Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz. Jens M. Schmittmann
für drei Monate bestellt, wobei eine Verlängerung unter bestimmten Umständen um bis zu drei weiteren Monaten möglich ist. Die Bestellung eines Sanierungsmoderators wird gem. § 95 Abs. 2 StaRUG nicht öffentlich bekannt gemacht.
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Aufgabe des Sanierungsmoderators ist gem. § 96 Abs. 1 StaRUG die Vermittlung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, wozu der Schuldner dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gibt und ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte erteilt, § 96 Abs. 2 StaRUG.
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Der Sanierungsmoderator erstattet gem. § 96 Abs. 3 StaRUG gegenüber dem Gericht Bericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation. Zudem ist er nach § 96 Abs. 4 StaRUG verpflichtet, dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anzuzeigen.
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Ziel ist es, einen Sanierungsvergleich zu Stande zu bringen, der gem. § 97 StaRUG vom Restrukturierungsgericht bestätigt wird.
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Ein Sanierungsmoderator (§§ 94ff. StaRUG), an dessen Qualifikation deutlich geringere Anforderungen gestellt werden als an den Restrukturierungsbeauftragten, und der nicht zugleich als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig ist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sofern er nicht nachweisen kann, dass er aufgrund seiner individuellen Vorbildung und konkreten Tätigkeit einen katalogähnlichen Beruf ausübt und daher Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.
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Der Sanierungsmoderator soll einen Sanierungsvergleich zu Stande bringen und ist daher nicht Verwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.43
9. Steuerberater
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Das Mandat des Steuerberaters zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Tätigkeit des Beraters die Kernbereiche der Steuerberaterleistungen, die Fertigung von Steuererklärungen, die Führung der laufenden Finanzbuchhaltung mit Deklarationen und/oder die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst. Die gesetzeskonforme Steuerminimierung steht im Mittelpunkt der Beratungsleistung für den Mandanten. Regelmäßig bergen diese „Normalmandate“ keine strafrechtlichen Risiken. Wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise gerät, ohne dass der Mandant diese Entwicklung rechtzeitig erkennt, ist der Steuerberater die Person, die aufgrund der engen Kontakte zum Unternehmen und der Kenntnisse über das Unternehmen die Krise rechtzeitig erkennt und den Mandanten auf Gefahren hinweist.44
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Beispiel:
Die verspätete Einreichung von Buchführungsunterlagen an den Steuerberater kann ein Hinweis auf eine wirtschaftliche Krise sein.
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Praxistipp:
Dem Steuerberater ist es möglich, bei Vorliegen einer solchen Situation und um die steuerlichen Fristen einzuhalten, geschätzte Steueranmeldungen einzureichen.45
Die evtl. darüber hinaus bestehenden handelsrechtlichen Einreichungs- und Veröffentlichungspflichten bleiben davon unberührt.
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Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats.46 Der Steuerberater ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Angelegenheiten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung entstehenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn erkennbar sind, hinzuweisen.47 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerberater dazu verpflichtet über Vor- und Nachteile sowie Risiken in steuerlicher, nicht jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht aufzuklären.48
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In der Krisensituation wendet sich der Mandant an seinen Steuerberater, der ihn in der Vergangenheit regelmäßig bei der Bewältigung steuerlicher und wirtschaftlicher Fragen beraten hat. Der Steuerberater wird dem Mandanten seine Hilfe nicht verwehren, wenn dieser versucht, die Insolvenz zu vermeiden. Der Berater kennt formal legale Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung bestehender Verpflichtungen und könnte sie auch empfehlen. Die umfassende Beratung darf nicht zur Begehung von Straftaten anleiten.49
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Besondere Risiken für die steuerliche Beratung können sich in der Krise beispielsweise daraus ergeben, dass der Mandant unter Druck gerät und dem Steuerberater u.U. falsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung stellt. Der Liquiditätsengpass kann dazu führen, dass der Mandant auf den Steuerberater einwirkt, beispielsweise die erforderlichen Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzögert einzureichen.50
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Dies kann für den Steuerberater eigene strafrechtliche Risiken begründen.51 Nach der Vorschrift des § 102 StaRUG haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten diesen auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.52 Die Norm verpflichtet den Berufsträger ausdrücklich, auch auf den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO hinzuweisen und die daran anknüpfenden Pflichten. Dies verwundert auf den ersten Blick, da die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO lediglich zur Insolvenzantragstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Da der Gesetzgeber in den Materialien aber ausdrücklich darauf hinweist, dass Geschäftsleiter angemessene Maßnahmen zur Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen ergreifen müssen und bei erkannter drohender Zahlungsunfähigkeit ihre Pflichten zur Wahrung der Gläubigerinteressen zu berücksichtigen haben, wird die drohende Zahlungsunfähigkeit in der Beratung zukünftig eine umfassendere Rolle spielen. Berater sollten daher in ihre laufende Tätigkeit auch stets die Betrachtung des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO einbeziehen und insbesondere die Geschäftsleiter über die sich daraus ergebenden Pflichten in dokumentierter Weise belehren.53
24 Vgl. Henkel, ZIP 2015, 562ff.; Hölzle, ZIP 2012, 158ff.; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2014, 2153ff.; Madaus, KTS 2015, 115ff.; Mönning, RAW 2013, 27ff.; Rendels, Eigenverwaltung: Schutz der Masse durch Honorarkriterien, in: Festschrift Kübler, S. 577ff.; Schmittmann/Dannemann, VR 2012, 73ff.; Schmittmann, StuB 2012, 150ff.; Schmittmann/Lemken, InsbürO 2015, 424ff.; Schneider/Höpfner, BB 2012, 87ff.; Schumm, StuB 2012, 25ff. 25 So Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 484; Schmittmann, in: K. Schmidt, InsO, Anhang Steuerrecht Rn. 16. 26 So Roth, Insolvenz – Steuerrecht, Rn. 3.24; Schmittmann, in: K. Schmidt, InsO, Anhang Steuerrecht Rn. 16. 27 So BFH, Beschl. v. 16.10.2009 – VIII B 346/04, BFH/NV 2010, 56ff; Schröder, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 21 Rn. 29; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 483; Müller/Liebscher, in: Thierhoff/Müller/Illy/Liebscher, Unternehmenssanierung, Kap. 10 Rn. 420; Rüsken, in: Klein, AO, § 34 Rn. 23. 28 Vgl. Schröder, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 21 Rn. 29. 29