Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins


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104f.

       [112]

      Im Gegensatz zu der deutschen Übersetzung, in der das Wort „Eigentum“ benutzt wird, wird in beiden Originalsprachen ein eher dem deutschen Wort „Vermögen“ entsprechendes Wort verwendet („biens“ in der französischen Fassung und „possessions“ in der englischen).

       [113]

      Vgl. EGMR, Nr. 17371/90, Urteil vom 16.9.1996, Rep. 1996-IV – Gaygusuz/Österreich, Absätze 36–52 der Entscheidungsgründe und Punkte 1 und 2 des Tenors (Anspruch auf eine Sozialleistung, hier Notstandshilfe, die zum Teil aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird).

       [114]

      Vgl. das Urteil des Areopags 457/1999, Yper 2000, S. 280f.

       [115]

      Näheres zur Bildung dieser originären Gewalt bei G. Kassimatis (Γ. Κασιμάτης), Προς μια νέα έννοια του Κράτους – Το σύγχρονο Κράτος και η υπέρβασή του (Zu einem neuen Staatsbegriff – Der moderne Staat und seine Überholung), 1992, in: ders. (Hg.), Μελέτες ΙΙ (Abhandlungen ΙΙ) – 1980–1998, Κράτος και καθεστώς (Staat und Regime), 2002, S. 13, 45f., 51f., 56f.

       [116]

      Nach A. Svolos (Α. Σβώλος), Συνταγματικό Δίκαιο (Verfassungsrecht), Bd. I, 1934, S. 79, 91, ist die erhöhte formelle Kraft gewöhnlich ein konstitutives Element der Verfassung im formellen Sinne. In die gleiche Richtung gehend C. Georgopoulos (Κ. Γεωργόπουλος), Επίτομο Συνταγματικό Δίκαιο (Grundriss des Verfassungsrechts), 122001, S. 121.

       [117]

      Die konstituierende Gewalt hatte sich selbst von Anfang an – d.h. seit den Verfassungen von 1844 von 1864 bis zur letzten Verfassung vor der Diktatur, der Verfassung von 1952 – das Recht entzogen, die „wesentlichen Bestimmungen“ der Verfassung, insbesondere jene, die die Staatsform und die parlamentarische Regierungsform betreffen, zu ändern.

       [118]

      Vgl. dazu und zum Folgenden Iliopoulos-Strangas/Prevedourou (Fn. 33), S. 278; siehe bereits Iliopoulos-Strangas (Fn. 35), S. 200.

       [119]

      Vgl. bereits Iliopoulos-Strangas (Fn. 35), S. 200, unter Verweis auf G. Nicolaysen, Vom Beruf zur Verfassunggebung in Europa. Fragestellungen zu einem Thema, EuR 1984, S. 94, 97.

       [120]

      So Y. Drossos (Γ. Δρόσος), Δοκίμιο Ελληνικής Συνταγματικής Θεωρίας (Eine Abhandlung über die griechische Verfassungstheorie), 1996, S. 664, 671.

       [121]

      D. Tsatsos (Δ. Τσάτσος), Η ευρωπαϊκή „Συμπολιτεία“ – Προς μια ένωση των λαών με ισχυρές πατρίδες (Die europäische „Sympoliteia“ [„Mitbürgerschaft“] – Auf dem Weg zu einer Vereinigung der Völker mit starken Heimatländern), 2001, S. 47.

       [122]

      In der Tat war in der griechischen Geschichte der Antike die Achäenische „Sympoliteia“ eine Konföderation der zwölf Städte des Peloponnes, die insbesondere gegen den Einfluss von Mazedonien gerichtet war. Sie wurde von den Römern vernichtet (280–146 v. Chr.).

       [123]

      So J. Abr. Frowein, Die rechtliche Bedeutung des Verfassungsprinzips der parlamentarischen Demokratie für den europäischen Integrationsprozeß, EuR 1983, S. 301.

      Erster Teil Offene Staatlichkeit › § 17 Offene Staatlichkeit: Großbritannien

      Patrick Birkinshaw/Martina Künnecke

      § 17 Offene Staatlichkeit: Großbritannien

       Allgemeine Hinweise

      I.Die europäische Frage im Kontext der britischen Rechtstradition1 – 15

       1.Die „europäische Dimension“ und die Parlamentssouveränität1 – 11

       2.Zum Europabild12 – 15

      II.Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft/Union16 – 41

       1.Die Auseinandersetzungen um die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Mitgliedschaft16, 17

       2.Nationale Interessen im Kontext der Ratifikationsdebatte18 – 21

       3.Dogmatische Grundlagen der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU22 – 26

       4.Konfliktlinien27 – 35

       a)Souveränität27

       b)Demokratie28

       c)Reaktion der Gerichte29 – 35

       5.Verfassungsrechtliche Grenzen der Integration36 – 41

      III.Verfassungsrecht und die Europäische Konvention für Menschenrechte42 – 66

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