Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens
(z.B. Herstellung, Vertrieb).
Ein Lizenzvertrag kann auch das Recht enthalten, dass der Lizenznehmer UnterlizenzUnterlizenzLizenzUnter-en an weitere Dritte vergeben darf, die dadurch entsprechend befugt werden, die geschützte Erfindung zu nutzen. Ein solches Recht zur Unterlizenzierung ist in ausschließlichen Lizenzen implizit enthalten, sofern sich aus dem zugehörigen Vertrag nichts anderes ergibt.
Sowohl für einfache als auch für ausschließliche Lizenzen gilt der „SukzessionsschutzSukzessionsschutzLizenzSukzessionsschutz“,3 wonach ein Rechtsübergang der Erfindung oder die Erteilung von weiteren Lizenzen solche Lizenzen nicht berührt, die Dritten vorher erteilt worden sind (§ 15 Abs. 3 PatG).
3. Kapitel. Besonderheiten bei europäischeuropäischPatenten PatentenPatenteuropäisches
In diesem Kapitel wird auf Besonderheiten von europäischen Patenten (bzw. deren Anmeldungen) eingegangen. Das sind solche, die nach dem EuropäischeuropäischPatentübereinkommenen Patentübereinkommen (EPÜEPÜ)1 durch ein einheitliches VerfahrenVerfahrenEPÜ erteilt sind. Im zweiten Kapitel ist bereits insofern auf das EPÜ verwiesen worden, soweit es Analogien zum deutschen Patentrecht gibt.
Das EPÜeuropäischPatentübereinkommen umfasst gem. Art. 164 EPÜ neben dem eigentlichen Regelungswerk noch weitere Bestandteile, wie insbesondere die zugehörige Ausführungsordnung (AOEPÜ),2 das Protokoll zur Auslegung des Art. 69 EPÜ3 und das Anerkennungsprotokoll.4 Ergänzt werden diese Vorschriften durch die Gebührenordnung.5
Europäische Patente können für einen, mehrere oder alle der 38 Vertragsstaaten6 der Europäischen Patentorganisation beantragt werden und haben nach wirksamer Erteilung dort dieselbe Wirkung und unterliegen denselben Vorschriften wie ein nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt (Art. 3, Art. 2 Abs. 2, Art. 64 EPÜ). Das heißt, eine AnmeldungAnmeldungEPÜ für ein europäisches Patent („europäische Patentanmeldung“) durchläuft zunächst ein einheitliches Verfahren. Mit Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel von Patenten, die in vieler Hinsicht nach nationalen Vorschriften zu behandeln sind. Somit haben die nach dem EPÜ erteilten Patente den Charakter eines sog. „BündelpatentBündelpatents“. Daneben gelten jedoch weiterhin selbst für das erteilte europäische Patent einige Vorschriften nach dem EPÜ. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften für ein eventuelles Einspruchsverfahren (Art. 99ff. EPÜ), die Vorschriften für ein eventuelles Beschränkungsverfahren (Art. 105a, 105b, 105c EPÜ), die Auslegung des Schutzbereichs (Art. 69 EPÜ zusammen mit dem Protokoll zu dessen Auslegung), die Verbindlichkeit der Fassung in der Verfahrenssprache (Art. 70 EPÜ) und die Auslegung der Patentfähigkeit (Art. 52–57 EPÜ) sowie die Auslegung zur Berechtigung des Patentinhabers (Art. 60 EPÜ) im Rahmen eines möglichen Nichtigkeitsverfahrens. Wesentliche Schritte des Verfahrens vor dem EPA sind ebenfalls in Abb. 3 dargestellt.
Das EPÜ verweist in verschiedenen Stadien auch auf nationale Vorschriften der Vertragsstaaten, wie z.B. bzgl. des Schutzes einer Patentanmeldung nach deren Veröffentlichung (Art. 67 Abs. 2 EPÜ) oder die Möglichkeit zur Einreichung von europäischen Patentanmeldungen auch bei nationalen Behörden (Art. 75 Abs. 1 b) EPÜ). Die zugehörigen nationalen Vorschriften in den einzelnen Vertragsstaaten können unterschiedlich sein. Dazu gibt eine vom EPA herausgegebene Broschüre einen guten Überblick.7 Für die Bundesrepublik Deutschland sind die maßgeblichen nationalen Regelungen enthalten in Art. II IntPatÜG (auch IntPatÜbkG genannt).8
Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Kapitel auch kurz auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (auch Einheitspatent genannt) eingegangen, das jedoch bisher (Stand Juni 2018) und wohl auch innerhalb der kommenden Monate noch nicht angewendet wird.
§ 19 EuropäischeuropäischAnmeldunge Patentanmeldungen bis zur Veröffentlichung
Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gleichgestellte Gesellschaft kann, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Sitz, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen (Art. 58 EPÜ). Mit der Patentanmeldung sind die VertragsstaatVertragsstaaten1 zu benennen, für die das Patent erteilt werden soll. Sie kann nach Art. 75 Abs. 1 EPÜ beim EPAEPA oder bei einer zugelassenen nationalen BehördeBehördeBehördenationale, wie dem DPMA oder auch bei einem Patentinformationszentrum2 (nach Art. II § 4 Abs. 1 IntPatÜG), eingereicht werden. Die Anmeldung kann grundsätzlich in jeder Sprache eingereicht werden. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich dabei um eine der drei AmtsspracheAmtssprachen des EPA handelt, nämlich Deutsch, Englisch oder Französisch, oder um eine andere Sprache. Wenn die europäische Patentanmeldung in einer Nicht-Amtssprache eingereicht wird, ist sie fristgerecht in eine (beliebige) der drei Amtssprachen des EPA zu übersetzen. Diejenige Amtssprache, in der die Patentanmeldung eingereicht oder übersetzt wird, ist in allen Verfahren vor dem EPA als VerfahrensspracheVerfahren-ssprache zu verwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 14 Abs. 1–3 EPÜ i.V.m. R. 6 Abs. 1 AOEPÜ). In der Verfahrenssprache werden die europäische Patentanmeldung und die europäische Patentschrift veröffentlicht (Art. 14 Abs. 5, 6 EPÜ). Durch die Verfahrenssprache wird außerdem die verbindliche Fassung von Patentanmeldung und Patent nach Art. 70 EPÜ bestimmt.
Auf die Anmeldung folgen die EingangsprüfungPrüfungEingangs- und die FormalprüfungPrüfungFormal- und es wird ein RechercheRecherche-berichtnbericht erstellt (Art. 90, 92 EPÜ). Liegt dieser rechtzeitig vor, wird er zusammen mit der Patentanmeldung veröffentlicht (Art. 93 EPÜ i.V.m.R. 68 Abs. 1 AOEPÜ).
Durch die Veröffentlichung gewährt die Patentanmeldung dem Anmelder grundsätzlich denselben Schutz wie ein erteiltes Patent (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 EPÜ). Dieser kann von den Vertragsstaaten jedoch nach Art. 67 Abs. 2 eingeschränkt werden. Davon hat die Bundesrepublik – wie auch andere Vertragsstaaten3 – Gebrauch gemacht, so dass nach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG eine veröffentliche europäische Patentanmeldung lediglich einen vorläufigen Schutz mit einstweiligen Entschädigungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 PatG gewährt. Dieser Schutz steht dem Anmelder jedoch erst von dem Tag an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom DPMA Spracheveröffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche Übersetzung dem Benutzer der Erfindung übermittelt hat (Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG).
§ 20 Sachprüfung, Patenterteilung, Einspruch und BeschränkungEinspruch
Die SachprüfungPrüfungSach- wird eingeleitet durch einen PrüfungsantragPrüfung-santrag, der innerhalb von 6 Monaten nach dem Hinweis auf Veröffentlichung des Recherchenberichts wirksam gestellt werden kann und der erst als gestellt gilt, wenn die PrüfungPrüfung-sgebührsgebühr entrichtet worden ist. Wird er nicht rechtzeitig gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 94 EPÜ i.V.m. R. 70 AOEPÜ).
Ergibt die Prüfung, üblicherweise nach Anpassung der Anmeldeunterlagen durch den Anmelder, dass die Anmeldung und ihre Erfindung den Erfordernissen des EPÜ (sowohl materiell als auch formell) genügen, sind anschließend fristgerecht die erforderlichen Gebühren zu zahlen und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind,Gebühr wird die Erteilung des europäischeuropäischPatenten Patents beschlossen (Art. 97 EPÜ i.V.m. R. 71 AOEPÜ).
Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt der Hinweis auf Erteilung bekannt gemacht wird (Art. 97 Abs. 3