Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

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der Gemeinschaft zur Verfügung, die praktische Wahrnehmung der politischen Kontrollfunktion hängt jedoch zweifellos von der Abstimmung der Arbeit der Kammern mit der europäischen Agenda ab.

      (2) Das Verhalten nach Erlass des Gemeinschaftsrechts („fase discendente“)

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      Die Übertragung von nach nationalem Recht den Regionen zustehenden Kompetenzen auf die europäische Ebene beinhaltet – wie in allen föderalen bzw. regionalisierten Mitgliedstaaten der EU – auch einen Machtverlust der Regionen. Auf dieses Problem hat das italienische Parlament mit der Regelung der Beteiligung der Regionen bei der Bildung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Verfassungsänderung von 2001 bzw. durch einfache Gesetze reagiert, die im Wesentlichen zu folgender Regelung geführt haben:

      (1) Die Beteiligung der Regionen am Prozess der Entstehung von Gemeinschaftsrecht

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      (a) Die mittelbare Beteiligung

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      (b) Die unmittelbare Beteiligung

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      Die unmittelbare Beteiligung der Regionen an den Tätigkeiten der europäischen Institutionen ist völlig neu, verglichen mit der Rechtslage vor der Verfassungsnovelle des Jahres 2001. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes La Loggia Nr. 131 vom 5.6.2003 nehmen die Regionen im Rahmen der Ermächtigung durch die Regierung an den Beratungen des Rats sowie der Arbeitsgruppen und Ausschüsse von Rat und Kommission teil, wenn es um Materien geht, die im nationalen Bereich in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen. Wenn es sich um Bereiche der ausschließlichen regionalen Gesetzgebung nach Art. 117 Abs. 4 Cost. handelt, kann sogar die Leitung der italienischen Delegation dem Präsidenten einer Regionalregierung übertragen werden.

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      Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes La Loggia enthält darüber hinaus eine weitere bedeutende Neuerung, die den italienischen Regionen ein Klagerecht vor dem EuGH einräumt. Um zu verhindern, dass die Regionen wegen fehlender Aktivlegitimation für derartige Klagen nicht auf Rechtsakte der Gemeinschaft reagieren können, die zu Unrecht in ihre Gesetzgebungskompetenz eingreifen, ist nun vorgesehen, dass die Regierung auch auf Antrag nur einer Region beschließen kann, vor dem EuGH Rechtsakte der Gemeinschaft anzugreifen, während die Regierung in dem Fall, in dem die absolute Mehrheit der Regionen einen derartigen Antrag stellt, verpflichtet ist zu klagen. Ein weiterer Punkt verdient Erwähnung: Auch die Europäischen Verträge und ihre Änderungen scheinen – nach Art. 117 Abs. 5 Cost. – zu den Gemeinschaftsakten zu gehören, bei deren Ausarbeitung die Regionen beteiligt werden können. Auf diese Beteiligungsmöglichkeit nehmen die Durchführungsgesetze dieser Verfassungsbestimmung jedoch nicht Bezug, die nur die (direkte oder indirekte) Beteiligung der Regionen bei der Setzung von Sekundärrecht regeln. Dies ist von erheblicher Bedeutung: Während die deutschen Länder über den Bundesrat an Entscheidungen über die weitere Übertragung von Hoheitsrechten mitwirken (Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 GG), verfügen die italienischen Regionen nicht über eine entsprechende Kompetenz, nicht einmal dann, wenn es sich um die Übertragung ihrer eigenen Kompetenzen handelt.

      (2) Die Regionen und die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts

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