Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins


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href="#ulink_9db8c98e-76ca-559f-a712-cd94af903944">Das Common Law als Grundlage des nationalen Grundrechtsschutzes42 – 45

       2.Die „Inkorporation“ der EMRK in das britische Verfassungsrecht46 – 61

       3.Bedeutung der EMRK für das nationale Verfassungsrecht62 – 66

      IV.Verfassungsrechtliche Konzeption der europäisierten nationalen Verfassung67 – 74

       Bibliographie

      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 17 Offene Staatlichkeit: Großbritannien › Allgemeine Hinweise

      Abkürzungen

      (in Ergänzung zu dem Beitrag von Martin Loughlin, § 4 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Großbritannien):

BHRC Butterworths Human Rights Cases
CP Consultation Paper
EHRL European Human Rights Law Reports
EHRLR European Human Rights Law Review
EHRR European Human Rights Reports
EWCA Civ England and Wales Court of Appeal (Civil Division)
FLR Family Law Reports
HC House of Commons Paper
QB Law Reports: Queen’s Bench Division.

      Zitierweisen

      Es gibt keine offizielle Fallsammlung. Der Incorporated Council of Law Reporting for England and Wales, gegründet 1870, veröffentlicht einige der so genannten Law Reports. Unter ihnen befinden sich u.a. die so genannten Weekly Law Reports. Daneben haben die All England Law Reports einen hohen Stellenwert. Die Sammlungen werden als Hardcover veröffentlicht und viele Entscheidungen sind über kommerzielle Datenbanken wie Lexis und Westlaw erhältlich.

      Kurze Fallübersichten lassen sich ebenfalls in Tageszeitungen finden, z.B. in The Times, Guardian, Independent und Daily Telegraph.

      Urteile des House of Lords und des Privy Council sind im Internet zugänglich unter www.publications.parliament.uk/pa/ld/ldjudinf.htm (28.3.2006); www.privy-council.org.uk/judicial-committee (28.3.2006).

      Urteile des High Court und des Court of Appeal sind über die Smith Bernal Datenbank erhältlich: www.casetrack.com (28.3.2006).

      Bis 2001 wurden Fälle wie folgt zitiert: z.B. Macarthys v. Smith [1979] 3 All ER 325 oder Equal Opportunities Commission v. Secretary of State for the Employment [1949] 1 WLR 409.

      Seit 2001 wird eine neue Zitierweise benutzt, die so genannte neutral citation: JD (FC) v. East Berkshire Community Health NHS Trust and others and two other actions [2005] UKHL 23.

      Die Zahl in der Klammer gibt die Jahreszahl an, die Zahl hinter der Angabe des Gerichts gibt die Nummer des Falles an.

      Fälle werden zusätzlich auch weiterhin in der alten Form zitiert.

      Parteien in Verfahren vor dem Administrative Court des High Court werden wie folgt bezeichnet: R (Regina, die Krone) v. A (Beklagte) ex parte (im Auftrag von) B (Kläger), z.B. R v. Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd (No. 4) [1996] QB 615; die Klageformen für das Judicial Review-Verfahren basieren auf historischen Vorgängern, den so genannten „prerogative orders“, da die Kontrolle über die Verwaltung ursprünglich Aufgabe der Krone war.

      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 17 Offene Staatlichkeit: Großbritannien › I. Die europäische Frage im Kontext der britischen Rechtstradition

      Redaktionell bearbeitet von Nikolaus Plagemann und Dr. Ferdinand Wollenschläger.

      1

      In diesem Beitrag befassen wir uns mit dem Einfluss der europäischen Integration auf die britische Verfassungsstruktur und mit den verfassungsrechtlichen Mechanismen für die europäische Integration im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland). Beleuchten möchten wir dabei vor allem die Natur und das Ausmaß der Europäisierung der Verfassungsordnung, namentlich mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen.

      2

      

      In vielerlei Hinsicht ist die Verfassung des Vereinigten Königreichs sehr insular. Sie ist ungeschrieben. Sie beruht auf dem Common Law, welches in vielen Teilen der Welt Einzug gehalten hat, nicht allerdings auf dem europäischen Kontinent. Die Entwicklung der englischen Verfassung wurde von der Beziehung und den Konflikten zwischen der Krone und den Reichsständen bestimmt. Aus dieser Beziehung resultiert auch die Bedeutung des Begriffes der Souveränität, so wie er grundsätzlich bis heute verstanden wird. Die Mitgliedschaft in der EU zwingt allerdings zu einer Modernisierung des britischen Souveränitätsverständnisses. Diese Frage der Modifikation des englischen Souveränitätsbegriffes ist für das britische Recht ähnlich schwierig wie die Frage, ob das europäische Recht den Grundrechtsgarantien des deutschen Grundgesetzes standhält, für das deutsche Verfassungsrecht.

      3

      

      Die Doktrin der Parliamentary Sovereignty (Parlamentssouveränität) beinhaltet den Grundsatz, dass kein Parlament seine Nachfolger binden kann und dass seine Rechtsakte von keiner Institution oder Person überprüfbar sind. Dies ist ein Ausdruck der politischen Souveränität des Volkes, welches das Parlament repräsentiert. Diese in sich ruhende, auf den Nationalstaat ausgerichtete Doktrin der Parlamentssouveränität war an die Bedingungen anzupassen, welche die Mitgliedschaft in der EU mit sich brachte. Die Inkorporierung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Human Rights Act 1998 und der Dezentralisierungsprozess in Schottland und Wales führten zu weiteren Modifikationen der Doktrin.

      4

      

      Trotz dieser Entwicklungen wurde die Parlamentssouveränität in ihrem rechtlichen Sinne beibehalten. Der britische Begriff der Souveränität bezieht sich insbesondere auf institutionelle Stabilität und Haltbarkeit. Die repräsentative Natur des


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