Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins


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Punkt durch das Gesetz Nr. 128 vom 24.4.1998 geändert wurde. Erst durch die Verfassungsnovelle des Jahres 2001 hat die Regionalkompetenz zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht ausdrücklich Anerkennung in der Verfassung gefunden. Art. 117 Abs. 5 Cost. sieht nun vor, dass die Regionen innerhalb der nationalen Rechtsordnung für die Anwendung und Durchführung der in ihre Zuständigkeiten fallenden Gemeinschaftsakte sorgen.[72] Nach der Verfassungsänderung des Jahres 2001 kann der Staat, der weiterhin allein für Untätigkeit gegenüber der EU verantwortlich ist, anstelle der Regionen und Gebietskörperschaften handeln, wenn diese ihrerseits untätig bleiben (siehe die neu eingefügten Art. 117 Abs. 5 und 120 Abs. 2 Cost.[73]).

      (3) Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Beziehungen zur Europäischen Union

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      Die Verfassungsnovelle des Jahres 2001 hat den Regionen eine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung ihrer Beziehungen zur EU eingeräumt (siehe Art. 117 Abs. 3 Cost.). Es handelt sich um eine konkurrierende Zuständigkeit. Der staatliche Gesetzgeber ist also in diesem Bereich nur befugt, wesentliche Grundsätze für die Gesetzgebung der Regionen zu erlassen. Der Staat verfügt hingegen weiterhin über die ausschließliche Kompetenz zur Regelung der Beziehungen des Staates zur EU (siehe Art. 117 Abs. 2 lit. a Cost.).

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      Auf mögliche Verletzungen der Grundrechte und Grundprinzipien der italienischen Verfassung hat das Verfassungsgericht durch die schon dargestellte „controlimiti“-Lehre reagiert, die der Anlass für den Schutz der Grundrechte durch den EuGH auf der Grundlage der Doktrin der allgemeinen Rechtsgrundsätze war. Die „controlimiti“-Lehre der Corte costituzionale hat den europäischen Integrationsprozess nicht behindert, sondern hat ihn, ganz im Gegenteil, gefördert, wobei der Schutz der Grundrechte durch den EuGH jedoch durch die Festlegung einiger unantastbarer, wenn auch sehr allgemeiner, inhaltlicher Grenzen beschränkt wurde.

      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 18 Offene Staatlichkeit: Italien › III. Verfassungsrecht und EMRK

III. Verfassungsrecht und EMRK

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2. Der Rang der EMRK in der nationalen Normenhierarchie

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