruppen erbracht: Ärzte, Hebammen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher.
Konzessionen (Bau- und Dienstleistungskonzessionen)
Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber (Auftraggeber) ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen (Baukonzessionen) oder mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen (Dienstleistungskonzessionen).
Bei Konzessionen besteht die Gegenleistung für die erbrachte Leistung
• entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder
• in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung (Baukonzession) oder
• entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder
• in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über.
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.
Vorbereitung der Ausschreibung
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
In vielen Fällen ist eine vorherige Markterkundung auch sinnvoll, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können.
Zur Markterkundung kann der öffentliche Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden oder von anderen Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat darf dabei allerdings nicht wettbewerbsverzerrend sein und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur reinen Markterkundung oder zum Zwecke einer Kosten- oder Preisermittlung, d. h. zu vergabefremden Zwecken, ist jedoch unzulässig.
Vor der Ausschreibung jedes Vergabeverfahrens ist vom öffentlichen Auftraggeber weiterhin die sog. Vergabereife herzustellen Das bedeutet, dass grundsätzlich eine erschöpfende und eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein muss und die sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Beginn des Vergabeverfahrens gegeben sein müssen.
Ein öffentlicher Auftraggeber hat somit dafür Sorge zu tragen, dass ein Auftrag zu Beginn eines Vergabeverfahrens ausschreibungsreif ist, weil er mit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung stets an den Inhalt des Auftrags gebunden und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens