Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
wenn wenigstens zwei von ihnen am Tatort sind.[62]
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Es genügt im Übrigen, wenn es sich bei den Zusammenwirkenden um einen Täter und einen Teilnehmer handelt. Zwar enthält § 224 Abs. 1 Nr. 4 das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit und knüpft damit begrifflich an § 25 Abs. 2 an. Er bezeichnet aber die Person, mit der der Täter zusammenwirken muss, ausdrücklich als „Beteiligten“ und verwendet damit einen in § 28 Abs. 2 legaldefinierten Terminus. Daraus lässt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es eines mittäterschaftlichen Vorgehens nicht bedarf.[63]
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Merke:
Mit Blick auf die spürbar angehobene Mindestfreiheitsstrafe ist freilich eine Beteiligung notwendig, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation erhöht.[64]
Dies wird sich beispielsweise bei einer Anstiftung durch einen am Tatort Anwesenden ohne dessen weiteres Eingreifen in die Tatausführung oder bei bloßer psychischer Beihilfe (Anfeuern des Täters, Beifallklatschen) nicht von selbst verstehen.[65] Rein passive Anwesenheit am Tatort genügt nicht,[66] weil diese nicht geeignet ist, die Lage des Verletzten zu verschlechtern.[67]
Vertiefungshinweis:
Ist die Begehungsvariante erfüllt, kann einem ggf. geminderten Unrechts- und Schuldgehalt durch die Annahme eines in § 224 Abs. 1 vorgesehenen minder schweren Falls Rechnung getragen werden.
5. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5)
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Gefährlich i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird. Dafür ist der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen.[68] Diese Auslegung findet nicht zuletzt eine Stütze in den Materialien zum 6. StrRG.[69]
Merke:
Ob eine ,,Behandlung“ geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden, ist zwar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls zu prüfen. Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist dafür aber nicht notwendig.[70]
Beispiele:
A drosselt B mit einem Sicherheitsgurt, so dass dieser „gerade noch Luft bekommt“,[71] Sehstörungen erleidet[72] bzw. bewusstlos wird.[73]
C setzt D „in exzessiver Weise“ medizinisch nicht indizierten Röntgenstrahlen aus.[74]
E versetzt einem neun Wochen alten Kind wuchtige Faustschläge gegen den Kopf.[75]
F schubst G eine steile Steintreppe hinunter.[76]
H tritt in massiver Weise gegen den Kopf des am Boden liegenden I.[77]
J legt den spärlich bekleideten und schwer alkoholisierten K bei 0° C im Freien ab.[78]
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Wird ein gefährliches Tatmittel (z.B. ein Messer) eingesetzt, deutet dies zwar auf das Vorliegen dieser Begehungsvariante hin. Es ist aber stets zu prüfen, gegen welche Körperregion es geführt worden ist.[79] Das Abfeuern von Gummigeschossen etwa gegen den Hals kann genügen, weil sie dort lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen können.[80] Wird das Opfer gewürgt, so kommt es namentlich auf Dauer und Intensität des Einwirkens an.[81] Führt dieses zur Bewusstlosigkeit, ist eine lebensgefährdende Behandlung regelmäßig zu bejahen.[82]
Vertiefungshinweis:
Ähnlich wie beim § 224 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Rn. 19) muss gerade die Art der Behandlung geeignet sein, das Leben zu gefährden („mittels“). Daher soll es beispielsweise nicht genügen, wenn das Opfer durch einen für sich genommen ungefährlichen Stoß des Täters auf die Fahrbahn stürzt und erst infolge dessen dem Risiko ausgesetzt ist, durch einen nachfolgenden Unfall getötet zu werden.[83]
II. Subjektiver Tatbestand
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Bei allen fünf Qualifikationstatbeständen ist ein Handeln mit bedingtem Vorsatz ausreichend. Dies gilt insbesondere auch für § 224 Abs. 1 Nr. 1[84] und Nr. 3.[85] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 muss der Täter lediglich die Umstände kennen, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Tuns für das Opfer ergibt. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass er sie selbst als lebensgefährdend bewertet.[86] Es bedeutet keinen Widerspruch, einen derartigen Gefährdungsvorsatz anzunehmen, einen bedingten Tötungsvorsatz aber zu verneinen.[87]
C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. Daher ist insbesondere auch eine sukzessive Mittäterschaft möglich. Ist jedoch das die Körperverletzung qualifizierende Geschehen (z.B. ein Messerstich oder ein Schusswaffeneinsatz) beim Eintritt des zweiten Täters bereits abgeschlossen, so darf ihm dieses selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn er davon bei seinem Eingreifen Kenntnis hatte.[88] Wer an einer Körperverletzung lediglich als Anstifter oder Gehilfe mitwirkt und der Täter infolgedessen § 224 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht (vgl. Rn. 29), wird nicht allein dadurch zum Mittäter.[89]
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Eine gefährliche Körperverletzung kann bei Bestehen einer Garantenstellung durch Unterlassen begangen werden (vgl. § 5 Rn. 10).[90] Das gilt grundsätzlich auch für die Begehungsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4. Den Bedenken der diesbezüglich abweichenden Meinung[91] ist allerdings im Einzelfall durch eine besonders sorgfältige Prüfung Rechnung zu tragen, ob das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht (§ 13 Abs. 1).
Beispiel:
Eltern sehen tatenlos zu, wie ihr Kleinkind einen Zigarettenstummel nebst dem darin enthaltenen Nikotin verschluckt.[92]
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Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist strafbar (§§ 224 Abs. 2, 22). Es gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 22 ff.
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§ 224 geht als Qualifikation dem § 223 (Grundtatbestand) vor, tritt hingegen hinter den vollendeten – spezielleren – §§ 226, 227 zurück.[93] Ist jedoch die schwere Körperverletzung (§ 226) gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4) oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5) verursacht worden, erscheint die Annahme von Tateinheit (§ 52) als vorzugswürdig, um das begangene Unrecht auch im Urteilstenor deutlich zu machen.[94] Sind die §§ 226, 227 nur versucht, kann ebenfalls Tateinheit bestehen.[95] Gleiches gilt im Verhältnis zu einem versuchten Tötungsdelikt (vgl. § 1 Rn. 23), zum § 125a[96] und zum § 309). § 224 Abs. 1 Nr. 5 tritt hinter den jeweils eine konkrete Lebensgefährdung voraussetzenden §§ 225 Abs. 3 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3b und 306b Abs. 2 Nr. 1 zurück.[97]
D. Kontrollfragen
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