Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH
soll daher erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
Eine weitere Grundvoraussetzung für eine Ausschreibung ist ebenfalls, dass die Finanzierung des Vorhabens gewährleistet ist und sämtliche Genehmigungen vorliegen, die für den Beginn der Arbeiten erforderlich sind.
Schätzung des Auftragswerts (§ 3 VgV)
Der Auftragswert eines Auftrags ist zunächst bei einer Ausschreibung i. V. m. den gültigen EU-Schwellenwerten zu sehen.
Die Höhe des Auftragswerts bzw. Auftragsvolumens entscheidet darüber, ob ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist und ob die Vergabe der Kontrolle durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterliegt.
Maßgebend ist, ob der vorab geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich aus § 106 Abs. 2 GWB.
Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Regelungen nach Abschnitt 1 der VOB Teil A bzw. der UVgO (ggf. der VOL/A).
Bei Erreichen der Schwellenwerte sind EU-weite Ausschreibungen vorzunehmen und die Vorschriften im Abschnitt 2 der VOB/A oder der VgV und des GWB zu berücksichtigen.
Wenn der Auftragswert zu einer Ausschreibung zu schätzen ist, dann gelten hierfür die Regelungen im § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts.
Stellt sich heraus, dass sich gegenüber der Schätzung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neubewertung vorzunehmen.
Der Auftragswert umfasst zunächst wertmäßig jeweils den Nettobetrag für die Leistung ohne Umsatzsteuer.
Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 VgV).
Ob die Schwellenwerte bei einer Vergabe erreicht werden, entscheidet zunächst einmal der öffentliche Auftraggeber selber, da er den Wert der auszuschreibenden Leistung vor Beginn der Vergabe zu schätzen hat. Allerdings darf der Wert eines beabsichtigten Auftrags nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung des GWB-Vergaberechts zu entziehen (§ 3 Abs. 1 und 2 VgV) und den Wert absichtlich zu niedrig zu schätzen. Dabei hat der Auftraggeber aber nicht nur die Preise für alle Einzelleistungen sachgerecht zu schätzen, sondern er muss auch die der Preisermittlung zugrunde liegenden Massen realistisch ermitteln.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 9 VgV).
Dem Auftraggeber steht bei der Ermittlung des Auftragswerts ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der auch von den Nachprüfungsbehörden zu akzeptieren ist. Nimmt der Auftraggeber allerdings keine ordnungsgemäße Kostenschätzung vor, so kann dies auf Antrag eines Bieters die Vergabekammer für ihn nachholen.
Die Schwellenwerte werden in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt und alle zwei Jahre durch die EU überprüft und im Regelfall auch angepasst, zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2020.
Auftragsart | Schwellenwert in Euro |
Bauaufträge | 5.350.000 |
Konzessionen | 5.350.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 214.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten Bundesbehörden | 139.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern | 428.000 |
Übersicht der EU-Schwellenwerte für Vergaben |
Die Anpassung betrifft die „klassische“ Vergaberichtlinie, die Sektorenvergaberichtlinie, die Konzessionsvergaberichtlinie sowie die Richtlinie Verteidigung und Sicherheit.
Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA), die in einer künstlich vom IWF geschaffenen Währungseinheit, den sog. Sonderziehungsrechten (SZR), angegeben werden. Da sich deren Kurs zum Euro laufend ändert, werden die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst. Eine Anpassung erfolgt abhängig von den Kursveränderungen gegenüber dem Euro.
Die angepassten Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2020 und sind im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ist nicht mehr erforderlich, da die EU-Vorschriften durch die dynamischen Verweisungen in den Vergabeverordnungen unmittelbar gelten.
Im Vergaberecht kommen unterschiedliche Verfahrensarten zur Anwendung, die sich jeweils durch
• eine ein- oder zweistufige Struktur,
• das Vorgehen zur Bestimmung des Bieterkreises und
• hinsichtlich des Ablauf des Verfahrens
unterscheiden.
Die Verfahrensarten richten sich insbesondere nach der auszuschreibenden Leistung und deren Auftragswert.
Teilnahmewettbewerb
Bei einem Vergabeverfahren mit einer zweistufigen Struktur ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet, durch den die Anzahl von Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen, begrenzt wird.
Eine Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (z. B. Beschränkte Ausschreibung, nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) beginnt hier mit der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, aus der u. a. hervorgeht, welche Eignungsnachweise mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind und bis wann die Teilnahmeanträge abzugeben sind (Teilnahmefrist).
Die Bewerber reichen dann mit ihrem Teilnahmeantrag die geforderten Angaben und Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien ein.
Im Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die die in der Bekanntmachung genannten Eignungskriterien erfüllen und fordert diese zur Angebotsabgabe auf.
Der Auftraggeber kann weiterhin die Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb begrenzen und gibt die Zahl der Teilnehmer in der Bekanntmachung an.
Bestimmung der Vergabeart (VOB/A) bzw. der Verfahrensart (UVgO)
In den Vergabeverfahren können folgende Vergabearten angewendet werden:
• Verfahren im Unterschwellenbereich – nationale Verfahren unterhalb der Schwellenwerte:
– Öffentliche Ausschreibung
– Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb
– freihändige Vergabe
– Direktauftrag (Baubereich)
• Verfahren im Oberschwellenbereich – EU-weite Verfahren oberhalb der Schwellenwerte:
– offenes