Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn


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[15]

      Vor allem Roxin GA 2012, 663.

       [16]

      BGH StV 1994, 543; OLG Stuttgart NJW 76, 1904; Lackner/Kühl-Heger § 315c Rn. 32.

       [17]

      Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben § 315c Rn. 43; Joecks/Jäger § 315c Rn. 18; SK-Horn § 315c Rn. 22.

       [18]

      BGHSt 42, 235.

       [19]

      BGHSt 42, 235.

      2. Teil Straßenverkehrsdelikte › D. Trunkenheit im Verkehr, § 316

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      Im Gegensatz zu den §§ 315b und 315c ist geschütztes Rechtsgut des § 316 ausschließlich die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Da der Eintritt einer konkreten Gefahr bei § 316 nicht erforderlich ist, handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

      Wie § 315c auch, ist § 316 ein eigenhändiges Delikt, so dass eine Zurechnung der Handlung über die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 und § 25 Abs. 2 nicht möglich ist.

      § 316 ist darüber hinaus ein verhaltensgebundenes Delikt, so dass auch hier nach jetziger BGH-Rechtsprechung eine actio libera in causa nicht möglich ist.

      In der Klausur werden Sie § 316 nur prüfen, wenn sie zuvor § 315c angeprüft und verneint haben, so z.B. weil entweder keine konkrete Gefährdung eingetreten ist oder aber diese nicht auf dem alkoholisierten Fahren beruht. Im objektiven Tatbestand ist dann das Führen eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit zu prüfen. Insoweit kann auf die Ausführungen bei § 315c verwiesen werden.

      Subjektiv muss der Täter mit Vorsatz handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

      Beachten Sie, dass gem. § 316 Abs. 2 auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr strafbar ist. Wie bei § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 auch, kann sich die Fahrlässigkeit kaum auf das Führen eines Fahrzeuges beziehen. Der Täter handelt vielmehr in Hinblick auf die Fahruntüchtigkeit objektiv sorgfaltspflichtwidrig.

      Bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld gelten die allgemeinen, oben schon näher ausgeführten Regeln.

      2. Teil Straßenverkehrsdelikte › E. Exkurs: Vollrausch, § 323a

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteE. Exkurs: Vollrausch, § 323a › I. Überblick

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      Sofern Sie in der gutachterlichen Prüfung die Strafbarkeit des Täters z.B. aus §§ 315b ff. verneint haben, weil dieser aufgrund einer alkoholischen Intoxikation gem. § 20 schuldunfähig ist und auch eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht in Betracht kommt, müssen Sie § 323a, den Vollrausch, prüfen.

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      Der Vollrausch ist ebenso wie §§ 315c und 316 ein eigenhändiges Delikt, d.h. Täter kann nur derjenige sein, der sich selbst in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt. Demnach scheiden auch hier eine Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 und eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 aus.

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      Die im Rausch begangene Straftat, deretwegen der Täter nicht bestraft werden kann, ist nach h.M. eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Für den Aufbau bedeutet dies, dass die Rauschtat nach dem subjektiven Tatbestand zu prüfen ist.

      Hinweis

      Eine solche objektive Bedingung der Strafbarkeit wird Ihnen evtl. schon bei § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei) begegnet sein. Dort setzt der objektive Tatbestand das Beteiligen an einer Schlägerei bzw. das Verüben eines Angriffs voraus. Diesbezüglich muss der Täter auch vorsätzlich gehandelt haben. Nach dem subjektiven Tatbestand prüfen Sie, ob infolge dieser Schlägerei eine schwere Körperverletzung gem. § 226 oder der Tod eines anderen Menschen eingetreten ist.

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      Gem. § 323a Abs. 2 richtet sich der Strafrahmen des Vollrausches nach dem Strafrahmen der im Rausch begangenen Tat, sofern diese unter dem Regelstrafrahmen des Abs. 1 liegt. Es ist ein Strafantrag erforderlich, sofern die Rauschtat nur auf Antrag verfolgt werden könnte. Dies ergibt sich aus § 323a Abs. 3.

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      § 323a kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden. Der Aufbau des vorsätzlichen § 323a sieht wie folgt aus:

      Vollrausch, § 323a (Vorsatz)

      I.Objektiver Tatbestand

       1.Taterfolg: Rausch

       Grad der BerauschungRn. 83

       2.Tathandlung: Sichversetzen

       TeilnahmeRn. 91

       3.Kausalität und objektive Zurechnung

      II.Subjektiver Tatbestand

       Vorsatz, wobei dolus eventualis ausreicht

      III.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

       Die im Rausch begangene Straftat, deretwegen der Täter gem. § 20 nicht bestraft werden kann

       Innere Beziehung zur TatRn. 89

      IV.Rechtswidrigkeit

      V.Schuld


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