Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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für den Selbststand dieser in besonderer Weise demokratisch legitimierten und neben die hierarchisch aufgebaute Bundes- und Landesverwaltung gestellten Verwaltungsträger ist Art. 28 Abs. 2 GG. Ergänzend gilt der ungeschriebene Grundsatz gemeindefreundlichen Verhaltens anderer Hoheitsträger. Hinzu treten weitere verfassungsrechtliche Absicherungen der kommunalen Rechtsstellung.

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      Nach Art. 106 Abs. 5 GG erhalten die Gemeinden einen Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist; entsprechendes gilt gemäß Art. 106 Abs. 5a GG hinsichtlich der Umsatzsteuer. Vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der sog. Gemeinschaftssteuern, also Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 3 S. 1 GG), fließt den Gemeinden darüber hinaus nach Art. 106 Abs. 7 S. 1 GG insgesamt ein vom Landesgesetzgeber zu bestimmender Hundertsatz zu.

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      Art. 106 Abs. 8 GG räumt den Gemeinden – anders als die übrigen Verteilungsregeln – einen unmittelbaren Anspruch gegen den Bund zum Ausgleich von Sonderbelastungen ein.

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