Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht. Christoph Herrmann
zu „verarbeiten“. Ansonsten ist Wert auf eine strukturierte und vollständige Prüfung des Falles zu legen, die auch die nicht schwerpunktmäßig zu behandelnden Prüfungspunkte anspricht.
Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt › Gliederung
Gliederung
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A. | Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens | |||
I. | Zuständigkeit des Gerichtshofes | |||
II. | Beteiligtenfähigkeit | |||
III. | Klagegegenstand | |||
IV. | Vorverfahren | |||
1. | Mahnschreiben der Kommission an B | |||
2. | Stellungnahme der Kommission vor Klageerhebung | |||
3. | Zwischenergebnis | |||
V. | Form und Frist | |||
VI. | Rechtsschutzbedürfnis | |||
B. | Begründetheit des Vertragsverletzungsverfahrens | |||
I. | Anwendbarkeit von Art. 34 AEUV | |||
1. | Keine unionale lex specialis | |||
2. | Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV | |||
3. | Grenzüberschreitender Bezug der eingeführten Ware | |||
II. | Eingriff | |||
1. | Maßnahme eines Verpflichtungsadressaten | |||
2. | Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 34 AEUV | |||
3. | Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV | |||
4. | Rechtfertigung | |||
III. | Zwischenergebnis zur Prüfung des Art. 34 AEUV | |||
C. | Gesamtergebnis |
Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt › Lösungsvorschlag
Lösungsvorschlag
Das Vertragsverletzungsverfahren hat Aussicht auf Erfolg, soweit es zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens
I. Zuständigkeit des Gerichtshofes
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Gemäß Art. 258 Abs. 2 bzw. Art. 259 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a EUV ist für das Vertragsverletzungsverfahren der Gerichtshof der Europäischen Union (GHEU) zuständig. Der GHEU umfasst gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EUV den Gerichtshof, das Gericht sowie die Fachgerichte. Aus der Aufzählung in Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV ergibt sich, dass der Gerichtshof für Vertragsverletzungsverfahren zuständig ist. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 AEUV i.V.m. Art. 51 der Satzung des GHEU. Damit ist der Gerichtshof zuständig.
II. Beteiligtenfähigkeit
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Die Voraussetzungen der Beteiligtenfähigkeit müssten vorliegen. Die Europäische Kommission ist gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV aktivlegitimiert, während die Mitgliedstaaten passivlegitimiert sind (sogenannte Aufsichtsklage). Nach Art. 259 Abs. 1 AEUV ist neben der Kommission auch jeder Mitgliedstaat aktivlegitimiert (sogenannte Staatenklage).
Vorliegend klagt die Kommission gegen den EU-Mitgliedstaat B, sodass es sich um eine Aufsichtsklage gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV handelt. Mit der Kommission als Klägerin sowie dem Mitgliedstaat B als Beklagtem sind die Anforderungen an die Beteiligtenfähigkeit erfüllt.
III. Klagegegenstand
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Es müsste ein tauglicher Klagegegenstand vorliegen. Art. 258 Abs. 1 AEUV setzt einen Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen voraus. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass damit Verstöße sämtlicher staatlicher Einrichtungen des Mitgliedstaates gemeint sind. Erfasst sind zunächst vor allem primärrechtliche Pflichtverstöße. Entgegen dem Wortlaut des Art. 258 Abs. 1 AEUV ist aber auch ein sekundärrechtlicher Pflichtverstoß tauglicher Klagegegenstand.
Vorliegend erfolgt der Verstoß gegen Art. 34 AEUV seitens B möglicherweise durch das erlassene Verwendungsverbot von Nachtzielgeräten (NZGs) bei der Jagd gemäß § 19 BJagdG. Ein tauglicher Klagegegenstand liegt damit vor.
IV. Vorverfahren
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Gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV müsste das vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß (aber erfolglos) durchgeführt worden sein. Das Vorverfahren ist zweistufig und setzt ein Mahnschreiben der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat („Gelegenheit zur Äußerung“) sowie eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ der Kommission voraus.[1]
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Hinweis:
Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens i.S.v. Art. 258 AEUV finden sich in Art. 108 Abs. 2 AEUV (Anrufung des GHEU nach Feststellung einer unionsrechtlich unzulässigen Beihilfe), Art. 114 Abs. 9 AEUV (Anrufung des GHEU bei Missbrauch der mitgliedstaatlichen Befugnisse gemäß Art. 114 AEUV) und Art. 348 Abs. 2 AEUV (Anrufung des GHEU wegen Verfälschung