Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH

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      Daher muss die Leistungsbeschreibung mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Vergabegrundsätze erstellt werden. Die zu erbringende Leistung ist so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber und Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

      Daher sind alle kalkulationsrelevanten Umstände in der Leistungsbeschreibung anzugeben, damit alle Bewerber und Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

      Die Regeln und Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind

      • in § 121 GWB,

      • in der VOB/A Ausgabe 2019 in den §§ 7 bis 7 c VOB/A und

      • in den §§ 7 EU bis 7 c EU VOB/A,

      • in § 23 UVgO und

      • in § 31 VgV

      aufgeführt.

      Der Auftraggeber kann seine Vorstellungen von der gewünschten Leistung in der Beschreibung zum Ausdruck bringen und die gewünschten Leistungen, deren technische Merkmale, Funktion, Qualität, Menge, besondere Eigenschaften, Art der Ausführung und sonstige Rahmenbedingungen für die Leistung und den Auftrag vorgeben.

      Weiterhin können Leistungen mit Umweltanforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen im Angebot vorgegeben werden. Wenn der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vorschreibt, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

      • sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,

      • die Anforderungen des Umweltzeichens auf Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

      • die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise, wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen, teilnehmen können, und

      • wenn das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

      Entsprechend der Grundregeln für eine ordnungsgemäße Beschreibung der Leistung sind die Leistungen wie folgt zu beschreiben:

      • Eindeutig und erschöpfend

      Eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung hat sowohl für die Schaffung einer transparenten Wettbewerbsgrundlage bis zum Zuschlag als auch für die Bestimmung des Umfangs der späteren Leistungspflicht des Auftragnehmers, d. h. des Leistungssolls, ihre hervorragende Bedeutung.

      • Angabe aller beeinflussenden Umstände für eine einwandfreie Preisermittlung

      Entsprechend den Vergabevorschriften sind weiterhin alle Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben, die eine einwandfreie Preisermittlung beeinflussen. Preisbeeinflussende Umstände sind alle Umstände, die – auf die konkrete Leistung bezogen – den Preis beeinflussen.

      • Vermeidung von ungewöhnlichen Wagnissen, für Umstände und Ereignisse, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann

      Dem Auftragnehmer darf hiernach grundsätzlich kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

      • Beachtung der verkehrsüblichen Bezeichnung der Leistung

      Verkehrsübliche Bezeichnungen in der Leistungsbeschreibung sind Fachbegriffe oder Ausdrücke für Leistungen, die den für die Leistung in Betracht kommenden Fachkreisen entstammen und dort allgemein und nicht nur sachlich oder regional begrenzt üblich sind.

       Formen der Leistungsbeschreibung:

      • Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis

      • Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung)

      Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

      Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis ist insbesondere im Bereich der Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A der Regelfall.

      Hier wird die Leistung durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis, das aus den Vorbemerkungen und der Beschreibung der Teilleistungen besteht, beschrieben.

      In einem Leistungsverzeichnis können mehrere Positionsarten verwendet werden. Man unterscheidet hier zwischen:

      • Normalpositionen

      Normalpositionen sind alle Teilleistungen, die ausgeführt werden sollen und nicht besonders gekennzeichnet werden.

      • Grundpositionen

      Grundpositionen sind Teilleistungen, die ggf. durch Wahlpositionen ersetzt werden können und die extra gekennzeichnet werden müssen.

      • Bedarfspositionen

      Bedarfspositionen sind Leistungen mit dem Vorbehalt, dass sie unter Umständen zusätzlich zu einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistung auszuführen sind. Bei der Vergabe von Bauleistungen sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A).

      • Wahlpositionen/Alternativpositionen

      Wahl- oder Alternativleistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass bei Fertigstellung der Ausschreibungsunterlagen noch nicht feststeht, ob die Leistung in der einen oder anderen Ausführungsart tatsächlich erbracht werden soll, und der Auftraggeber sich die Entscheidung hierüber bis zur Auftragserteilung vorbehalten will. Wahlpositionen kommen grundsätzlich nur an Stelle der alternativ im Leistungsverzeichnis aufgeführten Grundposition zur Ausführung. Werden Wahlpositionen ausgeführt, verdrängen sie somit die entsprechende Hauptposition.

      • Zulagepositionen

      Eine Zulageposition ist eine spezifische Position, die meistens für Erschwernisse i. V. m. einer bereits vorher angeführten Normalposition ausgeschrieben wird, z. B. für Erschwernisse durch Handschachtungen bei Tiefbaumaßnahmen.

      Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

      Bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (auch funktionale Leistungsbeschreibung genannt) gibt der öffentliche Auftraggeber keinen detaillierten Leistungskatalog vor, sondern definiert die zu erbringende Leistung nach dem zu erreichenden Ziel. Den Bietern werden lediglich Rahmenbedingungen, die bei der Angebotsabgabe zu beachten sind, vorgegeben. Es erfolgt somit ein Konzeptwettbewerb zwischen den Bietern, der neben den reinen Preiswettbewerb tritt.

      Eignungskriterien

      Die Eignungskriterien legen grundsätzlich fest, welche Anforderungen öffentliche Auftraggeber an die Bieter und Bewerber stellen, damit diese sich an einem Wettbewerb um öffentliche Aufträge überhaupt beteiligen können.

      Eignungskriterien betreffen somit schwerpunktmäßig die Beurteilung der Eignung des Bieters, sind also unternehmensbezogene Zuschlagskriterien.

      Es ist dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich freigestellt, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungskriterien zu nennen und zu definieren und die von den Bewerbern und Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.

      Das Vergaberecht räumt somit dem öffentlichen Auftraggeber bei der Wahl der Eignungskriterien einen umfassenden Festlegungsspielraum ein, da der öffentliche Auftraggeber bei der anschließenden Leistungserbringung mit dem nach diesen Kriterien ausgewählten Unternehmen zusammenarbeiten muss.

      Der öffentliche Auftraggeber darf nur diejenigen Eignungsanforderungen stellen,

      • die zur Sicherstellung des


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