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die den Inhalt von Verordnungen zum Zweck der Durchführung im nationalen Recht nur reproduzieren. Diese Praxis – die in Italien zu Beginn der europäischen Integration sehr verbreitet war – verletzte offensichtlich Art. 189 und 177 des EWG-Vertrags (heutige Art. 249 und 234 EG) und deshalb mittelbar auch Art. 11 Cost. Die unmittelbare Anwendbarkeit von Verordnungen (vgl. Art. 249 Abs. 2 EG) würde durch diese Praxis verhindert und ihre konkrete Anwendbarkeit vom Erlass der nationalen Umsetzungsnormen abhängig gemacht; das Inkrafttreten der Verordnungen würde auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Norm verschoben, die Zuständigkeit zur Auslegung der Umsetzungsnormen – die nationale Normen sind (obwohl mit demselben Inhalt wie die europäischen Verordnungen) – dem EuGH entzogen und den nationalen Gerichten (und in letzter Instanz den nationalen Obergerichten) zugewiesen.[28]

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      Im Urteil Granital Nr. 170 vom 8.6.1984 hat die Corte costituzionale ihre Auffassung schließlich im Ergebnis – nicht aber in den theoretischen Grundlagen – an die des EuGH angepasst und damit die noch andauernde dritte Phase ihrer Judikatur zum Verhältnis zwischen Europarecht und nationalem Recht eingeleitet. Sie hat darin zwar noch an einer dualistischen Anschauung festgehalten, aber gleichzeitig, von einigen Ausnahmefällen abgesehen (siehe unten, Rn. 31ff.), darauf verzichtet, die Verfassungswidrigkeit einfacher, dem Europarecht widersprechender Gesetze zu erklären. Im Urteil Granital, in dem es um einen Konflikt zwischen einem nationalen Gesetz und einer Gemeinschaftsverordnung ging, stellte sie fest, dass in dem Fall, in dem eine rechtmäßige Verordnung (d.h. eine unmittelbar anwendbare, der im Vertrag geregelten Kompetenzverteilung zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht entsprechende Gemeinschaftsnorm) eine bestimmte Materie regelt, das nationale Recht zurücktritt, und der Widerspruch zu einer vorhergehenden oder nachfolgenden nationalen Norm durch Nichtanwendung der nationalen und Anwendung der Gemeinschaftsnorm direkt durch das streitentscheidende Gericht gelöst werden muss, ohne dass es erforderlich wäre, die Corte costituzionale zur Feststellung der Nichtigkeit des nationalen Gesetzes einzuschalten. Die Überprüfung eines Umsetzungsaktes durch das Verfassungsgericht am Maßstab der unionsrechtlichen Vorgaben ist damit in aller Regel unzulässig.

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      Auf der Grundlage dieser Entwicklung ist die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit durch die Corte costituzionale nur in folgenden Ausnahmefällen weiterhin zulässig:

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