Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). Christian Warns

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Christian Warns


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sind diese Fragen jedoch weniger relevant. Denn die Einbettung in ein Bezugssystem wie das Mitarbeitervertretungsgesetz verdeutlicht, dass der kirchliche Gesetzgeber eine bestimmte Vorstellung der Dienstgemeinschaft zugrunde legt. Indem der Gedanke der Dienstgemeinschaft dem Mitarbeitervertretungsrecht vorgeschaltet ist, muss die konkrete Ausgestaltung des Mitarbeitervertretungsrechts durch den kirchlichen Gesetzgeber selbst als Präzisierung des Dienstgemeinschaftsbegriffs verstanden werden. Andernfalls würde sich der Gesetzgeber in Widerspruch zu der von ihm formulierten Maxime setzen. Danach gibt bereits die konkrete Ausgestaltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, wie die Dienstgemeinschaft aus Sicht des kirchlichen Gesetzgebers im Mitarbeitervertretungsrecht zu verwirklichen ist. Der kirchliche Gesetzgeber mag sich insoweit für die konkrete Ausformung des Dienstgemeinschaftsgedankens sowohl von Theologen als auch Juristen beraten lassen haben; wessen Vorstellungen im Mitarbeitervertretungsgesetz ihren Niederschlag gefunden haben, ist hingegen für die im Hinblick auf die weitere Untersuchung vorzunehmende Konkretisierung des Begriffs der Dienstgemeinschaft letztlich nachrangig und ohne weiterführenden Gehalt.

      Da der kirchliche Gesetzgeber selbst ebenfalls dem kirchlichen Auftrag verpflichtet ist, kann die Dienstgemeinschaft allerdings von ihm auch nicht in völlig willkürlicher Art und Weise mit Inhalt gefüllt oder gar zweckentfremdet werden; funktionell muss sie immer auf den kirchlichen Auftrag bezogen bleiben und darf diesem nicht widersprechen. Insoweit ist allerdings auch von einem Einschätzungsspielraum des kirchlichen Gesetzgebers auszugehen; erst wenn die Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft offensichtlich dem kirchlichen Auftrag zuwiderliefe, wäre ein innerkirchlicher Handlungsbedarf anzunehmen. Aus diesem Grund muss jedoch auch jeder Versuch, der aus einem generellen Vorverständnis der Dienstgemeinschaft auf konkrete Anforderungen an den kirchlichen Gesetzgeber schließt, für die rechtliche Bestimmung des Dienstgemeinschaftsbegriffs als untauglich abgetan werden. Vielmehr muss umgekehrt die vom kirchlichen Gesetzgeber vorgenommene Ausgestaltung den Maßstab für die Konkretisierung der Dienstgemeinschaft setzen. Insoweit ist der für das Mitarbeitervertretungsrecht relevante Inhalt des Dienstgemeinschaftsbegriffs aus der jeweils gültigen Fassung des Mitarbeitervertretungsgesetzes zu ermitteln.

      Bei der mitarbeitervertretungsrechtlichen Ausformung des Dienstgemeinschaftsgedankens durch den kirchlichen Gesetzgeber handelt es sich um einen dynamischen Präzisierungsprozess. Der Gesetzgeber kann durch Gesetzesänderungen die Voraussetzungen der Dienstgemeinschaft konkretisieren und durch zusätzliche Verfahrensregelungen ihre Verwirklichung sicherstellen. Ein Beispiel hierfür ist die erst durch den Neuerlass des Mitarbeitervertretungsgesetzes im Jahr 2013 eingeführte Vorschrift des § 63a MVG-EKD, mit der dem Kirchengericht erstmals die Möglichkeit eröffnet wurde, ein Bußgeld zu verhängen, falls ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch das Kirchengericht auferlegten Verpflichtungen nicht einhält; die Vorschrift


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