Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

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      § 29 LöschungLöschung

      Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen AnspruchAnspruchLöschung auf LöschungLöschung-sanspruch des Gebrauchsmusters, wenn einer der in § 15 Abs. 1 GebrMG genannten Gründe vorliegt. Die Löschung ist nach § 16 GebrMG schriftlich beim DPMA zu beantragen und es sind dabei die Tatsachen anzugeben, auf denen sich der Antrag stützt. Das DPMA teilt dem Inhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, erfolgt die Löschung. Andernfalls wird das LöschungsverfahrenLöschung-sverfahren gem. § 17 GebrMG durchgeführt.

      Eine Löschung beseitigt das Gebrauchsmuster – teilweise oder vollständig – rückwirkend (ex tunc).

      § 30 BeschwerdeBeschwerde

      Gegen die Beschlüsse des DPMA findet die Beschwerde an das BPatGBPatG statt (§ 18 Abs. 1 GebrMG). Gegen Beschlüsse des Beschwerdesenats des BPatG kann nach § 18 Abs. 4 GebrMG auch die Rechtsbeschwerde an den BGH stattfinden.

      6. Kapitel. ArbeitnehmererfinderrechtArbeitnehmer-erfinderrecht

      Schätzungen zufolge basieren 80–90 % aller im Inland eingereichten Patentanmeldungen auf Erfindungen, die von ArbeitnehmernArbeitnehmer gemacht wurden.1 Einerseits steht nach § 6 S. 1 PatG grundsätzlich dem Erfinder das Recht auf das PatentRecht auf das Patent zu. Andererseits besteht der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zustehen. Dieser Konflikt wird durch das ArbEG (auch ArbnErfG genannt)2 gelöst, das somit als Kollisionsnorm zwischen den arbeitsrechtlichen Grundsätzen und den Grundsätzen des allgemeinen Erfinderrechts konzipiert ist. Es ist außerdem als ein dem ArbeitsrechtArbeitsrecht zuzuordnendes SchutzgesetzSchutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmererfinders anzusehen.3

      In dem ArbEG sind insbesondere die Anwendungsbereiche (persönlich, sachlich), die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die VergütungsansprüchVergütungsanspruche geregelt, für deren Bemessung ergänzend auch die RichtlinieRichtlinieArbEGn4 zu berücksichtigen sind, die nach § 11 ArbEG vom Bundesminister für Arbeit (und Sozialordnung) erlassen wurden.

      § 31 Anwendungsbereiche des ArbEG

      Nach § 1 ArbEG unterliegen dem Gesetz die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst sowie von Beamten und Soldaten.

      I. Persönlicher Anwendungsbereichpersönlich-er Anwendungsbereich

      Die Vorschriften, die die Arbeitnehmer im privaten Dienst betreffen, bilden die Basis. Darauf aufbauend werden Besonderheiten für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sowie für Beamte und Soldaten in den §§ 40ff. ArbEG geregelt. Arbeitnehmer gem. ArbEG ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen (d.h. in persönlich abhängiger Stellung) zur Arbeit verpflichtet ist1 und dessen ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis deutschem Recht untersteht.2 Darunter fallen sowohl Arbeiter als auch Angestellte einschließlich Auszubildender, Praktikanten und leitende Angestellte. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind jedoch nicht:3

       OrganOrgan juristischer Persone juristischer Personen oder deren Mitglieder mangels arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit, wie Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer;

       PensionärPensionäre sowie

       FreiefreieMitarbeiter Mitarbeiter.

      Für Erfindungen von Beschäftigten an einer HochschuleHochschule gelten besondere Bedingungen, die sich aus § 42 ArbEG ergeben. Der Begriff der Hochschule bestimmt sich nach § 1 Hochschulrahmengesetz und umfasst Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen usw. Beschäftigte sind alle dortigen Bediensteten, wie Arbeiter, Angestellte und Beamte, sowohl im wissenschaftlichen Bereich als auch in der allgemeinen Verwaltung, und auch wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte usw. Nicht einbezogen sind jedoch solche Personen, bei denen ein Beschäftigungsverhältnis fehlt, wie bei Studenten, Gastdozenten und Lehrbeauftragten.4

      II. Sachlicher Anwendungsbereich

      1. ErfindungErfindungErfindungArbEGen, Verbesserungsvorschläge

      Das ArbEG ist anwendbar auf:

       Erfindungen, sofern diese patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbEG);

       solche technischen Verbesserungsvorschläge, die zwar nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, jedoch dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren, wie ein gewerbliches SchutzrechtSchutzrechtgewerbliches (oft bezeichnet als „qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge“). Ansonsten bleibt die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen (s. §§ 3, 20 ArbEG). Da qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge in der Praxis kaum eine Rolle spielen und sonstige technische Verbesserungsvorschläge nicht unter das ArbEG fallen, soll hier darauf nicht weiter eingegangen werden.

      Nicht unter das ArbEG fallen somit also Neuerungen, die keine TechnizitätTechnizität aufweisen, wie insbesondere SoftwareSoftwareProgrammprogramme und ästhetisches Design. Dafür können ggf. die Regelungen des UrhG gelten.

      2. DiensterfindungenDiensterfindung, freiefreieErfindung ErfindungErfindungfreieen

      Erfindungen im Sinne des ArbEG können Diensterfindungen oder freie Erfindungen sein (§ 4 ArbEG). DiensterfindungenErfindungDienst- sind solche, die:

       während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und

       aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder

       maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes (oder der öffentlichen Verwaltung) beruhen.

      Sonstige Erfindungen sind freie ErfindungenErfindungfreie (s.u. § 33).

      Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind rechtlicher Beginn und Beendigung entscheidend (z.B. vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2017). Ob die Erfindung in der Arbeitszeit oder während Urlaub, Krankheit, FreistellungFreistellung oder dergleichen gemacht (also fertig gestellt) wurde, ist nicht entscheidend. Zur Klärung der Frage, ob eine Erfindung aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist, kommt es auf dessen Aufgabenbereich sowie auf den ihm tatsächlich zugewiesenen (konkreten) Arbeits- und Pflichtenkreis an.1

      Auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht eine Erfindung, wenn der Arbeitnehmer Kenntnisse, die ihm im Unternehmen zugänglich geworden sind, für die erfinderische Problemlösung verwertet. Unter Erfahrungen ist das gesamte im Unternehmen vorhandene Wissen auf technischem Gebiet zu verstehen, wie Produktionsabläufe, Rezepturen, „praktische Kniffe“ usw., gleichgültig ob dieser Wissensstand schriftlich oder auf sonstigen Informationsträgern fixiert wurde oder ob es sich um Kenntnisse der Mitarbeiter handelt.2

      § 32 ErfindungErfindung-smeldungsmeldung, Inanspruchnahme und ErfinderErfinder-vergütungvergütung

      I. Erfindungsmeldung

      Ein Arbeitnehmer, der eine DiensterfindungErfindungDienst-DiensterfindungMeldung gemacht hat, hat diese dem Arbeitgeber gesondert unter Berücksichtigung bestimmter Formerfordernisse zu melden. Dabei ist es wesentlich, dass der Arbeitgeber eine Diensterfindung von einem üblichen Arbeitsergebnis unterscheiden kann. Eine derartige Erfindungsmeldung hat unverzüglich (also gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB „ohne


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