Ius Publicum Europaeum. Andrzej Wasilewski

Ius Publicum Europaeum - Andrzej Wasilewski


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hervorgegangen waren, darauf nur unzureichend vorbereitet waren. Indem dort auf Verwaltungswissenschaft nur wenig Wert gelegt, ja eine Verbreiterung der Lehre sogar schlichtweg abgelehnt wurde,[35] erwiesen sie sich als unfähig, den Erfordernissen der Ausbildung zukünftiger Beamter gerecht zu werden. Damit bereiteten sie selbst den Weg für ein bis heute prägendes Charakteristikum des französischen Bildungssystems: Nach der nur kurzlebigen Ecole d’administration 1849, wurde 1872 die Ecole libre de sciences politiques eröffnet, eine private Einrichtung, die 1945 zum Institut d’Etudes Politiques (IEP) der Universität Paris wurde; ebenfalls 1945 kam die Ecole Nationale d’Administration (ENA) hinzu. Der Staat rekrutiert seine Eliten in Politik und Verwaltung, angefangen mit den Mitgliedern des Conseil d’État, nicht mehr von den juristischen Fakultäten, und das trotz der Reformen, die diese seit der Dritten Republik erlebt haben.

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      Mit dem Projekt, die geltenden Gesetze zu systematisieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist zuvorderst der Name Joseph-Marie de Gérando (1772–1842) verbunden. Seit dem Kaiserreich Mitglied des Conseil d’État, erhielt er den Lehrauftrag für die 1819 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Paris eingeführte „Vorlesung zum geltenden öffentlichen Recht und Verwaltungsrecht“. 1822 wurde die Vorlesung gestrichen, 1829 jedoch erneut von de Gérando übernommen, zeitgleich zum Erscheinen seines vierbändigen Hauptwerks Institutes de droit administratif. Éléments du Code administratif réunis et mis en ordre par M. le baron de Gérando. De Gérando gehörte noch zu denjenigen, die wie Delamare der Geschichte einen großen Stellenwert beimaßen und sich bemühten, aus dem Dickicht der Gesetzgebung die großen Prinzipien herauszuarbeiten. Von bleibendem Einfluss ist insbesondere seine Unterscheidung zwischen administration discrétionnaire, administration délibérative, administration contentieuse und administration agissant comme simple individu. Im ersten Fall verfolgt die Verwaltung das ihr anvertraute öffentliche Interesse ohne in potenziellen Konflikt mit einem Individualinteresse zu geraten (Ernennung von Beamten, Rekrutierung der Sicherheitskräfte). Im zweiten Fall werden private Interessen berührt, die allerdings noch nicht zum Ansatz eines Rechts erstarkt sind (Kommunalaufsicht, öffentliche Fürsorge). In der dritten Kategorie trifft sie auf eine Art wohlerworbener Rechte, die Inhaberschaft und Ausübung voraussetzen. Im letzten Fall tritt die Verwaltung wie eine Privatperson auf und ist daher wie eine solche der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Hier sind also schon die oben erläuterten Charakteristika erkennbar: Die Anknüpfung an die Verwaltung (die Ermessensfreiheit genießen oder aber rechtlich gebunden sein kann), der zivilrechtliche Blickwinkel, der von dem Bemühen um Individualrechtsschutz begleitet wird, und schließlich ein Staat, der offensichtlich auch als Privatperson auftreten kann.

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