Juristische Methodenlehre. Mike Wienbracke
Vielzahl der hiernach bestehenden – und sich in ihrem Bestand sowie Inhalt fortlaufend ändernden – Rechtsnormen die zur Lösung der konkreten Fallfrage einschlägige(n) herauszufinden, kann jenseits geläufiger juristischer Fragestellungen durchaus Schwierigkeiten bereiten (unübersichtliche „Gesetzes-“ bzw. „Normenflut“[1]); dies gilt sowohl im Studium als auch in der Praxis.[2] Erschwerend tritt hinzu, dass im zeitgenössischen „Rechtserzeugungsverbund“ an die Stelle von systematischen Gesamtkodifikationen aus einer Hand nicht selten arbeitsteilige Regelungsarrangements treten, in denen der Gesetzgeber andere Organe zur weiterer Normsetzung ermächtigt.[3]
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Der erste, in der Regel jedoch nicht weiter mit Problemen verbundene Schritt besteht insofern darin, das in Bezug auf den jeweils zu lösenden Fall „richtige“ Rechtsgebiet zu ermitteln.[4] Die Gebiete des geltenden Rechts werden grob[5] wie folgt eingeteilt:[6]
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Während das Privatrecht (z.B. BGB, HGB) die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt, werden der Aufbau und die Tätigkeit des Staates sowie dessen Rechtsbeziehungen im Verhältnis zum Bürger durch das Öffentliche Recht bestimmt (z.B. GG, VwVfG). Diesem ist an sich auch das Strafrecht zuzurechnen (v.a. StGB), welches sich allerdings zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt hat.[7]
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Sodann ist in einem zweiten Schritt innerhalb des betreffenden Rechtsgebiets nach derjenigen Vorschrift zu suchen, deren Tatbestand (Rn. 83 ff.) den jeweiligen Sachverhalt in etwa beschreibt und welche auf ihrer Rechtsfolgenseite (Rn. 94 ff.) in abstrakter Fassung die Antwort auf die konkrete Fallfrage beinhaltet (z.B. Anspruchsgrundlage, Strafnorm oder Ermächtigungsgrundlage).[8] Hierzu ist ausgehend von dieser ein entsprechender allgemeiner Rechtssatz zu formulieren und das jeweilige Gesetz namentlich anhand seiner Systematik (Rn. 154 ff.) daraufhin zu untersuchen, ob dieses eine mit dieser sog. „Normhypothese“ übereinstimmende Vorschrift enthält.[9]
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Beispiel aus dem Privatrecht[10]
Normhypothese im „Restaurant-Fall“ (Rn. 2): „Wenn jemand einen Gegenstand zerstört, der einem anderen gehört, dann muss er diesem den Schaden ersetzen.“
§ 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] das Eigentum […] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Beispiel aus dem Strafrecht[11]
Normhypothese im „Cocktailbar-Fall“ (Rn. 2): „Wenn jemand einem anderen einen Gegenstand gewaltsam wegnimmt, um diesen seinem Vermögen einzuverleiben, dann ist er zu bestrafen.“
§ 249 Abs. 1 StGB: „Wer mit Gewalt gegen eine Person […] eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich […] rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Beispiel aus dem Öffentlichen Recht[12]
Normhypothese im „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 2): „Wenn ein Gesetz, das mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, gegen ein Grundrecht des deutschen Grundgesetzes verstößt, dann erklärt das BVerfG das Gesetz für unwirksam.“
§ 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG: „Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären.“
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JURIQ-Klausurtipp
Sollten auch hiernach noch Probleme beim Auffinden der jeweils „passenden“ Rechtsnorm bestehen, kann neben dem Inhaltsverzeichnis des betreffenden Gesetzes das alphabetische Stichwortverzeichnis am Ende der jeweiligen Gesetzessammlung weiterhelfen.[13] Soweit dort auf eine bestimmte Vorschrift verwiesen wird, empfiehlt sich stets auch ein Blick in die dieser jeweils vorausgehenden und nachfolgenden Gesetzesbestimmungen.[14] Allgemein gilt jedoch: Ohne gute Kenntnisse auf dem betreffenden Rechtsgebiet sowie hinreichende Erfahrung bei der Falllösung wird die Normensuche (zu) lange dauern und besteht die Gefahr, dass wichtige Vorschriften übersehen werden.[15]
Anmerkungen
Zahlenangaben hierzu bei Karpen, JuS 2016, S. 577 (579) m.w.N.
Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2016, Rn. 110, 169; Mann, Einführung, Rn. 57, 59, 74; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 270.
Lepsius, JuS 2019, S. 123.
Vgl. Schwacke, Methodik, S. 60; Zippelius, Methodenlehre, S. 72.
Zu einer weitergehenden Untergliederung der drei nachfolgend genannten (Haupt-)Rechtsgebiete in ihre jeweiligen Teilgebiete siehe Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 70.
Diese Einteilung der Rechtsordnung in „Säulen“ dient vorrangig didaktischen Zwecken, wohingegen die Verfassung den Stufenbau der Rechtsordnung (Normenhierarchie; Rn. 36 ff.) vorgibt, siehe Lepsius, JuS 2018, S. 950 (950 f.) m.w.N.
Zum Ganzen siehe Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2016, Rn. 43; Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 61 ff.; Schwacke, Methodik, S. 9. Näher zur Abgrenzung des Öffentlichen Rechts zum Privatrecht siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 23 ff. m.w.N.
Schwacke, Methodik, S. 60; Vogel, Methodik, S. 37; Zippelius, Methodenlehre, S. 25, 72.
Vgl. Wank, Auslegung, S. 5 unter Hinweis auf Kriele.
Nach Wank, Auslegung, S. 3 ff.