Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb


Скачать книгу
Rechts (1.), deren Organe durch einen entsprechenden organisatorischen Rahmen einen funktionierenden Handel ermöglichen[5] und auf der anderen Seite den (privaten) Börsenträger (2.). Weiterer Akteur sind die Handelsteilnehmer, durch die der Handel betrieben wird (3.).

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

      99

      100

      101

      Die Organe der Börse sind (vgl § 3 Abs. 1 Satz 2 BörsG)

die Börsengeschäftsführung (§ 15 BörsG) als Leitungsorgan, welche die den Börsen übertragene öffentliche Verwaltung wahrnimmt,

      102

      103

      

      104

      105

      

      106

      107

      108


Скачать книгу