Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann

Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann


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handelt es sich nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine das Mordmerkmal nicht erfüllende „schlichte Mehrfachtötung“,[86] solange nicht wiederum weitere Zufallsopfer gefährdet werden. Neuerdings hat der Bundesgerichtshof bedenkenswerte Zweifel geäußert, ob hieran festzuhalten sei. Denn dieses Verständnis führe zu einer unberechtigten Privilegierung des von vornherein größeres Unrecht anstrebenden Täters.[87]

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II. Subjektiver Tatbestand

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      In Bezug auf die Tötung eines Menschen genügt bedingter Vorsatz. Insoweit sind die zum § 212 dargestellten Maßstäbe (vgl. § 1 Rn. 12 f.) bei Mord ebenfalls anzulegen.

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      Merke:

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      Beachte:

      Hat die Prüfung zur Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes geführt, scheidet Mordlust als Tatmodalität stets aus (vgl. Rn. 57). Auch die Begehung einer Tötung in Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie aus Habgier ist damit unter bestimmten Umständen nicht kompatibel (vgl. Rn. 60, 64 und 83 f.).

2. Subjektive Mordmerkmale

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      Merke:

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      Beispiele:

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      Eine Tötung unterfällt aber nicht schon deshalb diesem Merkmal, weil ein Motiv für sie nicht feststellbar ist.

      Beachte:

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