Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn


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schafft. Eben diese Gefahr hat sich jedoch nicht realisiert, sondern vielmehr eine von A selbst geschaffene Gefahr, welche mit dem Auto–Skaten einherging.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › III. Subjektiver Tatbestand

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      Bei § 315c Abs. 1 muss der Täter vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Auch hier ist zu beachten, dass sich der Vorsatz des Täters nur auf die Gefährdung, nicht jedoch auf eine eventuelle Verletzung der geschützten Tatobjekte beziehen muss.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › IV. Rechtswidrigkeit

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      Wie schon bei § 315b erwähnt, ist bei § 315c die rechtfertigende Einwilligung besonders klausurrelevant. Ein von Ihnen zu diskutierendes Problem ergibt sich immer dann, wenn sich ein Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers in dessen Fahrzeug setzt und es zu einem „Beinahe–Unfall“ kommt, bei welchem lediglich der Beifahrer konkret gefährdet wird.

      Beispiel

      Nehmen sie an, dass im obigen Beispielsfall die B den A nicht zu der Trunkenheitsfahrt angestiftet hat, sondern A ihr von sich aus großzügig angeboten hat, sie nach Hause zu fahren. Ohne irgendeinen unterstützenden Kommentar abzugeben, setzt sich B in das Fahrzeug des A, wobei es erneut zu der Beinahe-Kollision mit dem Müllcontainer kommt.

      Da B den A hier nicht zur Trunkenheitsfahrt angestiftet hat, ist B ein „anderer Mensch“ im Sinne des § 315c, welcher durch das alkoholisierte Fahren in die konkrete Gefahr eines Schleudertraumas gebracht wurde.

      Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit ist dann zu prüfen, ob A nicht wegen einer rechtfertigenden Einwilligung straflos sein könnte.

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      Da sich der Streit im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligung bewegt, ist es erforderlich deren Voraussetzungen zu kennen. Sollten Ihnen diese entfallen sein, können Sie die Gelegenheit nutzen, an dieser Stelle das Thema rechtfertigende Einwilligung zu wiederholen.

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      Beispiel

      Im obigen Fall würde der BGH mithin eine rechtfertigende Einwilligung mangels disponiblen Rechtsguts ablehnen. Der überwiegende Teil der Literatur jedoch würde die konkrete Gefährdung für einwilligungsfähig halten, und aus diesem Grund sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen (so u.a. Einwilligungsfähigkeit und der Umstand, dass die Einwilligung frei von Täuschung, Drohung oder Zwang zustande gekommen sein muss), eine Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 verneinen. Sollten Sie sich dieser Auffassung in der Klausur anschließen, so müssten Sie alsdann eine Strafbarkeit gem. § 316 prüfen. Da das geschützte Rechtsgut hier ausschließlich die Sicherheit des Straßenverkehrs ist, kommt eine rechtfertigende Einwilligung nicht in Betracht.

      JURIQ-Klausurtipp

      Beachten sie, dass diese Problematik nur dann relevant wird, wenn tatsächlich die einzig gefährdete Person der Mitfahrer ist. Liegen hingegen darüber hinaus konkrete Gefahren für Verkehrsteilnehmer vor, die sich außerhalb des Fahrzeuges befinden, so ist eine Erörterung des soeben dargestellten Streits überflüssig.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › V. Schuld

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      Da es sich um einen „Klausurklassiker“ bei § 315c handelt, sollten Sie an dieser Stelle unbedingt die Gelegenheit nutzen und sich mit der actio libera in causa auseinandersetzen, welche im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt ist.

      Wie bereits erwähnt, werden Ihnen in der Klausur häufig Fallgestaltungen begegnen, bei welchen der Täter nicht nur relativ fahruntüchtig ist sondern darüber hinaus auch einen BAK-Wert aufweist, der ihn gem. § 20 schuldunfähig macht. Diese Schuldunfähigkeit wird angenommen ab 3,0 Promille. Diskutiert werden muss in diesen Fallgestaltungen, ob der Täter sich nun gem. § 315c in Verbindung mit den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar gemacht haben kann.

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      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › VI. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination


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