Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann

Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann


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Gefühl, Daumen und Zeigefinger wären „eingeschlafen“

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      Diese Voraussetzung ist auch bei einer steifen Hand zu bejahen. Der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang (vgl. Rn. 7 f.) liegt im Beispielsfall ebenfalls vor.

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       Zwischenergebnis:

      Der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. ist durch die verursachte Handverletzung erfüllt.

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      Merke:

      Beispiele:

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      Merke:

      Beispiel:

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      Im Beispielsfall ist der Verlust der Niere zwar nicht reversibel und in diesem Sinn chronisch. Jedoch sind die für das Merkmal „Siechtum“ erforderlichen weiteren, den gesamten Körper der B beeinträchtigenden Folgen aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

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      Gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Var. liegt eine schwere Körperverletzung auch dann vor, wenn das Opfer als Folge der Verletzung dauernd entstellt wird.

      Merke:

      Eine Entstellung ist gegeben, wenn die körperliche Gesamterscheinung des Verletzten in erheblicher Weise verunstaltet ist.

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      Beispiele:

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      Beispiele:

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      Beispiele:

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       Zwischenergebnis:

      Die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 liegen nicht vor.

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      Dass A im Beispielsfall mit der vorsätzlichen Körperverletzung der B die bei dieser eingetretenen schweren Folgen anstrebte oder ihre Herbeiführung als sicher ansah, lässt sich dem Sachverhalt nicht hinreichend klar entnehmen. Angesichts der Gefährlichkeit seines Vorgehens ist aber insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen.

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       Ergebnis:

      A hat sich gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var. und Nr. 2 2. Alt. strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichten §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 treten hinter den spezielleren § 226 zurück (vgl. Rn.


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