Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz. Jens M. Schmittmann
Hinzurechnungsvorschriften wurden gelockert.
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Eine Regelung zum Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung (§ 375a AO) soll helfen, die drohende Verjährung bei der Verfolgung von Cum/Ex-Fällen zu vermeiden. Die Erlangung von Forschungszulagen wird erleichtert. Zudem wird im Kindergeldgesetz für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ein Einmalbetrag von 200,00 € (für September 2020) und 100,00 € (für Oktober 2020) eingeführt. Die Änderung des Finanzausgleichgesetzes betrifft die Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
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Durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 10. März 202118 (Corona-Steuerhilfegesetz III) wurde die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i.H.v. 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Darüber hinaus wird für jedes im Jahre 2021 kindergeldberechtigte Kind ein Kindergeldbonus von 150,00 € gewährt (§ 6 Abs. 3 BKGG).
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Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. € (bei Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben (§ 10d Abs. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 18b EStG).
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Ein Blick auf diese Regelungen zeigt, dass für Steuerpflichtige und ihre Berater die Änderungen nicht nur schwer nachvollziehbar sind, sondern auch ein erhebliches Haftungsrisiko mit sich bringen. Allein die Differenzierung in gastronomischen Betrieben zwischen Speisen und Getränken ist komplex und birgt Haftungsrisiko, z.B. bei der Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei einem gemischten Umsatz, z.B. bei einem Tiramisu mit Espresso für 5,00 €.
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Gerade bei Unternehmen in der Krise werden häufig ohnehin schon buchhalterische Defizite vorliegen. Diese werden durch die komplexe und teilweise nicht mehr durchschaubare Rechtslage noch deutlich erschwert. Damit einher geht das Risiko, Steuerstraftatbestände zu verwirklichen.
2. Wirtschaftliche Bedeutung
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Die Zahl der Insolvenzverfahren ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Gleichwohl ist die wirtschaftliche Bedeutung nach wie vor hoch.
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Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes insgesamt rückläufig. Nachdem im Jahre 2003 mit 36.320 Unternehmensinsolvenzverfahren der Höchstwert der Unternehmensinsolvenzverfahren seit Einführung der Insolvenzordnung erreicht war, sind die Insolvenzverfahren insgesamt deutlich zurückgegangen. Im Jahre 2013 wurden insgesamt 129.269 Insolvenzverfahren eröffnet, worunter allerdings lediglich 25.995 Unternehmensinsolvenzverfahren zu finden waren. Die Zahlen gingen massiv zurück, sodass in den Jahren 2015, 2016 und 2017 lediglich noch 23.101, 21.518 und 20.093 Unternehmensinsolvenzverfahren eröffnet wurden. In den Jahren 2018 und 2019 ging die Zahl der Unternehmensinsolvenzverfahren auf 19.302 und 18.749 Verfahren zurück.19 Im Jahre 2020 verzeichnete das Statistische Bundesamt lediglich 15.841 Unternehmensinsolvenzverfahren.20 Die Gesamtzahl der Insolvenzverfahren ging in den Jahren 2015, 2016 und 2017 auf 115.847, 111.197 und 104.287 Verfahren zurück. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 lag sie bei 98.409, 93.558 und 65.795 Verfahren.21
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Aufgrund der weitreichenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG sowie staatlichen Beihilfen sind die Insolvenzzahlen im Jahre deutlich zurückgegangen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Dezember 2020 nur 875 Insolvenzverfahren eröffnet; im Dezember 2019 waren es noch 1363.22
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Auch die volkswirtschaftliche Bedeutung von Insolvenzverfahren hat sich gewandelt. Während im Jahre 2013 von den eröffneten Insolvenzverfahren noch 173.541 Arbeitnehmer betroffen waren, ging die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer im Gesamtjahr 2014 auf 126.861 zurück. Das voraussichtliche Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) ging vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 von 37,8 Mrd. € auf 35,2 Mrd. € zurück. Im Jahre 2019 waren von den eröffneten Insolvenzverfahren 143.666 Arbeitnehmer betroffen und das Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) belief sich auf 37,1 Mrd. €. Im Jahre 2020 wurden 65.795 Insolvenzverfahren eröffnet, von den 187.895 Arbeitnehmer betroffen waren. Das voraussichtliche Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) beträgt 50,1 Mrd. €.23
1 Vgl. Bitter, ZIP 2020, 685ff.; Fritz, ZRI 2020, 217ff.; Schmittmann, ZRI 2020, 234ff.; Thole, ZIP 2020, 650ff. 2 Vgl. zur Freigabe in der Gesellschaftsinsolvenz: Ganter, ZRI 2021, 113ff. 3 Vgl. zur historischen Entwicklung des Konkurs- und Insolvenzrechts in Deutschland: Schmittmann, Haftung von Organen in Krise und Insolvenz, Rn. 3. 4 So BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 4/18, ZRI 2021, 131ff. = WM 2021, 310ff. Rn. 66. 5 Vgl. Bork, ZIP 2006, 58ff.; Frind, DRiZ 2006, 199ff.; ders., NZI 2010, 705ff.; Gaier, ZInsO 2006, 1177ff.; Graeber, NZI 2002, 345ff.; Henssler, ZIP 2002, 1053ff.; Höfling, ZIP 2015, 1568ff.; Lambrecht, DZWIR 2010, 22ff.; Lüke, ZIP 2000, 1574ff.; Pape, ZInsO 2015, 1650ff.; Paulus, NZI 2008, 705ff.; Preuß, KTS 2005, 155ff.; Rein, NJW-Spezial 2015, 213f.; Seagon, NZI 10/2015, S. V (Editorial); Siemon, ZInsO 2010, 401ff.; ders., INDat-Report 2/2015, 26ff.; Wieland, ZIP 2005, 233ff. 6 Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 497. 7 Vgl. dazu BMF, Schreiben v. 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl. I 2015, S. 476ff.; Busch/Büker, Teil 1, InsbürO 2015, 124ff. und Teil 2, InsbürO 2015, 333ff.; Nowak, ZInsO 2015, 1189ff.; Schmittmann, StuB 2015, 748ff.; Schmittmann, ZRI 2020, 649ff. 8 Vgl. Schmittmann, ZInsO 2021, 211ff. 9 Vgl. Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung; Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 165/1ff. und 314ff. 10 Vgl. Schmittmann, DZWIR 2021, 86ff. 11 Vgl. Vallender, ZIP 2015, 1513ff. 12 Vgl. Schmittmann, in: Fritz, COVInsAG, Anhang Steuerrecht. 13 BGBl. I 2020, S. 1385. 14 BGBl. I 2020, S. 1512. 15 Vgl. Stadler/Sotta, BB 2020, 860ff. 16 Vgl. dazu BMF, Schreiben vom 30.6.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:004 DOK 2020/0610691, BStBl. I 2020, S. 584; BMF, Schreiben vom 4.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:016 DOK 2020/1074476, BStBl. I 2020, S. 1129; Waza, BB 2020, 2007ff. 17 BMF, Schreiben vom 4.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:016 DOK 2020/1074476, BStBl. I 2020, S. 1129, Rn. 19. 18 BGBl. I 2021, S. 330f. 19 Vgl. Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/Tabellen/lrins01.html. 20 Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1, Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2020, S. 3. 21