Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet. Timo Handel

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel


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Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 lit. b TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 1 lit. b NetzDG-E sind auch trennbare Teile von Telemedien Videosharingplattform-Dienste, wenn für den trennbaren Teil der gerade genannte Hauptzweck vorliegt (siehe ee.). Die Definition setzt Art. 1 Abs. 1 lit. aa AVMD-RL um.86

       aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos

      Ein Videosharingplattform-Dienst betrifft zunächst die Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos.

      Auch wenn animierte GIF-Bilder ebenfalls eine Abfolge von bewegten Bildern darstellen können, sollen sie nach Erwägungsgrund 6 Satz 2 der RL (EU) 2018/1808 nicht von der Richtlinie erfasst werden. Sie unterfallen damit auch nicht den Begriffen Sendung und nutzergeneriertes Video i.S.d. TMG, da diese gerade auf die Richtlinie zurückgehen.

       bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters

       cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln

       dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion

      Der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums muss zudem in der Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit bestehen.

       ee. Trennbare Teile von Telemedien

      Videos, die in redaktionelle Inhalte der Online-Presse eingebettet sind, sind grundsätzlich keine trennbaren Teile von Telemedien und sollen vom Begriff des Videosharingplattform-Dienstes nach Erwägungsgrund 6 Satz 2 der RL (EU) 2018/1808 nicht erfasst sein.

       ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern

      Videosharingplattform-Anbieter sind Telemediendiensteanbieter, die eine besondere Art von Telemedien, nämlich Videosharingplattform-Dienste, betreiben. Ein solcher Videosharingplattform-Dienst liegt vor, wenn der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums oder der Hauptzweck eines trennbaren Teils des Telemediums darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen. Demnach handelt es sich etwa bei YouTube um einen Videosharingplattform-Dienst, da die Plattform gerade darauf gerichtet ist, dass ihre Nutzer Videos in sie einstellen und verbreiten.

       f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter

       3. Nutzer


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