Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_7ce3ef23-0f0a-5610-aec7-4c22aa4e1b84">Die Frage der unmittelbaren Geltung der europarechtlichen Normen in der nationalen Rechtsordnung28 – 30

       bb)Ausnahmefälle, in denen die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit durch das Verfassungsgericht weiterhin zulässig ist31

       cc)Der nur indirekte Dialog zwischen dem Verfassungsgericht und dem EuGH32, 33

       c)Die so genannte „controlimiti“-Lehre34 – 36

       4.Die Verfassungsnovelle des Jahres 2001 und ihre Folgen37 – 43

       5.Grundfragen der italienischen Mitgliedschaft in der Europäischen Union44 – 57

       a)Der Machtverlust des nationalen Gesetzgebers44 – 56

       aa)Der Machtverlust des nationalen Parlaments44 – 48

       bb)Die Metamorphose der Garantiefunktionen: Gesetzesvorbehalt und Legalitätsprinzip49

       cc)Der Machtverlust der Regionen50 – 56

       b)Grundrechte und Grundprinzipien der Verfassung57

      III.Verfassungsrecht und EMRK58 – 62

       1.Einführung: Die Menschenrechte in der italienischen Verfassung58

       2.Der Rang der EMRK in der nationalen Normenhierarchie59, 60

       a)Die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag59

       b)Die Lage nach der Verfassungsnovelle des Jahres 200160

       3.Die Rolle der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtsprechung der Fachgerichte und des Verfassungsgerichts61, 62

       a)Die Anerkennung der unmittelbaren Anwendbarkeit der EMRK61

       b)Die Rolle der EMRK und der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs vor den Fachgerichten und der Corte costituzionale62

      IV.Schlussbemerkungen63 – 67

       Bibliographie

      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 18 Offene Staatlichkeit: Italien › I. Einführung: Die Öffnung der italienischen Rechtsordnung für das Völkerrecht

      Übersetzt von Dr. Karin Oellers-Frahm; redaktionell bearbeitet von Fabian Kahlert und Dr. Ferdinand Wollenschläger. Abkürzung in Ergänzung zu dem Beitrag von Mario Dogliani und Cesare Pinelli, § 5 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Italien: col.colonna (Spalte).

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      Nach der h.L. und der Judikatur des Verfassungsgerichts gehören zur Kategorie der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowohl das Völkergewohnheitsrecht als auch die allgemeinen, den staatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Rechtsprinzipien; Völkervertragsrecht ist jedoch nach h.M. vom Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 Cost. ausgeschlossen.

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      Die soeben dargelegte Rechtsfigur der Verletzung einer Bezugsnorm (parametro interposto) zwischen Verfassung und Gesetz wird in diesem Beitrag mehrfach auftauchen und soll daher an dieser Stelle erläutert werden. Sie beschreibt den Fall, in dem die Verfassung bestimmt, dass Gesetze eine Norm zu beachten haben, die an sich keinen Verfassungsrang hat. In diesen Fällen, die in der italienischen Verfassung relativ häufig sind, führt


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