Wirtschaftsvölkerrecht. Markus Krajewski

Wirtschaftsvölkerrecht - Markus Krajewski


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In materiell-rechtlicher Hinsicht sind neben den drei Hauptabkommen GATT, GATS und TRIPS vor allem das TBT- und SPS-Übereinkommen, die Übereinkommen über handelspolitische Maßnahmen (Anti-Dumping-, Subventions- und Schutzmaßnahmen-Übereinkommen) sowie das Übereinkommen zur Landwirtschaft wichtig.

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      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. 1994 II, S. 1625; ABl. 1994 L 336/3 = Sartorius II, Nr. 500 = WTO Beck-Texte, Nr. 1 = Völker- und Europarecht, C.F. Müller, Nr. 100.

       [2]

      Dazu unten Rn. 438 ff.

       [3]

      Dazu unten Rn. 497 ff.

       [4]

      Dazu oben Rn. 175 ff.

       [5]

      Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Staatshandelsunternehmen), Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung über Befreiungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 („waiver“), Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.

       [6]

      Dazu unten Rn. 366 ff.

       [7]

      Dazu unten Rn. 384 ff.

       [8]

      Dazu unten Rn. 403 ff.

       [9]

      Dazu unten Rn. 414 ff.

       [10]

      Dazu unten Rn. 425 ff.

       [11]

      Dazu oben Rn. 207.

       [12]

      Dazu unten Rn. 240 ff.

       [13]

      Das DSU gilt für plurilaterale Übereinkommen nur, wenn die Mitglieder dieser Übereinkommen einen dahingehenden Beschluss gefasst haben (siehe Appendix 1 des DSU).

       [14]

      Dazu Teil 1 Rn. 70.

      Teil 2 WelthandelsrechtIV. Allgemeines WTO-Recht › 2. Institutionelles Recht

      Ausgangsfall

      Zur Vorbereitung für die nächste WTO-Ministerkonferenz soll im Allgemeinen Rat der Entwurf für ein Abschlussdokument verabschiedet werden. Über weite Teile des Textes besteht Einigkeit unter den Mitgliedern der WTO. Eine Reihe von Entwicklungsländern äußern jedoch Bedenken und Kritik an einer Textpassage zu den Verhandlungen im Landwirtschaftssektor. Nach ihrer Meinung wird darin zu wenig auf die Belange der Entwicklungsländer Rücksicht genommen. Nach informellen Konsultationen mit einigen der Kritiker schlägt der Vorsitzende des Allgemeinen Rates eine Kompromissformulierung vor, die in der folgenden Aussprache allerdings immer noch von vier Ländern, darunter Indien, kritisiert wird.

      Am Ende der Aussprache fragt der Vorsitzende die Mitglieder des Allgemeinen Rates, ob über seinen Vorschlag Konsens bestehe. Mit Ausnahme von Indien äußert sich kein anwesendes WTO-Mitglied ablehnend.

      Der Vorsitzende stellt darauf hin fest, dass ein Konsens nicht erreicht werden könne und schlägt vor, über seinen Vorschlag abstimmen zu lassen. Dagegen protestiert Indien in scharfer Form, weil dadurch die geltende Praxis der Entscheidungsfindung im Konsens verletzt würde. Gleichwohl ordnet der Vorsitzende eine Abstimmung an. Der Vorschlag wird mit 75 gegen 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

      War das Verhalten des Vorsitzenden rechtmäßig?

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      Die WTO ist keine UN-Sonderorganisation. Die Verhandlungsführer der Uruguay-Runde haben bei Gründung der WTO – aus politischen Gründen – darauf verzichtet, die WTO formell in die UN-Familie zu integrieren. Damit sind sie der Tradition des GATT 1947 gefolgt, das ebenfalls außerhalb der UN-Familie stand. Während diese Entscheidung zu Zeiten des GATT noch mit dessen umstrittener Organisationseigenschaft und einer bis Mitte der 1980er Jahre begrenzten Mitgliederzahl gerechtfertigt werden konnte, steht nunmehr eine globale Wirtschaftsorganisation außerhalb des rechtlichen Rahmens der Vereinten Nationen. Die WTO unterhält allerdings besondere Beziehungen zur UN und zu


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