Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens


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      V. Weitere Rechtsbeschränkungen

      Die Rechte des Patentinhabers können weiterhin durch eine Benutzungsanordnung (gem. § 13 PatG) oder durch eine ZwangslizenzZwangslizenzLizenzZwangs- (§ 24 PatG) beschränkt werden.

      1. BenutzungsanordnungBenutzung-sanordnung

      Die Benutzungsanordnung unterscheidet zwei Fälle, nämlich:

       Benutzung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt; das hat die Bundesregierung (nicht ein einzelner Minister) anzuordnen (§ 13 Abs. 1, S. 1 PatG) und

       Benutzung im Interesse der Sicherheit des Bundes; das hat die zuständige oberste Bundesbehörde (wie Bundesministerium der Verteidigung oder des Inneren) oder in deren Auftrag eine nachgeordnete Stelle anzuordnen (§ 13 Abs. 1 S. 2 PatG).

      Der Patentinhaber hat gegenüber dem Bund (nicht gegenüber dem Benutzer) einen AnspruchAnspruchVergütung auf angemessene Vergütung (§ 13 Abs. 3 PatG), die einer Enteignungsentschädigung entspricht.1

      2. ZwangslizenzZwangslizenzLizenzZwangs-

      Falls ein Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolglos bemüht hat, vom PatentinhaberPatent-inhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen und das öffentliche Interesse die Erteilung einer solchen Lizenz gebietet, hat das BundespatentgerichtBundespatentgericht die Möglichkeit eine Zwangslizenz zu erteilen (§ 24 Abs. 1 PatG). Ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff kann auch dann bestehen, wenn nur eine relativ kleine Gruppe von Patienten betroffen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Gruppe einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt wäre, wenn das betreffende Medikament nicht mehr verfügbar wäre.1

      Außerdem haben Inhaber von Patenten mit jüngerem Zeitrang gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents AnspruchAnspruchälterer auf Einräumung einer Zwangslizenz sofern (a) sich der Lizenzsucher erfolglos bemüht hat, eine Lizenz zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten und (b) die Erfindung des jüngeren Patents einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist, verglichen mit der Erfindung des älteren Patents. Dafür hat er auf Verlangen des Inhabers des älteren Patents diesem eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen einzuräumen (§ 24 Abs. 2 PatG).

      Entsprechendes gilt, wenn ein Pflanzenzüchter ein SortenschutzSortenschutzrechtSchutzrechtSorten- nicht erhalten oder verwerten kann ohne ein früheres Patent zu verletzen (§ 24 Abs. 3 PatG). Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen von Abs. 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist (§ 24 Abs. 4 PatG).

      Die durch Erteilung einer Zwangslizenz begründete Benutzungsbefugnis ist privatrechtlicher Natur und wirkt nur für die Zukunft, so dass vorherige Patentverletzungen nicht rechtmäßig werden.2

      Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ein Lizenzsucher eine Art Zwangslizenz – unabhängig von § 24 PatG – aufgrund von kartellrechtlichen VorschriftenZwangslizenzkartellrechtliche Vorschriften erhalten kann. Als Grundlage dafür kommen insbesondere in Betracht: Art. 101, 102 AEUV (ex Art. 82 EGV) sowie §§ 19, 20 GWB oder eine gegenüber einer Standardisierungsbehörde abgegebene und den Lizenzsucher begünstigende Lizenzbereitschaftserklärung des Patentinhabers, ihm am Gegenstand des Klagepatents eine Lizenz zu FRANDFRAND-Bedingungen (fair, reasonable and non discriminatory) zu erteilen.3 Der EuGH hat in einem Fall differenziert zwischen (1) Ansprüchen auf Unterlassung und Rückruf und (2) Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatz, wobei erstere eher als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV zu qualifizieren sind.4

      § 18 ÜbertragungÜbertragung, Lizenz

      Durch § 9 PatG wird allein dem Patentinhaber die bevorzugte Stellung eingeräumt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu nutzen und somit wirtschaftlich zu verwerten. Das Recht auf das PatentRecht auf das Patent hat der Erfinder oder sein RechtsnachfolgerRechtsnachfolger (§ 6 PatG). Dieses Recht sowie der AnspruchAnspruchPatent auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent können übertragen oder vererbt werden (§ 15 Abs. 1 PatG). Außerdem können diese Rechte ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen sein (§ 15 Abs. 2 PatG). Sie können sich auf bereits erteilte Patente, auf eingereichte PatentanmeldungenAnmeldungLizenz sowie auf noch nicht geschützte Erfindungen beziehen.1 Nicht übertragen werden kann jedoch das Erfinderpersönlichkeitsrecht, das allein entsteht auf Grund der Tatsache des Erfindens oder Miterfindens.2

      Im Folgenden wird lediglich auf Grundzüge derartiger Rechtsübertragungen eingegangen. Für weiterführende Aspekte, wie insbesondere Leistungsstörungen, Gewährleistungsansprüche und Kartellrecht, sei auf die einschlägige Literatur verwiesen.

      I. ÜbertragungRecht aus dem PatentÜbertragung

      Die Übertragung der nach § 15 Abs. 1 PatG bestehenden Rechte kann durch formlosen Vertrag gem. §§ 413, 398 BGB erfolgen.1 Dabei liegt als Verpflichtungsgeschäft in vielen Fällen ein Kaufvertrag zugrunde.2 Für die industrielle Praxis bedeutsam ist außerdem eine Rechtsübertragung bei DiensterfindungenDiensterfindungÜbertragung aufgrund einer Inanspruchnahme nach §§ 6, 7 ArbEG (s.u. § 32 II.). Auf die Übertragung durch Erbfolge wird hier nicht weiter eingegangen.

      Wesentlich bei einer derartigen Rechtsübertragung ist das materiellrechtlichemateriellrechtliche-s Geschäft Geschäft. Der Vermerk nach § 30 Abs. 3 PatG in dem PatentregisterPatent-rolle hat insofern nur verlautbarende (deklaratorische), jedoch keine rechtsbegründende Wirkung.3 Der Vermerk verschafft jedoch dem jeweils Eingetragenen Legitimation gegenüber dem DPMA und den Gerichten. Das heißt auch, dass ein Patentinhaber in dem Patentregister eingetragen sein muss, um aus dem Patent wirksam klagen zu können.4

      II. Lizenz

      LizenzEine Lizenz i.S.v. § 15 Abs. 2 PatG ist im Kern die Erlaubnis, die technische LehreLehre, die Gegenstand eines SchutzrechtSchutzrechtLizenzs ist oder werden soll, in bestimmtem Umfang rechtmäßig zu benutzen. Eine Lizenz kann durch formlosen Vertrag erteilt werden.1 Inwiefern sich ein solcher Vertrag einem der im BGB geregelten Vertragstypen zurechnen lässt, ist umstritten. Üblicherweise2 wird er als Vertrag eigener Art angesehen.

      Es wird zunächst unterschieden zwischen

       „nicht ausschließlichenLizenznicht ausschließliche“ Lizenzen, die auch „einfacheLizenzeinfache“ Lizenzen genannt werden und

       „ausschließlichenLizenzausschließliche“ Lizenzen.

      Bei einer einfachen Lizenz verzichtet der PatentinhaberPatent-inhaber (oder zukünftige Patentinhaber) auf die AusschließlichkeitAusschließlichkeitsrecht nach § 9 PatG zugunsten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber kann die geschützte Erfindung aber weiter für sich benutzen, er kann auch zusätzliche Lizenzen erteilen oder nach Patenterteilung anderen Personen weiterhin die Benutzung verbieten. Die ausschließliche Lizenz hingegen bewirkt, dass der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben und auch die geschützte Erfindung nicht selber nutzen darf, soweit die ausschließliche Lizenz reicht. Einfache und ausschließliche Lizenzen können jedoch unterschiedliche Beschränkungen enthalten, wie bezüglich:

       zeitlicher Dauer (ZeitlizenzLizenzZeit-);

       räumlicher Wirkung (GebietslizenzLizenzGebiets-);

       sachlicher


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