Das Niedersächsische Kommunalrecht. Michael Jesser

Das Niedersächsische Kommunalrecht - Michael Jesser


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       Lehrplan für den Angestelltenlehrgang I:

      – Einführung: Kommunale Selbstverwaltung, Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, Arten der Gemeinden und Gemeindeverbände, Gebiet der Gemeinden und Gemeindeverbände)

      – Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen, Bürger, ehrenamtliche Tätigkeit

      – Kommunalwahl, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

      – innere Verfassung der Gemeinde, Organe (Vertretung, Hauptausschuss, Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter)

      – Satzungen

      – Aufsicht des Staates

      – Vertiefung im Rahmen der Fallbearbeitung

       Lehrplan für den Angestelltenlehrgang II:

      – eigener und übertragener Wirkungskreis

      – Satzungen

      – innere Verfassung der Gemeinden und Landkreise

      – öffentliche Einrichtungen

      – Aufsicht des Staates

      – Rechtsschutz

      – wirtschaftliche Betätigung und Führung öffentlicher Einrichtungen in Form des Privatrechts

      – Vertiefung im Rahmen der Fallbearbeitung

       B. Prüfungsleistung im Kommunalrecht

      Sowohl im Institutsbereich des NSI als auch an der HSVN besteht die am häufigsten zu erbringende Prüfungsleistung im Kommunalrecht in der Anfertigung einer Klausur. In der Regel werden im Institutsbereich und an der HSVN die zu Prüfenden mit einer fiktiven Situation in der Vertretung konfrontiert, die sie anschließend im Rahmen der Anfertigung eines Rechtsgutachtens in rechtlicher Hinsicht zu würdigen haben. Lediglich in einem geringen Umfang wird sich im Anschluss die Beantwortung freier Fragen zu Themenstellungen aus dem NKomVG anschließen.

      Neben der Anfertigung einer Klausur kommen – speziell im Institutsbereich des NSI – als weitere Prüfungsleistung der praktische Fall (siehe z. B. die Prüfungsordnung der Verwaltungsfachangestellten) und im Lehrgangsbetrieb das Referat in Betracht.

      In der kommunalrechtlichen Klausur wird der Prüfling vornehmlich mit einem Aktenauszug konfrontiert, der aus einem Sitzungsprotokoll und anderen Anlagen wie der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung der Vertretung besteht. Nun gilt es für den Prüfling die Sitzung der Vertretung und gemäß der Aufgabenstellung einzelne Tagesordnungspunkte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dabei zeichnen sich je nach Lehrgang vornehmlich drei Klausurtypen ab.

      Beim ersten Klausurtypus besteht die Aufgabenstellung darin, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Tagesordnungspunktes zu überprüfen. Insofern hat der Prüfling ein Rechtsgutachten zu erstellen, wobei lediglich ein Tagesordnungspunkt zunächst in formeller Hinsicht und daran anschließend in materieller Hinsicht zu überprüfen ist. Besteht die Fallfrage darin, dass mehr als ein Tagesordnungspunkt zu überprüfen ist, so wird dem Prüfling dringend empfohlen, keine parallele Prüfung der Tagesordnungspunkte vorzunehmen. Vielmehr sollte er – nicht zuletzt aus Gründen der Übersichtlichkeit – quasi mehrere Rechtsgutachten nacheinander abfassen. So ist zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt ein eigenes Rechtsgutachten zu erstellen. Erst am Ende der Klausur wird ein Gesamtergebnis abgefasst.

      Beim zweiten Klausurtypus soll der Prüfling eine Handlungsempfehlung für die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den Hauptverwaltungsbeamten abgeben. Hier wird die Klausur in den Prüfungsaufbau des § 88 I NKomVG eingekleidet, wobei letztendlich die Prüfung des einzelnen Tagesordnungspunktes bzw. der Tagesordnungspunkte inzidenter zu erfolgen hat. Ferner ist die Prüfung insofern umfangreicher, da sie am Ende noch Aussagen zur zu ergreifenden Rechtsfolge inklusive der notwendigen Ermessensabwägung beinhaltet.

      Der dritte Klausurtypus befasst sich mit der Situation der Kommunalaufsicht. Hier wird der Prüfling vor die Situation gestellt, dass sie bzw. er als Beschäftigte bzw. als Beschäftigter der Aufsicht eine Sitzungsniederschrift einer Sitzung der Vertretung einer Kommune vorgelegt bekommt, die sie bzw. er letztendlich in rechtlicher Hinsicht bewerten muss. Hier ist als Einstieg in die Klausur das Aufbaumuster für eine Beanstandung nach § 173 NKomVG zu wählen. Aber auch hier wird inzidenter die Rechtmäßigkeit der einzelnen Tagesordnungspunkte geprüft. Wie beim Klausurtypus zwei endet die Klausur mit der Darstellung der Rechtsfolge inklusive der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

      Speziell bei den Verwaltungsfachangestellten wird als Prüfungsleistung ein praktischer Fall durchgespielt, in dem der Prüfling in die Rolle eines kommunalen Bediensteten schlüpft, die bzw. der entweder eine Beratung gegenüber einer Bürgerin bzw. einem Bürger oder einer anderen bzw. einem anderen kommunalen Bediensteten durchzuführen hat. Der Prüfling erhält zunächst einen Aktenauszug und kann sich auf das durchzuführende Rechtsgespräch entsprechend vorbereiten. Ebenso wie bei der Klausur sollte er auch hier den Aufbau der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit vor Augen haben, um dem Gespräch eine entsprechende Stringenz geben zu können.

      Hinsichtlich der Ableistung von Referaten als Lehrgangsleistung ist auf die jeweilige Fragestellung abzustellen. Prüfungen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Vertretung werden entsprechend dem Klausuraufbau dargestellt. Für Referate zu allgemeinen kommunalen Fragestellungen kann auf die allgemeinen Lehren der Rechtsanwendung Bezug genommen werden, da das Kommunalrecht insofern keine Besonderheiten zum übrigen Verwaltungsrecht vorhält.

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