Leitfaden der Rechtsgeschichte. Sibylle Hofer
Auswirkungen solche Zweckvorstellungen auf die gesetzlichen Strafandrohungen hatten.
13. Strafverfahren
Unter dem Gesichtspunkt der Freiheitssicherung ist zudem bedeutsam, inwieweit Angeklagten Schutz vor willkürlichen staatlichen Bestrafungen gewährt wurde. Der Leitfaden richtet daher ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Strafverfahrens und dabei insbesondere auf die Voraussetzungen für Verurteilungen. Vor allem geht es um die Frage, ob der staatlichen Strafgewalt – etwa durch den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ – Grenzen gesetzt wurden.
1.3.Einzelheiten zur Art der Darstellung
14. Grundzüge
Am Beginn der Teile „Quellen“ und „Rechtsordnung“ findet sich jeweils ein Abschnitt, der die Überschrift „Grundzüge“ trägt. Darin werden vorab Leitlinien benannt, die sich an den Zielsetzungen dieses Werkes orientieren. Die Grundzüge zu den „Quellen“ weisen auf Besonderheiten der Rechtstexte hin und enthalten dabei auch eine Begründung für die jeweilige Epochenabgrenzung. Für den Teil „Rechtsordnung“ zeigen die Grundzüge Prinzipien auf, welche die Konzeption der Rechtsordnung in der jeweiligen Epoche prägten. Die Grundzüge stehen am Kapitelanfang, um die Lektüre der folgenden Detailschilderungen zu erleichtern. Sie können aber auch als Zusammenfassung nach der Lektüre des gesamten Kapitels gelesen werden.
15. Verweise
Die Gliederung der Kapitel in „Quellen“ und „Rechtsordnung“ führt dazu, dass unter Umständen in beiden Teilen Ausführungen zu einem Gesetz oder einer rechtswissenschaftlichen Richtung erfolgen. In solchen Fällen werden die verschiedenen Passagen durch Verweise verbunden.
16. Zitate
Um den Umfang des Werkes nicht zu sprengen, beinhaltet der Leitfaden nur wenige Quellenzitate. Diese sollen zentrale Aussagen belegen und illustrieren. Um den Zusammenhang zum Haupttext ersichtlich zu machen, sind in den Zitaten einzelne Worte kursiv gesetzt. In den Originalquellen finden sich diese Hervorhebungen meistens nicht.
17. Kleindruck
Alle Kapitel enthalten Passagen im Kleindruck. Dabei handelt es sich um zusätzliche Informationen oder Begriffserklärungen. Der Haupttext kann auch ohne die ergänzenden Informationen gelesen werden.
18. Anhänge
Jedes Kapitel hat einen „Anhang“. Darin werden Hinweise zu zuverlässigen Ausgaben bzw. Editionen von Quellentexten der jeweiligen Periode gegeben. Die Hinweise dürften insbesondere für diejenigen Leser von Bedeutung sein, die eine rechtshistorische Arbeit zu verfassen haben. Darüber hinaus findet sich im Anhang eine Ergänzung des Abschnitts „Quellen“. Es werden darin nämlich auch weitere wissenschaftliche Werke aus der jeweiligen Epoche erwähnt. Auf biographische Angaben zu einzelnen Juristen oder historischen Persönlichkeiten wird hier, wie auch im Haupttext, verzichtet.
19. Literatur
Ebenfalls verzichtet wird auf spezielle Literaturangaben zu den einzelnen Kapiteln. Derartige Angaben wären eineseits äußerst umfangreich und andererseits stets unvollständig. Der Abschnitt „Literatur“ am Ende des Leitfadens enthält stattdessen eine kleine Zusammenstellung von (rechts-)historischen Nachschlagewerken sowie rechtshistorischen Lehr- und Handbüchern. Die dort genannten Werke können bei der Suche nach Sekundärliteratur als Einstieg dienen.
20. Historischer Hintergrund
In allen Kapiteln werden einleitend Ereignisse erwähnt, die in dem jeweiligen Zeitraum stattgefunden haben. Die Ausführungen sind äußerst knapp gehalten. Sie sollen allein auf den historischen Hintergrund der rechtsgeschichtlichen Epoche hinweisen. Für Einzelheiten sind spezielle Darstellungen heranzuziehen.
21. Kausalitäten und Schlagworte
Es wurde weitgehend darauf verzichtet, Kausalitäten zu benennen. Solche Angaben sind problematisch, da sie den Eindruck erwecken, dass Rechtsgestaltungen oder Ereignisse auf einzelne Ursachen zurückgeführt werden können. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall. Ebenfalls vermieden werden Schlagworte oder pauschale Urteile. Wenn man solche in der Literatur häufig im Zusammenhang mit bestimmten Gestaltungen findet (z. B. Begriffsjurisprudenz, Positivismus), wird außer Acht gelassen, dass die Bedeutung dieser Worte nicht selten unklar ist. Oft entspricht die Kennzeichnung zudem nicht dem aktuellen Forschungsstand.
2.Juristenrecht und Rechtssammlungen (5. Jahrhundert v. Chr. – 6. Jahrhundert n. Chr.)
22. Republik
Nach der Gründung Roms, die vermutlich im 7. Jahrhundert v. Chr. erfolgte, stand die Stadt zunächst unter der Herrschaft etruskischer Könige. Nach deren Vertreibung kam es um 500 v. Chr. zur Errichtung einer Republik. Die politische Gewalt lag bei den Inhabern hoher Beamtenstellen (Magistrate), die von einer Volksversammlung gewählt wurden. Zur Verhinderung von Machtmissbrauch war die Amtsdauer der Magistrate auf ein Jahr beschränkt. Außerdem wurden wichtige Positionen regelmäßig mit zwei Personen besetzt, von denen jede ein Einspruchsrecht gegen die Entscheidung des Kollegen hatte. An der Spitze des Staates standen zwei sog. Konsuln. Nur für Notsituationen war die befristete Herrschaft einer Person (Diktator) vorgesehen.
Zunächst gelangten nur Adelige (Patrizier) in hohe Beamtenpositionen. Ab dem 5. Jahrhundert v. Chr. kämpfte die übrige Bevölkerung (Plebejer) um eine Beteiligung an der Herrschaft. Als Erstes erreichten die Plebejer, dass besondere Organe eingeführt wurden, die sie vor Willkürakten der Magistrate schützen sollten (sog. Volkstribune). Später wurden Plebejer auch zu wichtigen Staatsämtern einschließlich des Konsulats zugelassen.
In der Zeit der Republik gelang es den Römern vor allem durch militärische Erfolge, ihr Staatsgebiet erheblich auszudehnen. Die eroberten Gebiete außerhalb Italiens wurden in Provinzen eingeteilt und von römischen Statthaltern verwaltet. Zudem wandelte sich das Reich vom agrarisch geprägten Stadtstaat zur führenden Macht im Mittelmeerraum, die ausgedehnten Handel trieb.
23. Prinzipat
Im 1. Jahrhundert v. Chr. errichtete Gaius Julius Cäsar, der als Feldherr zahlreiche Siege für den römischen Staat errungen hatte, eine Alleinherrschaft. Entgegen der bisherigen Verfassungstradition ließ er sich zahlreiche Ämter (unter anderem das Amt des Volkstribuns, Diktators und Konsuls) für lange Zeiträume übertragen. Nachdem Cäsar 44 v. Chr. einem Attentat zum Opfer gefallen war, stellte sich sein Adoptivsohn Oktavian an die Spitze des Staates. Er tastete die republikanische Verfassung und deren Organe nicht an. Oktavian übernahm kein Staatsamt, sondern trat als „princeps“ (der Erste, im Sinne von: die führende Person im Staat) neben die Magistrate. Damit begann eine Phase des Römischen Reichs, die als (der) Prinzipat bezeichnet wird.
Begriffliches: Oktavian erhielt vom Senat den Ehrentitel „Augustus“ (der Erhabene). Außerdem übernahm er von seinem Adoptivvater den Beinamen „Cäsar“. Alle diese Bezeichnungen dienten auch als Anrede für die Nachchfolger Oktavians. Aus dem Beinamen „Cäsar“ entstand später die deutsche Amtsbezeichnung „Kaiser“. Daher wird im Folgenden neben Prinzeps auch der Ausdruck Kaiser verwendet.
Dem Prinzeps wurden zentrale Vollmachten zuerkannt. Er war der eigentliche Herrscher, der auch regelmäßig zu Lebzeiten seinen Nachfolger bestimmte. Die Bedeutung der Magistrate nahm infolgedessen ab. Dazu trug auch der Umstand bei, dass die Kaiser einen zusätzlichen Verwaltungsapparat installierten. Die Inhaber der neu geschaffenen Ämter übten ihre Tätigkeiten nicht nur für ein Jahr, sondern unbefristet aus.
24. Späte Kaiserzeit
Seit dem 3. Jahrhundert n. Chr. verzichteten die Kaiser auf die fiktive Einbindung in das republikanische System und traten als absolute Herrscher auf. Damit verloren die traditionellen Organe und Ämter endgültig ihre Bedeutung. Ende des 4. Jahrhunderts n. Chr. erfolgte eine Teilung des Römischen Reichs. Fortan hatten die westliche und