Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH
die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
• wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte oder erwerbbare Lieferleistung handelt,
• wenn Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Der Auftraggeber kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführen (§ 12 Abs. 1 UVgO).
Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf (§ 12 Abs. 2 UVgO).
Direktauftrag
Bauleistungen können bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Der Auftraggeber soll hier allerdings zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
EU-weite Vergabeverfahren
Die Vergabeverfahren für EU-weite Vergaben finden nur oberhalb der Schwellenwerte Anwendung und sind u. a. im 4. Teil des GWB aufgeführt.
Die Einzelheiten der Vergabeverfahren ergeben sich für öffentliche Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte im Baubereich im 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A – EU) und für Liefer- und Dienstleistungen aus der Vergabeverordnung (VgV).
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte erfolgt
• im offenen Verfahren,
• im nicht offenen Verfahren,
• im Verhandlungsverfahren,
• im wettbewerblichen Dialog oder
• in der Innovationspartnerschaft.
Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung.
Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch die Vergabevorschriften zulässig ist.
Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Jedes interessierte und geeignete Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
Nicht offenes Verfahren
Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher europaweiter Bekanntmachung die Unternehmen auffordert, einen Teilnahmeantrag abzugeben. Die Bewerber reichen dann mit ihrem Teilnahmeantrag die geforderten Angaben und Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien ein.
Alle interessierten und geeigneten Unternehmen dürfen Teilnahmeanträge einreichen. Der Auftraggeber wählt dann nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien eine beschränkte Zahl geeigneter Unternehmen aus und fordert diese zur Abgabe von Angeboten auf.
Verhandlungsverfahren
Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
Im Laufe der Verhandlungen kann die Zahl Angebote verringert werden.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte und geeignete Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Hier fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen unmittelbar zur Abgabe von Erstangeboten auf.
Im Verhandlungsverfahren verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können.
Im wettbewerblichen Dialog können besonders komplexe Aufträge vergeben werden. Dieses Vergabeverfahren setzt zwingend einen Teilnahmewettbewerb voraus. Die Lösungsmöglichkeiten für die Vergabeaufgabe werden hier im Dialog zwischen Auftraggeber und Unternehmen entwickelt.
Dieses Vergabeverfahren ist besonders für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen geeignet, die konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern. Das Verfahren bietet sich an, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Mittel für seinen Bedarf genau zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat.
Im wettbewerblichen Dialog fordert der öffentliche Auftraggeber mit einer europaweiten Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann hier einen Teilnahmeantrag abgeben und darin die geforderten Informationen für die Prüfung der Eignung übermitteln. Nur vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte und aufgeforderte Unternehmen können dann am Dialog teilnehmen.
Im Dialog mit den Unternehmen bestimmt der Auftraggeber, ggf. in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags erörtern. Wenn eine befriedigende Lösung ermittelt wurde, schließt der Auftraggeber den Dialog ab.
Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffentliche Auftraggeber die verbliebenen Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die eingegangenen Angebote werden dann anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewertet.
Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bau-, Liefer- und Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.
Die Innovationspartnerschaft soll es somit öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, eine innovative Lösung zu entwickeln.
Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die abgegebenen Erst- und Folgeangebote.
Der öffentliche Auftraggeber beschreibt bei diesem Verfahren in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Leistung.
Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen