Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG).
Bei dem Basisprodukt kann es sich um Kapitalmarktprodukte (Aktien, Anleihen), Geldmarktprodukte oder Devisen (Devisentermingeschäft) handeln.
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Futures (Festpreisgeschäfte) zeichnen sich dadurch aus, dass beide Vertragsteile eine Verpflichtung (Kaufvertrag) eingehen, wobei lediglich der Erfüllungszeitpunkt in die Zukunft verschoben wird. Dagegen ist bei Optionen lediglich ein Vertragsteil gebunden (sog. Stillhalter), während der andere Vertragsteil zu einem späteren Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Finanzprodukt zu einem verabredeten Preis erwerben[20] oder veräußern[21] kann.
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Der Handel in Termingeschäften geschieht an börsenmäßig organisierten Terminmärkten.
Beispiel:
In Deutschland gibt es neben der deutsch-schweizerischen EUREX noch die EEX (European Energy Exchange) in Leipzig.
In der Praxis werden Termingeschäfte jedoch weitgehend außerhalb eines geregelten/regulierten Markts direkt zwischen den Marktteilnehmern, dh Over The Counter (OTC), abgeschlossen[22]. Während an den Terminbörsen gehandelte Terminkontrakte im Hinblick auf Basiswert, Kontraktgröße, Laufzeit, Basispreis, Ort des Abschlusses und der Geschäftsabwicklung standardisiert sind, können bei den OTC-Derivaten mangels Standardisierung die individuellen Bedürfnisse der Vertragspartner berücksichtigt werden.
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Mit dem Ziel, den außerbörslichen (Over The Counter) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen, ist 2012 die sog. EMIR als unmittelbar anwendbare EU-Verordnung in Kraft getreten[23]. Diese enthält bestimmte Anforderungen an die Parteien von Derivatetransaktionen.
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Für den börsenmäßigen Terminhandel ist zu Beginn der 1990er-Jahre die Deutsche Terminbörse mit Sitz in Frankfurt a.M. errichtet worden. 1998 wurde diese mit der Swiss Option and Futures Exchange AG (Soffex) zur Eurex als europäischer Terminbörse für Finanzderivate zusammengeführt.
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Der Terminhandel war ursprünglich im BörsG geregelt und sodann in das WpHG integriert worden (§§ 99 f WpHG)[24]. Rechtssystematisch ist das konsequent, da er sich sowohl auf den börslichen als auch den außerbörslichen Handel bezieht. Die Zulassung zum börsenmäßigen Terminhandel erfolgt nach § 23 BörsG.
III. Kapitalmarktteilnehmer
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Kapitalmarktteilnehmer sind zunächst die Emittenten. Sie geben ihre Wertpapiere aus (Börsengang) und bringen diese in Umlauf (Primärmarkt).
→ Definition:
Emittenten sind Rechtspersönlichkeiten, die Wertpapiere begeben oder zu begeben beabsichtigen (§ 2 Nr. 5 WpPG, Art. 2 lit. h ProspektVO).
Auf dem Sekundärmarkt sind sie sodann grds nicht (mehr) unmittelbar beteiligt. Emittent iS des Vermögensanlagengesetzes ist die Person oder Gesellschaft, deren Vermögensanlagen aufgrund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind (§ 1 Abs. 3 VermAnlG). Außerdem gibt es sog. Anbieter, dh diejenigen, die Wertpapiere öffentlich anbieten (vgl § 2 Nr. 6 WpPG).
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Kapitalmarktteilnehmer sind auch die Anleger, die in die verschiedenen Finanzinstrumente bzw Anlagemöglichkeiten investieren, wobei einzelne Gesetze zwischen verschiedenen Kategorien von Anlegern, v.a. zwischen professionellen und Privatanlegern, unterscheiden[25]. Die Privatanleger haben grds keinen unmittelbaren Marktzugang, sondern bedürfen der sog. Finanzintermediäre.
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Außerdem gehören die sog. Finanzintermediäre dazu, die die Geschäftsabschlüsse zwischen den Emittenten und den Anlegern bzw den Anlegern untereinander vermitteln[26]. Zu unterscheiden ist, ob sie als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) oder als Investmentfonds agieren.
Beispiele:
Finanzintermediäre sind v.a. Banken und Versicherungsgesellschaften.
Hinzu kommen sog. Informationsintermediäre (auch „gatekeeper“ genannt). Diese bieten als unabhängige Marktakteure Verifizierungs- oder Zertifizierungsdienste an[27].
Beispiele:
Informationsintermediäre sind insbesondere Ratingagenturen[28], die die Bonität von Emittenten beurteilen. Dazu zählen aber auch Finanzanalysten[29] sowie Datenbereitstellungsdienste (§§ 58 ff WpHG).
1. Finanzinstrumente
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Der Begriff der Finanzinstrumente findet sich nicht nur im WpHG oder in der MAR, sondern in insgesamt 47 Kapitalmarktgesetzen[30]. Dort wird zumeist auf die entsprechende Festlegung in der MiFID II (Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 iVm Anh. I Abschn. C RiL 2014/65/EU) verwiesen. Dort findet sich keine Legaldefinition, vielmehr wird typologisch aufgezählt, was als Finanzinstrument gelten soll[31]. Finanzinstrumente sind danach v.a. übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte usw, derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken sowie finanzielle Differenzgeschäfte.
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Die MAR enthält etwa bzgl der Begriffsbestimmung der Finanzinstrumente iS der MAR einen Verweis auf die MiFID II (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR). In anderen Gesetzen findet sich eine der MiFID II-Vorgabe entsprechende Aufzählung von Finanzinstrumenten.
Beispiel:
In Umsetzung der MiFID II umfasst die Definition in § 2 Abs. 4 WpHG insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, derivative Geschäfte, Emissionszertifikate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und die meisten Vermögensanlagen iS des VermAnlG.
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Geldmarktinstrumente iS der MiFID II sind dabei die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten. Dazu zählen etwa Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten (Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 RiL 2014/65/EU, § 2 Abs. 2 WpHG; siehe die Konkretisierung in Art. 11 DelVO 2017/565).
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Derivative Geschäfte sind insbesondere als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Fest- oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich mittelbar oder unmittelbar von einem Basiswert ableitet (Termingeschäft, § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, siehe die Konkretisierung v.a. in Art. 7 DelVO 2017/565)[32], aber auch etwa finanzielle Differenzgeschäfte (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WpHG).
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Ob virtuelle Währungen bzw Token als Finanzinstrumente zu sehen sind, prüft die BaFin im Einzelfall. Jedenfalls sollen sog. Currency Token (zB Bitcoins) nicht unter den Wertpapierbegriff fallen, da sie Rechnungseinheiten darstellen[33].
2. Wertpapiere
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