Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn


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      Es ist denkbar, dass der Täter bei höherem BAK-Wert (um die 1,1 Promille) zwar wusste, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, jedoch seine Alkoholisierung insofern unterschätzte, dass er nicht davon ausging, er werde infolge der Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert verursachen. Insofern kommt eine Bestrafung gem. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 in Betracht. Bei geringem BAK-Wert wird der Täter darüber hinaus auch seine Fahrtüchtigkeit falsch einschätzen. Glaubt er irrig, er sei noch fahrtüchtig, so kann er sich gem. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 strafbar machen. Bezüglich des Aufbaus dieser beiden Varianten wird auf die Ausführungen bei § 315b verwiesen.

      Hinweis

      Beachten Sie, dass es kaum denkbar ist, dass ein Täter fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt. Die Fahrlässigkeit in § 315c Abs. 3 Nr. 2 bezieht sich mithin auf die Fahruntüchtigkeit.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › VII. Täterschaft und Teilnahme

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      Da § 315c, wie bereits erwähnt, ein eigenhändiges Delikt ist, ist eine mittelbare Täterschaft sowie eine Mittäterschaft, bei der eine fremde Handlung zugerechnet werden muss, ausgeschlossen. Möglich sind jedoch Anstiftung und Beihilfe, wobei bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 beachtet werden muss, dass eine Strafmilderung gem. § 28 Abs. 1 für den Teilnehmer in Betracht kommt, wenn dieser nicht selbst rücksichtslos handelt.

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      Sofern der Haupttäter vorsätzlich hinsichtlich seiner Trunkenheit aber nur fahrlässig hinsichtlich der Gefahr handelt, ist eine Teilnahme möglich, da Vorsatz–Fahrlässigkeits–Kombinationen gem. § 11 Abs. 2 als Vorsatztat anzusehen sind. Zu beachten ist jedoch in diesem Fall, dass der Teilnehmer hinsichtlich der Gefährdung ebenfalls fahrlässig gehandelt haben muss. Dies ergibt sich aus § 29, wonach jeder nach seiner eigenen Schuld zu betrafen ist.

      Beispiel

      Wiederum ermuntert die B den A, der nun jedoch nur 1,0 Promille hat, sie nach Hause zu fahren. A geht davon aus, dass er nicht mehr fahren darf, glaubt jedoch, die wenigen Kilometer bis zur Haustüre der B noch sicher bewältigen zu können. Leider gerät er aufgrund eines alkoholbedingten Fahrfehlers in der nächsten Kurve von der Fahrbahn ab und erfasst Rentner R, der gerade mit seinem Dackel spazieren geht.

      Hier hat sich A gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht. B könnte sich wegen Anstiftung zu § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht haben, indem sie A bat, sie nach Hause zu fahren.

      Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt in der Verwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a. Zu dieser hat B den A auch bestimmt. Diesbezüglich handelte sie auch vorsätzlich. Fraglich ist jedoch, ob sie in Hinblick auf die konkrete Gefahr für die körperliche Integrität des Rentners R auch fahrlässig handelte. Dann müsste sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts der Gefahr außer Acht gelassen haben. Ebenso wie A war der B bewusst, dass A eine nicht unerhebliche Alkoholisierung aufwies. Da es nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass jemand infolge der Alkoholisierung die Kontrolle über das Fahrzeug verliert, war die Anstiftungshandlung der B vor diesem Hintergrund objektiv sorgfaltspflichtwidrig, so dass auch B fahrlässig gehandelt hat. Da darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Schuld zu bejahen sind, hat sich B wegen Anstiftung zur vorsätzlich-fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › VIII. Konkurrenzen

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      § 315c verdrängt § 316. Tateinheit ist denkbar mit § 315b und § 315d. Sollte sich die Gefährdung aufgrund eines Unfalls in einer Verletzung von Leib, Leben oder fremdem Eigentum realisiert haben, so liegt Tateinheit mit den §§ 211 ff., 223 ff. und 303 vor.

      Sofern der Täter danach den Unfallort verlässt, steht der dadurch verwirklichte § 142 aufgrund des neuen Tatentschlusses regelmäßig in Tatmehrheit zu den §§ 315b und 315c. Sofern der Täter immer noch alkoholisiert fährt, kommt erneut eine Strafbarkeit gem. den §§ 315c, 316 in Betracht, die zur ersten Trunkenheitsfahrt wiederum in Tatmehrheit steht. Verstirbt das Opfer infolge der Verkehrsunfallflucht, so kann tatmehrheitlich auch ein Mord in Verdeckungsabsicht vorliegen.

      Anmerkungen

       [1]

      Schönke/Schröder-Hecker § 315c Rn. 5.

       [2]

      Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel § 43 Rn. 3.; Schönke/Schröder-Hecker § 315c Rn. 5.

       [3]

      BGHSt 35, 390.

       [4]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1089; BGHSt 35 390.

       [5]

      OLG Dresden NJW 2006, 1013; ausführlich dazu auch Kudlich JA 2015, 232.

       [6]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1091.

       [7]

      BGH NStZ 2002, 152; BGHSt 40, 341.

       [8]

      BGHSt 37, 89.

       [9]

      OLG Karlsruhe DAR 97, 456 m.w.N.

       [10]

      BGH VRS 49, 429.

       [11]

      Zu den einzelnen Verstößen ausführlich Schönke/Schröder-Hecker § 315c Rn. 14 ff.

       [12]

      BGH NJW 2005, 915.

       [13]

      Fischer § 315c Rn. 13 m.w.N.

       [14]

      BGHSt 53, 55;


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