Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens
für das Herstellungsverfahren erreicht werden.2 Die VerwendungVerwendung eines an sich bekannten Stoffes für ein ArzneimittelArzneimittelGebrauchsmuster zur therapeutischen und präventiven Behandlung von Erkrankungen ist kein Verfahren i.S.v. § 2 Nr. 3 GebrMG und somit gebrauchsmusterfähig,3 obwohl Verwendungsansprüche sonst üblicherweise als eine ErscheinungsformFormErscheinungs- des VerfahrensanspruchVerfahren-sanspruchAnspruchVerfahrens gesehen werden.4
II. NeuheitNeuheitgebrauchsmusterfähige und Stand der TechnikStand der TechnikGebrauchsmuster
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GebrMG gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum SdT gehört. Trotz des analogen Wortlauts zu § 3 Abs. 1 S. 1 PatG ist der Neuheitsbegriff nach GebrMG anders definiert als im Patentrecht, da die Definition des SdT anders ist. Außerdem gibt es Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Prioritäten.
1. Stand der TechnikStand der Technik (SdT)
Während im Patentrecht grundsätzlich1 jede Veröffentlichung vor dem Zeitrang der Anmeldung zum SdT zählt und somit schädlich ist (siehe oben § 9 I. 1.), gilt dies nach Gebrauchsmustergesetz nur beschränkt, denn:
eine bloß mündliche Erläuterung gehört nicht zum SdT; stattdessen wird eine schriftliche Beschreibung gefordert, die der Öffentlichkeit zugänglich sein muss;
nur im Inland der Öffentlichkeit zugängliche Benutzungshandlungen werden dem SdT zugerechnet; eine Benutzung im Ausland hingegen ist nicht relevant;
öffentliche Beschreibungen oder Benutzungen, die auf dem Anmelder oder seinem RechtsnachfolgerRechtsnachfolger beruhen, gehören nicht zum SdT, wenn sie 6 Monate vor dem Zeitrang (Anmelde- oder Prioritätstag) der Gebrauchsmusteranmeldung erfolgen. Diese NeuheitNeuheit-sschonfristsschonfrist bezieht sich also nicht zwangsläufig auf den Anmeldetag (wie beim offensichtlichen Missbrauch bzw. dem AusstellungsschutzAusstellung-sschutz nach § 3 Abs. 4 PatG), sondern kann auch einen eventuellen Prioritätstag berücksichtigen;
ältere AnmeldungenAnmeldungältere (also vorher angemeldet, jedoch nach dem Zeitrang des zu prüfenden Gebrauchsmusters veröffentlicht) gehören, anders als im Patentrecht (§ 3 Abs. 2 PatG), nicht zum SdT. Zu berücksichtigen ist aber das Verbot des DoppelschutzesVerbot des Doppelschutzes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG. Danach besteht ein LöschungLöschung-sanspruchLöschungsanspruchAnspruchLöschung, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.
2. PrioritätPriorität
Analog zum Patent kann für ein Gebrauchsmuster gem. § 6 GebrMG eine innere Priorität und auch eine AuslandsprioritätPrioritätAuslands-Auslandspriorität in AnspruchAnspruchPriorität genommen werden (siehe auch oben § 12 II. 2.). Zusätzlich ist auch die Inanspruchnahme einer AusstellungsprioritätAusstellung-spriorität nach § 6a GebrMG möglich. Das bedeutet, dass eine Zurschaustellung auf einer nach § 6a Abs. 2, 3 GebrMG zugelassenen Ausstellung den Zeitrang des Gebrauchsmusters festlegen kann, sofern eine entsprechende Anmeldung innerhalb von 6 Monaten eingereicht und die nötigen Formalitäten eingehalten werden.
III. Erfinderischer Schritterfinderischer Schritt
Auch nach Gebrauchsmusterrecht ist eine gewisse Erfindungsqualität Voraussetzung, so dass nicht Erfindungen geschützt werden dürfen, die auf rein handwerkliches Können zurückzuführen sind. Durch den Begriff „erfinderischer Schritt“, der im GebrMG nicht definiert ist,1 sollte lt. Gesetzesbegründung2 das im Verhältnis zum Patent geringere Maß an notwendiger erfinderischer Leistung zum Ausdruck gebracht werden. Durch den BGHBGH3 wurde jedoch entschieden, dass bei der Beurteilung des erfinderischen Schritts auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur erfinderischen Tätigkeit – jedoch unter Berücksichtigung des unterschiedlich definierten SdT – zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Der Weg zum Gebrauchsmuster und seine Wirkungen
I. GebrauchsmusterGebrauchsmuster-anmeldunganmeldungAnmeldungGebrauchsmuster- und AbzweigungAbzweigung
Um Gebrauchsmusterschutz nach § 11 GebrMG zu erlangen, kann eine entsprechende Anmeldung nach §§ 4, 4a GebrMG eingereicht werden. Eine Besonderheit des Gebrauchsmusterrechts besteht darin, dass eine solche Anmeldung auch durch Abzweigung von einer dieselbe Erfindung betreffenden Patentanmeldung bewirkt werden kann (§ 5 GebrMG), die Wirkung für das Inland hat. Dazu gehören nationale (nach PatG), europäische (nach EPÜ) mit Benennung der Bundesrepublik und internationale (nach PCTPCT) Patentanmeldungen, bei denen das DPMA oder das EPA (mit Benennung der Bundesrepublik)EPA1 Bestimmungsamt ist. Die Abzweigung ist möglich bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt ist oder ein etwaiges EinspruchEinspruch-sverfahrensverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung. Als erledigt gilt eine Patentanmeldung dann, wenn sie rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde oder durch rechtskräftigen BeschlussBeschluss ein Patent darauf erteilt wurde (das ist zeitlich zu unterscheiden von der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt).2 Durch die Abzweigung wird der Gebrauchsmusteranmeldung der Anmeldetag und ggf. der Prioritätstag der Patentanmeldung zugerechnet.
II. RechercheRecherche, PrüfungPrüfung und Veröffentlichung
Auf Antrag führt das DPMA eine Recherche durch und ermittelt den SdT, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit relevant sein kann (§ 7 GebrMG). Dieser Antrag kann vom Gebrauchsmusteranmelder bzw. -inhaber oder von einem Dritten gestellt werden.
Das DPMA prüft eine Gebrauchsmusteranmeldung gem. § 8 GebrMG auf die Anforderungen nach §§ 4, 4a, 4b GebrMG. Das beinhaltet im Wesentlichen eine Prüfung auf FormFormErforderniserfordernisse.1 Zusätzlich werden auch bestimmte materielle Schutzvoraussetzungen geprüft, wie insbesondere das Vorliegen einer technischen Erfindung, sowie ob die Anmeldung einen an sich ausgeschlossenen Gegenstand, wie Pflanzensorten, Tierarten oder ein Verfahren, betrifft. Eine Prüfung auf NeuheitNeuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche Anwendbarkeit findet jedoch nicht statt (§ 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG). Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung wird das Gebrauchsmuster eingetragen. Erst dadurch wird die Erfindung im Rahmen des Verfahrens veröffentlicht. Das heißt, eine Offenlegung der Anmeldung vor Gebrauchsmuster-Eintragung analog § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG erfolgt nicht.
III. Wirkungen des Gebrauchsmusters
Ähnlich wie ein Patent (s.o. § 15) wirkt ein Gebrauchsmuster in unterschiedlichen „Dimensionen“, nämlich räumlich, zeitlich und durch den inhaltlichen SchutzbereichSchutzbereich. Die räumliche Wirkung umfasst das gesamte Bundesgebiet.
Die (maximale) SchutzdauerSchutzdauerGebrauchsmusterrecht nach § 23 GebrMG beträgt jedoch lediglich 10 Jahre ab dem AnmeldetagAnmeldetag (also nicht ab einem eventuellen Prioritätstag). Dieser Zeitraum unterteilt sich nach § 23 Abs. 2 GebrMG in 4 Abschnitte, nämlich 3+3+2+2 = 10 Jahre. Die ersten drei Jahre sind mit der Anmeldegebühr bezahlt. Für die letzten drei Abschnitte ist jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.
Die Schutzdauer ist zu unterscheiden von der Dauer der Schutzwirkung, die erst nach Eintragung gem. § 11 GebrMG eintritt. Ein EntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigung vor Eintragung ist nicht vorgesehen (anders bei Patentanmeldungen; s. § 33 PatG)
Der Schutzbereich wird bestimmt nach § 12a GebrMG, der quasi wortgleich mit § 14 PatG ist. Ein Gebrauchsmuster unterliegt deshalb denselben Grundsätzen zur Auslegung wie ein Patent.1 Da Verfahren und biotechnologische Erfindungen nicht