Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
Börsenträgers einher, dh er hat die genehmigte Börse als Veranstaltung zu betreiben und zu erhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG). Insbesondere sind die finanziellen, sachlichen, personellen und technischen Mittel für einen ordnungsgemäßen Börsenbetrieb zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BörsG)[27]. Andernfalls kann die Börsenaufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, welche die Aufgaben der Börse auf Kosten des Börsenträgers wahrnehmen (§ 3 Abs. 10 BörsG).
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§ 5 Abs. 4 BörsG enthält Organisationspflichten für eine Börse. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BörsG hat der Börsenträger Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen dem Börsenbetreiber oder dessen Eigentümern und dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Börse sowie dem ordnungsgemäßen Börsenhandel zu verhindern. Dies gilt jedoch nur, soweit die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch die Interessenkonflikte beeinträchtigt oder Handelsteilnehmer benachteiligt werden könnten[28]. § 5 Abs. 4 Nr. 2 BörsG verpflichtet den Börsenträger zur Schaffung eines Risikocontrollings. Schließlich hat der Börsenträger nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BörsG zur Sicherstellung der Integrität der Börsensysteme[29] für einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der ausgeführten Geschäfte zu sorgen und v.a. wirksame Notfallmaßnahmen bei einem teilweisen oder vollständigen Ausfall der Börsensysteme vorzuhalten.
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Der Börsenträger hat wesentliche Veränderungen der Eigentümerstruktur auf seiner Internetseite zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 2 BörsG). Des Weiteren muss er über ausreichende finanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs verfügen (§ 5 Abs. 5 BörsG). Bei Übertragung von für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten (Outsourcing) ist § 5 Abs. 3 BörsG zu beachten[30]. Ein solches Outsourcing kommt insbesondere bzgl der technischen Abwicklung des Börsenbetriebs in Betracht.
3. Handelsteilnehmer
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Handelsteilnehmer sind nach § 2 Abs. 8 BörsG die durch mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden Verwaltungsakt zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen (§ 19 Abs. 1 BörsG), Börsenhändler, Skontroführer bzw Xetra-Spezialisten (zur Feststellung der Börsenpreise zugelassene Unternehmen) und die skontroführenden Personen. Sofern die Voraussetzungen des § 19 BörsG (Zulassung zur Börse) erfüllt sind, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung[31]. Mit der Zulassung zur Börse entsteht zwischen der Börse und dem jeweiligen Handelsteilnehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis[32]. Nach § 6 Abs. 10 WpHG kann die BaFin gegenüber WpDU, die gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, ein Verbot der Nutzung eines Handelsplatzes aussprechen, sodass diese weder Mitglieder eines Handelssystems sein, noch am Handel teilnehmen dürfen.
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Auch wenn ein Teilnehmer Börsengeschäfte tätigt, ohne nach § 19 BörsG zugelassen zu sein, sind die Geschäfte zivilrechtlich wirksam, da diese Regelung kein Verbotsgesetz iS des § 134 BGB darstellt[33]. Für die mittelbaren Handelsteilnehmer (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BörsG), dh diejenigen, die einem Handelsteilnehmer Aufträge elektronisch übermitteln, welche unter eingeschränkter oder ohne menschliche Beteiligung von dem Handelsteilnehmer an die Börse weitergeleitet werden, oder die einen direkten elektronischen Zugang nutzen, ist der Handelsteilnehmer, der ihnen Zugang zur Börse gewährt, verantwortlich (§ 19a BörsG).
III. Handelssegmente
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Der Begriff Handelsplatz bezeichnet nicht nur einen geregelten (organisierten) Markt[34], sondern auch multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) (§ 2 Abs. 5 BörsG, § 2 Abs. 22 WpHG)[35]. Der gesamte organisierte Handel findet damit an regulierten Handelsplätzen statt. Der multilaterale Handel ist dabei vom bilateralen Handel (Systematische Internalisierung, OTC-Handel) abzugrenzen[36].
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Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sind für alle Handelssysteme die wesentlichen organisatorischen Anforderungen, die Vor- und Nachhandelstransparenz und die Marktaufsicht nahezu gleich[37]. Die Handelstransparenzpflichten gelten deshalb als wesentlich, weil nur durch ein Mindestmaß an Markttransparenz ein wirksamer Wettbewerb zwischen den verschiedenen Handelssystemen bzw Ausführungsplätzen[38] stattfinden kann[39]. Intransparente Handelsplattformen (sog. dark pools) werden als problematisch angesehen, weil bei ihnen keine eigene Preisfeststellung erfolgt, sondern die Preise von preisfeststellenden Märkten übernommen werden (Referenzpreis)[40].
a) Grundlagen
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Der regulierte Markt ist das Handelssegment mit den strengsten Zulassungsvoraussetzungen. Noch lässt sich sagen, dass traditionell sämtliche große deutsche börsennotierten Gesellschaften (sog. Blue Chips) notiert sind[41]. Der regulierte Markt ist ein organisierter Markt (§ 2 Abs. 11 WpHG), wobei die europäischen Regelungen hier die Bezeichnung „geregelter Markt“ verwenden[42]. Sollen Wertpapiere eines Emittenten im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden, ist eine Zulassung oder Einbeziehung durch die Börsengeschäftsführung erforderlich (§ 32 Abs. 1 BörsG).
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Zulassung bedeutet die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die Börseneinrichtung für Geschäfte in den zugelassenen Papieren zu nutzen (begünstigender Verwaltungsakt)[43]. Mit der Zulassung bestehen für den Emittenten zahlreiche Zulassungsfolgepflichten.
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Es kann aber auch eine Einbeziehung der Wertpapiere erfolgen (§ 33 Abs. 1 BörsG), wenn sie etwa bereits an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 1a BörsG). Durch diese Regelung soll eine Zweitnotierung im regulierten Markt einer deutschen Wertpapierbörse erleichtert werden[44]. Es dürfen keine Umstände bekannt sein, die bei einer Einbeziehung zu einer Übervorteilung des Publikums (zB erheblicher Kursverfall[45]) oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BörsG).
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Näheres ist in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) geregelt. Die Einbeziehung ist auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder bei entsprechendem Marktbedürfnis von Amts wegen durch die Börsengeschäftsführung möglich[46]. Der Emittent ist hierüber zu unterrichten (§ 33 Abs. 3 BörsG). Bei einer Einbeziehung müssen die Zulassungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 3 BörsG nicht erfüllt sein, insbesondere ist kein Prospekt iS der ProspektVO bzw des WpPG erforderlich[47].
b) Prime Standard und General Standard
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Für Papiere, die zum regulierten Markt zugelassen sind, hat die Frankfurter Wertpapierbörse[48] die Börsensegmente (Qualitätssegmente, § 42 Abs. 1 BörsG)[49] Prime Standard und General Standard geschaffen[50]. Dies stellt aber keine börsenrechtliche Unterteilung dar, sondern es werden unter Beibehaltung der vom BörsG vorgegebenen Marktsegmente Teilbereiche des regulierten Markts für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Emittenten geschaffen.
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