Umsatzsteuerrecht. Christian Möller
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (ein „Inbound-Umsatz“, § 13b Abs. 1 UStG).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › VII. Vorsteuerabzug
VII. Vorsteuerabzug
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Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer „die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind“, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung dafür ist u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr 1 S. 2 UStG). § 15 Abs. 2 UStG schließt den Vorsteuerabzug grundsätzlich für solche Eingangsumsätze aus, die für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden. Ausnahmen davon (Vorsteuerabzug trotz steuerfreier Ausgangsumsätze) regelt § 15 Abs. 3 UStG.
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Wenn die tatsächliche Verwendung eines Gegenstandes von der Verwendung abweicht, die der Unternehmer bei Vornahme des Vorsteuerabzuges zugrunde gelegt hat, kann sich daraus eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben – je nach Sachverhalt entweder zugunsten oder zulasten des Unternehmers (s. dazu Rn 805 ff).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › VIII. Verfahren
VIII. Verfahren
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Besteuerungszeitraum der USt ist nach § 16 Abs. 1 S. 2 UStG regelmäßig das Kalenderjahr (Jahressteuer). Für diesen Besteuerungszeitraum hat der Unternehmer nach § 18 Abs. 3 UStG eine Steuererklärung abzugeben (USt-Jahreserklärung). Darin hat er die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Diese Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) im Regelfall gleich (§ 168 S. 1 AO).
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Die zeitnahe Erhebung der USt ist dadurch sichergestellt, dass der Unternehmer USt-Voranmeldungen abzugeben und USt-Vorauszahlungen zu leisten hat (§ 18 Abs. 1, 2, 2a UStG). Voranmeldung und Vorauszahlung sind jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (meist des Kalendermonats) abzugeben bzw. zu leisten.
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › B. Weitere Steuertatbestände (Überblick)
B. Weitere Steuertatbestände (Überblick)
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › B. Weitere Steuertatbestände (Überblick) › I. Unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)
I. Unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)
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Die Vorschriften über unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b sowie § 3 Abs. 9a UStG) regeln insbesondere die Steuerbarkeit von (vereinfacht gesprochen) Entnahmen. Erfasst werden also vor allem Sachverhalte, in denen ein Unternehmer seinen privaten Bedarf nicht deckt, indem er Leistungen von anderen Unternehmern bezieht, sondern indem er seinem eigenen Unternehmen entnimmt, was er braucht. In diesen Fällen fehlt es an einem Mehrpersonenverhältnis und an einem Entgelt, sodass die Tatbestände der Lieferung oder der sonstigen Leistung nicht erfüllt sind. § 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a UStG regeln aber, dass diese Fälle wie entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu behandeln sind (es ist auch von „fiktiven Umsätzen“ die Rede). Hintergrund ist, dass die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer (s. bereits Rn 28) den privaten Verbrauch möglichst lückenlos erfassen soll. Dieses Ziel würde etwa verfehlt, wenn ein Einzelhändler Lebensmittel für seinen Laden unter Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) erwerben und einen Teil davon für sich und seine Familie verbrauchen könnte, ohne eine Belastung mit Umsatzsteuer auszulösen.
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › B. Weitere Steuertatbestände (Überblick) › II. Innergemeinschaftlicher Erwerb
II. Innergemeinschaftlicher Erwerb
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Nach § 1 Abs. 1 Nr 5 UStG ist steuerbar „der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt“ („IGE“; Erwerbsbesteuerung). Erfasst werden Importe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, und zwar regelmäßig nur dann, wenn Lieferer und Erwerber Unternehmer sind (es gibt zahlreiche Ausnahmen). Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 13 Abs. 1 Nr 2 UStG). Dieser ist regelmäßig nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr 3 UStG zeitgleich zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass bei ihm keine effektive Steuerbelastung eintritt. Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Lieferer erbringt zwar eine im Ausgangsstaat der Lieferung steuerbare Lieferung, die aber als innergemeinschaftliche Lieferung (entsprechend der deutschen Regelung in § 4 Nr 1b) i. V. m. § 6a UStG) von der Mehrwertsteuer befreit ist. Im Regelfall entsteht daher beim IGE eine Steuerbelastung effektiv erst dann, wenn der inländische Erwerber an einen Nicht-Unternehmer (weiter-)veräußert (Umsetzung des Bestimmungslandprinzips).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › B. Weitere Steuertatbestände (Überblick) › III. Einfuhrumsatzsteuer
III. Einfuhrumsatzsteuer
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Während ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr 5 UStG) bei einem Import aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet vorliegen kann, kann ein Import aus dem Drittlandsgebiet den besonderen Steuertatbestand der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erfüllen (§ 1 Abs. 1 Nr 4 UStG). Die EUSt bewirkt für Importe aus dem Drittlandsgebiet eine USt-Belastung, die der Besteuerung inländischer Waren entspricht. Dadurch wird im Handel mit dem Drittlandsgebiet eine wettbewerbsneutrale Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip bewirkt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Unternehmer oder eine „Privatperson“ die Einfuhr bewirkt. Ein Unternehmer kann im Hinblick auf die EUSt aber nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.
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