Juristische Methodenlehre. Mike Wienbracke
nicht abstrakte Tatbestände in Konkurrenz zueinander, sondern deren Verwirklichung im Einzelfall.
Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50.
Kudlich/Christensen, JA 2004, S. 74 (76); Vogel, Methodik, S. 63 f.
Mann, Einführung, Rn. 92 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 19.
Wank, Auslegung, S. 102. Dort und bei Zippelius, Methodenlehre, S. 31 auch zum nachfolgenden Schaubild. Mitunter wird Spezialität bereits dann bejaht, wenn allein diese Voraussetzungen vorliegen, siehe etwa Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 278.
Vgl. BGHSt 2, 258; 13, 162 (165) und siehe Meier/Jocham, JuS 2015, S. 490 (492). Ferner vgl. Barczak, JuS 2015, S. 969 (973).
Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50; Zippelius, Methodenlehre, S. 31 f. Ein solcher Widerspruch kann auch darin bestehen, dass „eine Norm für bestimmte Fälle eine Rechtsfolge nicht vorsieht (negative Normierung)“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 82 (Hervorhebungen d.d. Verf.) und Rn. 184, 226, 252.
Vgl. Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 20 f. m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88; Vogel, Methodik, S. 63.
Nach BGHSt 20, 235; BGH, NStZ-RR 2000, S. 106; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 80 a.E.; Schwacke, Methodik, S. 19 a.E.; Vogel, Methodik, S. 63; Wank, Auslegung, S. 101 f.
Zippelius, Methodenlehre, S. 32 (Hervorhebungen d.d. Verf.).
Vogel, Methodik, S. 65 f.; Wank, Auslegung, S. 102 f. Nach Puppe, JuS 2016, S. 961 (963) werde eine Tatbestandsverwirklichung durch eine andere zudem auch dann wegen Spezialität verdrängt, „wenn sie aus empirischen Gründen in ihr enthalten ist“.
Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50.
Zum Ganzen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 21; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 85 f., 188. Speziell zum Öffentlichen Recht vgl. die von Mann, Einführung, Rn. 288 vorgeschlagene Prüfungsreihenfolge: „a) spezialgesetzliche Ermächtigung? b) spezielle polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage (polizeiliche Standardmaßnahme)? c) ordnungsbehördliche Verordnung resp. Polizeiverordnung? d) Generalklausel?“.
Nach h.M. besteht die Verdrängungswirkung darin, dass das jüngere Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens das ihm widersprechende ältere Recht aufhebt, d.h. unwirksam macht (Geltungsvorrang), siehe Mann, Einführung, Rn. 94; Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 73 f.; Schwacke, Methodik, S. 16; Vogel, Methodik, S. 62; Zippelius, Methodenlehre, S. 33 und vgl. BVerwGE 85, 289 (292); Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 19. Nach a.A. (Wank, Auslegung, S. 101) sei das ältere Gesetz in Anbetracht des neuen Gesetzes lediglich nicht mehr anwendbar. Auch Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG statuiert nur einen Anwendungsvorrang, siehe BT-Drucks. 16/813, S. 11.
Siehe die Nachweise bei Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 277. Zur Auflösung der Konkurrenzsituation im Fall des zeitgleichen Inkrafttretens der sich widersprechenden ranggleichen Normen siehe Schwacke, Methodik, S. 16 f.
Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 772; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 73; Schwacke, Methodik, S. 16 mit dem weiteren Hinweis, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob das jüngere Recht dem älteren wirklich widerspricht.
BVerwGE 85, 289 (292).
Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 19; Vogel, Methodik, S. 62.
Vgl. auch Mann, Einführung, Rn. 94.
Vgl. Mann, Einführung, Rn. 95.
Zur nachstehenden Tabelle vgl. Barczak, JuS 2015, 969 (975); Mann, Einführung, Rn. 96 m.w.N.: „lex posterior generalis non derogat legi priori speciali“ (sofern es sich beim jüngeren Gesetz nicht um eine umfassend angelegte Kodifikation handelt; näher Zippelius, Methodenlehre, S. 33); Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55 a.E.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 773; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 74 a.E.; Schmidt, JuS 2003, S. 649 (650); Schwerdtfeger/Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 15. Aufl. 2018, Rn. 713d a.E. (mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass etwa das höherrangige EU-Recht auch nicht durch eine spätere – niederrangige – nationale Regelung verdrängt wird); Vogel, Methodik, S. 62.
Zu den Rechtsfolgen des lex posterior-Grundsatzes siehe Rn. 71 mit Fn. 176.
1. Teil Einführung › D. Rechtsanwendung
D. Rechtsanwendung
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Ist die von ihrer Rechtsfolgenseite her im konkreten Fall scheinbar „passende“ Vorschrift nach dem Vorstehenden wirksam und anwendbar, so ist nunmehr zu prüfen, ob diese auch tatsächlich einschlägig ist, d.h. der gegebene Sachverhalt wirklich von ihrem Tatbestand erfasst wird.[1] Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche