Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding


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Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG regelmäßig vorrangig anzuwenden sei, wobei im Falle des Handelns von Religionsgemeinschaften die spezielle Schranke des Art. 137 Abs. 3 WRV greife.167 Das Religionsverfassungsrecht wird insoweit aus der Perspektive des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG betrachtet.168 Lediglich im Rahmen von organisationsrechtlichen Fragen der Struktur und Mitgliedschaft verbleibe Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV eine eigenständige Bedeutung.169

      d) Kollisionsfunktion

      2. Stellungnahme

      B. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen als „eigene Angelegenheiten“ der Kirchen

      Nachdem geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen das Grundgesetz das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten sichert, soll nunmehr der verfassungsrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen näher betrachtet werden. Hierfür ist zunächst ein Grundverständnis vom Wesen des kirchlichen Dienstes erforderlich. Ferner müssen die Loyalitätsanforderungen der Kirchen als Ausprägung des kirchlichen Selbstverständnisses untersucht werden. Da vorliegend anhand der katholischen Loyalitätsanforderungen die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts untersucht wird, ist die Darstellung der Besonderheiten des evangelischen Dienstes auf einen Überblick beschränkt. Nachdem die Grundlagen des kirchlichen Dienstverhältnisses erarbeitet sind, kann die Einordnung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnisses in der Rechtsprechung des BVerfG gewürdigt werden.

      I. Transzendenzschutz statt Tendenzschutz


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