Umsatzsteuerrecht. Christian Möller
§ 21 Abs. 2 UStG gelten für die EUSt die Vorschriften für Zölle, insb. der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sinngemäß. Zoll und EUSt werden in der Regel in einem einheitlichen Verfahren durch die Zollverwaltung erhoben.
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Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die EUSt bei Importen aus Drittländern nicht an die Stelle der „normalen USt“ (Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG) tritt. Die EUSt verdrängt also nicht die Besteuerung der Lieferung. Beide Besteuerungstatbestände sind vielmehr selbstständig zu prüfen. Sie können nebeneinander vorliegen, müssen dies aber nicht (s. noch Rn 959 ff).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › B. Weitere Steuertatbestände (Überblick) › IV. Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)
IV. Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)
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§ 14c UStG regelt Fälle, in denen USt in einer Rechnung zu Unrecht ausgewiesen ist – die Steuer also nach anderen Vorschriften des UStG nicht entstanden ist, der Rechnungssteller sie aber dennoch in der Rechnung ausgewiesen hat. Hier besteht die Gefahr, dass der Rechnungsempfänger (zu Unrecht) den Vorsteuerabzug geltend macht. Zur Sicherung des Steueraufkommens bestimmt § 14c UStG daher, dass der Aussteller der unrichtigen Rechnung den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet (zu Einzelheiten s. Rn 680 ff).
Anmerkungen
Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn 2.
§ 3 Unternehmer und Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
C. Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG)
§ 3 Unternehmer und Unternehmen › A. Unternehmer
A. Unternehmer
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Nach § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG ist – unter weiteren Voraussetzungen – nur eine Leistung steuerbar, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbracht wird. Umsätze eines Nicht-Unternehmers sind dagegen nicht nach dieser Vorschrift steuerbar und unterliegen auch nach anderen Vorschriften nur ausnahmsweise der USt (s. § 1b Abs. 1 und § 2a UStG für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge und dazu Rn 157 ff sowie Rn 942 ff; daneben wird nach § 1 Abs. 1 Nr 4 UStG auch die Einfuhr durch einen Nicht-Unternehmer besteuert). Auch im Übrigen ist der Begriff des Unternehmers für das Umsatzsteuerrecht von zentraler Bedeutung. Insbesondere setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Zudem kann die Unternehmereigenschaft eines Leistungsempfängers zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 UStG (Reverse Charge) führen.
§ 3 Unternehmer und Unternehmen › A. Unternehmer › I. Überblick
I. Überblick
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Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Danach begründen drei Tatbestandsmerkmale die Unternehmereigenschaft:
• | Selbstständigkeit |
• | Nachhaltige Tätigkeit |
• | Absicht, Einnahmen zu erzielen |
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Das Gemeinschaftsrecht spricht nicht vom Unternehmer, sondern von dem „Steuerpflichtigen“. Steuerpflichtiger ist nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wer „eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt“. Beispielhaft gelten nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 MwStSystRL als wirtschaftliche Tätigkeiten „alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe“. Weiter wird „die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen“ ausdrücklich als wirtschaftliche Tätigkeit genannt (Art. 9 Abs. 2 S. 2 MwStSystRL). Das gemeinschaftsrechtliche Tatbestandsmerkmal einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ ist bei der Interpretation des Begriffs des Unternehmers i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen (s. dazu insb. Rn 115).
§ 3 Unternehmer und Unternehmen › A. Unternehmer › II. Rechtsformen
II. Rechtsformen
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Als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts kommen zunächst natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts, vor allem also GmbH und AG, in Betracht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UStG a. F. respektive § 2b UStG n. F. Unternehmer (s. dazu Rn 125 ff).
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Neben natürlichen und juristischen Personen kommen Personenzusammenschlüsse als Unternehmer in Betracht.[1] Insbesondere ist eine Personengesellschaft Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt. Die ertragsteuerrechtliche Betrachtung, nach der Personengesellschaften als (weitgehend) transparent behandelt werden (s. für Mitunternehmerschaften § 15 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG), spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle.[2]
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Beispiel:
Möller, Walch und Bage haben sich als Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft