Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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der inneren Organisationshoheit ist auch das Recht der Gemeinden, mit anderen Gemeinden zusammenzuarbeiten und gemeinsame Institutionen und Handlungsinstrumente, wie z.B. Zweckverbände, zu schaffen[104]. Teilweise wird diese Befugnis aber eigenständig als Kooperationshoheit aufgefasst[105].

      cc) Personalhoheit

      34

      dd) Planungshoheit

      35

      ee) Finanzhoheit

      36

      37

      38

      ff) Satzungshoheit

      39

      40

      41

      42

      aa) Kernbereichsgarantie

      43

      44


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